Form der Bürgschaftserklärung, 350 HGB (Grundfall)

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V und K schließen einen notariell beurkundeten Kaufvertrag über ein Grundstück im Sauerland, auf dem K ein Fertighaus errichten möchte. Kaufmann B erklärt kurz darauf mündlich gegenüber V, für den Kaufpreis zu bürgen.

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Einordnung des Falls

Form der Bürgschaftserklärung, 350 HGB (Grundfall)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Grundsätzlich ist der Abschluss eines Bürgschaftsvertrags formfrei möglich.

Nein, das trifft nicht zu!

Eine Bürgschaftserklärung bedarf der Schriftform (§ 766 S. 1 BGB). Maßgeblich ist hierfür die eigenhändige Eigenhändige Namensunterschrift des Ausstellers (§ 126 Abs. 1 BGB). Die elektronische Form ist ausgeschlossen (§§ 766 S. 2, 126 Abs. 3 BGB). Die Willenserklärung des Gläubigers ist formfrei möglich. Die wichtigste Funktion des Schriftformerfordernisses bei der Bürgschaft ist die Warnung vor den Gefahren einer Bürgschaft und Übereilungsschutz. MERKE: Diese Formanforderungen treffen nur die Bürgschaftserklärung!
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2. Weil vorliegend ein Grundstückskaufvertrag das abzusichernde Hauptgeschäft ist, bedarf auch die Bürgschaftserklärung der Form der notariellen Beurkundung (§ 311b Abs. 1 S. 1 BGB).

Nein!

Formerfordernisse, die für die Hauptschuld gelten, erstrecken sich nicht auf die Bürgschaft. Trotz der Akzessorietät ihres Haftungsinhalts weist die Bürgschaftserklärung einen selbstständigen Haftungsgrund auf (kausaler Schuldvertrag). Nach dem Grundsatz der Gesamtbeurkundung müssen jedoch ausnahmsweise auch selbstständige Abreden eines Grundstückskaufvertrags beurkundet werden (§ 311b Abs. 1 S. 1 BGB), die so mit dem Grundstückskaufvertrag verbunden sind, dass sie mit ihm stehen und fallen sollen. Eine Kaufpreisbürgschaft erfüllt diese Voraussetzung nicht. Insbesondere wurde die Bürgschaft erst nach notarieller Beurkundung des Kaufvertrags erklärt, sodass das Zustandekommen des Vertrages nicht von der Bürgschaft abhängen konnte.

3. B konnte als Kaufmann die Bürgschaftserklärung mündlich abgeben (§ 350 HGB).

Genau, so ist das!

Auf eine Bürgschaft, die für den Bürgen ein Handelsgeschäft darstellt (§ 343 HGB), findet die Formvorschrift des § 766 S. 1 und 2 BGB keine Anwendung (§ 350 HGB). Die Bürgschaftserklärung kann also formfrei abgegeben werden. Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören (§ 343 Abs. 1 HGB). Die Betriebszugehörigkeit wird vermutet (§ 344 Abs. 1 HGB). B ist Kaufmann, die Eigenschaft der Bürgschaftserklärung als Handelsgeschäft wird vermutet (§§ 343 Abs. 1, 344 Abs. 1 HGB). Das Schriftformerfordernis greift daher nicht (§ 350 HGB). Er konnte die Bürgschaftserklärung mündlich abgeben (§ 350 HGB).
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