Schönheitsreparaturklauseln in AGB, unrenovierte Wohnung, kein Ausgleich


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V vermietet ein renovierungsbedürftiges Landhaus an M für monatlich €800. In dem Formularmietvertrag werden in den AGB die Schönheitsreparaturen ab Mietbeginn auf den Mieter abgewälzt. Als M 5 Jahre später kündigt und ausziehen möchte, verlangt V die Übergabe eines frisch gestrichenen Landhauses.

Einordnung des Falls

Schönheitsreparaturklauseln in AGB, unrenovierte Wohnung, kein Ausgleich

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V hat gegen M aus dem Mietvertrag einen Anspruch auf Übergabe eines frisch gestrichenen Landhauses.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Abwälzung von Schönheitsreparaturen per AGB ohne finanziellen Ausgleich ist nur zulässig, wenn die Mietsache nicht renovierungsbedürftig ist. BGH: Die unangemessene Benachteiligung des Mieters (§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) liege bei Übernahme einer unrenovierten/renovierungsbedürftigen Wohnung darin, dass der Wortlaut solcher Klauseln bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung den Mieter auch zur Beseitigung von Gebrauchsspuren der Wohnung verpflichtet, die nicht von ihm, sondern von dem Vormieter verursacht worden sind (RdNr. 22). Die Schönheitsreparaturklausel für das renovierungsbedürftige Landhaus stellt eine unangemessene Benachteiligung (§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) des M dar, sodass die Klausel unwirksam ist.

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