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Schönheitsreparaturen
Schönheitsreparaturklauseln in AGB, unrenovierte Wohnung, kein Ausgleich
Schönheitsreparaturklauseln in AGB, unrenovierte Wohnung, kein Ausgleich
30. Mai 2025
6 Kommentare
4,8 ★ (4.977 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

V vermietet ein renovierungsbedürftiges Landhaus an M für monatlich €800. In dem Formularmietvertrag werden in den AGB die Schönheitsreparaturen ab Mietbeginn auf den Mieter abgewälzt. Als M 5 Jahre später kündigt und ausziehen möchte, verlangt V die Übergabe eines frisch gestrichenen Landhauses.
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Einordnung des Falls
Schönheitsreparaturklauseln in AGB, unrenovierte Wohnung, kein Ausgleich
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V hat gegen M aus dem Mietvertrag einen Anspruch auf Übergabe eines frisch gestrichenen Landhauses.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
evanici
3.9.2023, 22:34:11
Wäre der Fall anders zu beurteilen, wenn man auf die 800 € als (zu) günstigen Mietzins abstellt oder wäre es trotzdem nur individualvertraglich möglich, hier Renovierungspflichten schon ab Gebrauchsüberlassung zu vereinbaren? Daran anknüpfend: Wird eine AGB-Klausel grundsätzlich isoliert bewertet oder findet auch der Vertragsgegenstand selbst Eingang als Bewertungsmaßstab in die AGB-Prüfung z.B. im Rahmen von § 307 bei einer "unangemessenen Benachteiligung"?
Tinki
19.2.2025, 18:10:48
interessiert mich auch!

mkrg
24.2.2025, 23:23:44
Könnte sich jemand aus dem Jurafuchs Team dazu äußern? :)
Leau
26.3.2025, 13:46:44
ja, bitte!
Lt. Maverick
2.5.2025, 10:43:58
Der BGH vertritt im Rahmen solcher Schönheitsreparaturklauseln die sog. „Entgeltthese“. Der Vermieter veranschlagt regelmäßig einen niedrigeren Mietzins, indem er die Instandsetzung bzw. Instandhaltung auf den Mieter überträgt. Dies muss sich aber im Mietvertrag niederschlagen. Es kann nicht stillschweigend von einer Ermäßigung seitens des Vermieters ausgegangen werden, vielmehr muss der Vermieter diese Form der Kompensation gegenüber dem Mieter zum Ausdruck gebracht haben. Schließlich muss der Mieter kalkulieren können, ob er mit einem niedrigeren Mietzins, aber Renovierungspflicht, wirtschaftlich besser bzw. schlechter stünde als mit dem üblichen Mietzins und einer renovierten Wohnung. Meiner Meinung nach bedürfte es dann aber gerade bei unrenovierten Wohnungen und einer Renovierungsklausel neben der Ermäßigung des Mietzinses auch eines zusätzlichen Ausgleichs hinsichtlich potentieller Mieterhöhungen. Der Vermieter könnte sonst einen Weg sehen eine Mieterhöhung vorzunehmen, wenn die Wohnung durch den Mieter in einen Zustand gesetzt wird, der eine Anpassung an die ortsübliche Miete vergleichbarer (renovierter) Wohnungen zulässt.
Frederieke
7.5.2025, 20:29:47
zu der zweiten Frage: Ja, der Vertragsgegenstand und die Gesamtumstände des Vertragsschlusses finden bei der AGB-Prüfung im Rahmen des § 307 BGB Eingang in die Bewertung der unangemessenen Benachteiligung. Die Klausel wird nicht völlig isoliert betrachtet. Allerdings führt dies nicht dazu, dass ein pauschal "günstiger" Preis eine inhaltlich problematische AGB-Klausel ohne Weiteres heilt, insbesondere wenn es um anerkannte Fallgruppen der Unwirksamkeit geht, wie bei der Überwälzung von Schönheitsreparaturen für von Anfang an renovierungsbedürftige Wohnungen ohne adäquaten und transparenten Ausgleich. Jede Klausel muss aber grundsätzlich für sich der Inhaktskontrolle standhalten. Eine andere Klausel könnte die unangemessenheit "abschwächen", daran sind aber harte Voraussetzungen gestellt. Die Kompensation muss klar, eindeutig und angemessen sein und darf nicht dazu führen, dass das eigentliche Schutzziel der AGB-Kontrolle unterlaufen wird.