Zivilrechtliche Nebengebiete
Handelsrecht
Allgemeine Regeln für Handelsgeschäfte (§§ 343-372 HGB)
Form der Bürgschaftserklärung, 350 HGB (Grundfall)
Form der Bürgschaftserklärung, 350 HGB (Grundfall)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V und K schließen einen notariell beurkundeten Kaufvertrag über ein Grundstück im Sauerland, auf dem K ein Fertighaus errichten möchte. Kaufmann B erklärt kurz darauf mündlich gegenüber V, für den Kaufpreis zu bürgen.
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Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Grundsätzlich ist der Abschluss eines Bürgschaftsvertrags formfrei möglich.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Weil vorliegend ein Grundstückskaufvertrag das abzusichernde Hauptgeschäft ist, bedarf auch die Bürgschaftserklärung der Form der notariellen Beurkundung (§ 311b Abs. 1 S. 1 BGB).
Nein!
3. B konnte als Kaufmann die Bürgschaftserklärung mündlich abgeben (§ 350 HGB).
Genau, so ist das!
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