Schönheitsreparaturklauseln in AGB, starre Fristen
3. Juli 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

V vermietet eine renovierte Wohnung an M für monatlich €500. In dem Formularmietvertrag steht in § 3 der AGB, dass der Mieter Malerarbeiten an Wänden und Decken in Küche und Bad alle drei Jahre vorzunehmen hat. § 4 der AGB sieht vor, dass Wohn- und Schlafzimmer in der Regel alle fünf Jahre gestrichen werden sollen, wenn dies aufgrund der Abnutzung erforderlich ist.
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Einordnung des Falls
Schönheitsreparaturklauseln in AGB, starre Fristen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V kann von M alle drei Jahre Malerarbeiten an Wänden und Decken verlangen.
Nein!
2. V kann von M das Streichen von Wohn- und Schlafzimmer verlangen, wenn dies aufgrund der Abnutzung erforderlich ist.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. M kann von V die Vornahme von Schönheitsreparaturen verlangen.
Ja, in der Tat!
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