Zivilrechtliche Nebengebiete
Handelsrecht
Allgemeine Regeln für Handelsgeschäfte (§§ 343-372 HGB)
Einrede der Vorausklage, § 349 HGB (Grundfall)
Einrede der Vorausklage, § 349 HGB (Grundfall)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K und V haben einen Kaufvertrag geschlossen. Kaufmann B gibt gegenüber V schriftlich die Erklärung ab, für die Kaufpreisschuld des K zu bürgen. V macht den Kaufpreisanspruch sofort gegenüber B geltend. Er meint zur Begründung, er habe von Anfang an gewusst, dass bei K nichts zu holen ist. Das brauche er gar nicht erst versuchen.
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Einordnung des Falls
Einrede der Vorausklage, § 349 HGB (Grundfall)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung aus §§ 765 Abs. 1 BGB i.V.m. § 433 Abs. 2 BGB haben.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Zwischen V und K besteht ein Kaufvertrag (§ 433 BGB) (Hauptschuld).
Ja!
3. Zwischen V und B besteht ein wirksamer Bürgschaftsvertrag (§ 765 Abs. 1 BGB).
Genau, so ist das!
4. B steht die Einrede der Vorausklage zu (§ 771 S. 1 BGB), sodass der Anspruch nicht durchsetzbar ist.
Nein, das trifft nicht zu!
5. V hat gegen B einen Anspruch auf Zahlung aus §§ 765 Abs. 1 BGB i.V.m. § 433 Abs. 2 BGB.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dolusdave
8.2.2022, 20:49:01
Könnte B hier die Einrede nach 242 BGB erheben, da der V wusste, dass bei K nichts zu holen ist oder sagt man, das ist aufgrund von Sinn und Zweck der Bürgschaft das Risiko des Bürgen, mit dem insbes ein Kaufmann rechnen muss?
Victor
9.2.2022, 16:05:48
Letzter Punkt ist richtig. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass der Bürge ja nicht gezwungen war die Erklärung abzugeben. § 242 BGB sollte eher restriktiv verwendet werden.
/qwas
9.1.2024, 08:53:24
Ich hätte gedacht, dass V zumindest bei K nachfragen muss, ob er zahlt, auch wenn V K nicht verklagen muss. Sonst gibt es für den Bürgen ja keinen Unterschied zum Schuldbeitritt (außer das der Bürge beim Schuldbeitritt nicht immer die Möglichkeit hat, sich das Geld vom Schuldner zu holen).
Steinfan
27.4.2024, 14:58:34
Zumindest muss die Bürgschaft aber auch in diesem Fall fällig sein. Der Bürgschaftsfall müsste eingetreten sein,was mE schon eine Erwähnung wert ist, selbst wenn sich iE (§
271 BGBbei Hauptverbindlichkeit) nichts ändert. Oder übersehe ich was?
Leo Lee
28.4.2024, 06:12:02
Hallo Steinfan, vielen Dank für den Hinweis! In der Tat muss der Bürgschaftsfall auch eingetreten sein, weil der Bürgschaftsgläubiger erst danach beim Bürgen was zurückholen kann. Der von der erwähnte Bürgschaftsfall – also die Vorausklage – wird allerdings auch vom 771 erfasst im Wortlaut, weshalb dieser Aspekt in der Einrede anzusprechen wäre :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo