Eine Willenserklärung als Rechtsgeschäft (Kündigung eines Mietvertrags)


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A hat sein Medizinstudium in Marburg beendet und möchte in seine Heimatstadt Hamburg zurückziehen. Deshalb kündigt er schriftlich seinen Mietvertrag (§§ 542 Abs. 1, 568 Abs. 1 BGB) für das Studentenwohnheim.

Einordnung des Falls

Eine Willenserklärung als Rechtsgeschäft (Kündigung eines Mietvertrags)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Kündigung des A ist eine Willenserklärung.

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Genau, so ist das!

Eine Willenserklärung ist eine auf den Eintritt eines rechtsgeschäftlichen Erfolgs gerichtete private Willensäußerung. Der Erklärende bringt zum Ausdruck, dass nach seinem Willen eine bestimmte Rechtsfolge (Begründung, Änderung oder Beendigung eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses) eintreten bzw. gelten soll. Mit der Kündigungserklärung bringt A zum Ausdruck, dass er das Mietverhältnis (§ 535 BGB) beenden möchte.

2. Die Kündigung des A ist ein Rechtsgeschäft.

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Ja, in der Tat!

Die Willenserklärung ist Kern des Rechtsgeschäfts, sie ist aber nicht immer mit dem Rechtsgeschäft identisch. Rechtsgeschäft ist der Gesamttatbestand, der vorliegen muss, damit die gewollte Rechtsfolge eintreten kann. Jedes Rechtsgeschäft besteht mindestens aus einer Willenserklärung. Häufig sind noch weitere Elemente erforderlich (z.B. weitere Willenserklärungen für einen Vertrag oder Realakte, etwa die Übergabe der Sache bei einer Übereignung). Die Kündigung ist das Paradebeispiel für ein Rechtsgeschäft, das nur aus einer Willenserklärung besteht.

3. Die Kündigung des A ist ein Vertrag.

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Nein!

Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, das aus inhaltlich übereinstimmenden, mit Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen von mindestens zwei Personen besteht. Die Kündigung des A ist ein Rechtsgeschäft, das nur aus einer Willenserklärung besteht und damit kein Vertrag. Beispiele für einen Vertrag sind der Mietvertrag (§ 535 BGB) und der Kaufvertrag (§ 433 BGB).

4. Auf die Kündigung sind die Vorschriften über Geschäftsfähigkeit (§§ 104ff. BGB), Willensmängel (§§ 116ff. BGB), Wirksamwerden (§§ 130ff. BGB), Auslegung (§§ 133, 157 BGB), Stellvertretung (§§ 164ff. BGB) und Einwilligung und Genehmigung (§§ 182ff. BGB) anwendbar.

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Genau, so ist das!

Das BGB enthält in Buch 1 (Allgemeiner Teil, §§ 1-240 BGB) Abschnitt 3 (Rechtsgeschäfte, §§ 104-185 BGB) spezielle Regeln für Willenserklärungen. Die Kündigungserklärung ist eine Willenserklärung. Diese Vorschriften sind direkt anwendbar.

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