Zivilrechtliche Nebengebiete
Handelsrecht
Allgemeine Regeln für Handelsgeschäfte (§§ 343-372 HGB)
Einrede der Vorausklage, § 349 HGB (Grundfall)
Einrede der Vorausklage, § 349 HGB (Grundfall)
14. Juli 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

K und V haben einen Kaufvertrag geschlossen. Kaufmann B gibt gegenüber V schriftlich die Erklärung ab, für die Kaufpreisschuld des K zu bürgen. V macht den Kaufpreisanspruch sofort gegenüber B geltend. Er meint zur Begründung, er habe von Anfang an gewusst, dass bei K nichts zu holen ist. Das brauche er gar nicht erst versuchen.
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Einordnung des Falls
Einrede der Vorausklage, § 349 HGB (Grundfall)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung aus §§ 765 Abs. 1 BGB i.V.m. § 433 Abs. 2 BGB haben.
Ja, in der Tat!
2. Zwischen V und K besteht ein Kaufvertrag (§ 433 BGB) (Hauptschuld).
Ja!
3. Zwischen V und B besteht ein wirksamer Bürgschaftsvertrag (§ 765 Abs. 1 BGB).
Genau, so ist das!
4. B steht die Einrede der Vorausklage zu (§ 771 S. 1 BGB), sodass der Anspruch nicht durchsetzbar ist.
Nein, das trifft nicht zu!
5. V hat gegen B einen Anspruch auf Zahlung aus §§ 765 Abs. 1 BGB i.V.m. § 433 Abs. 2 BGB.
Ja!
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