Zuständigkeit in Manhnverfahren
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G aus Hamburg hat eine Forderung gegen S aus Berlin (€3.000). S bestreitet nicht, dass er die Summe schon längst an die G hätte zahlen müssen. Trotz Fristsetzung zahlt S aber nicht.
Einordnung des Falls
Zuständigkeit in Manhnverfahren
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Über das gerichtliche Mahnverfahren (§ 688ff. ZPO) kann G ihre Forderung ohne Klageerhebung und ohne Urteil vollstrecken.
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Ja, in der Tat!
2. Mahnverfahren können bei jedem Amtsgericht geführt werden.
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Nein!
3. G kann den Erlass eines Mahnbescheids beim Amtsgericht Wedding als zentralem Mahngericht Berlin-Brandenburg beantragen.
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Nein, das ist nicht der Fall!
4. G kann den Erlass eines Mahnbescheids beim Amtsgericht Hamburg-Altona beantragen.
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Ja, in der Tat!
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bibu knows best
18.6.2022, 08:29:23
Ich finde die erste Frage hinsichtlich des Punktes "ohne Klageerhebung" nicht ganz korrekt. Die Beantragung des Mahnbescheides steht doch der Erhebung der Klage gleich oder habe ich das falsch verstanden ? Wenn der Schuldner Widerspruch einlegt, wird der Anspruch ja nur noch "begründet".

Lukas_Mengestu
20.6.2022, 12:45:54
Hallo bibu knows best, hier muss man etwas differenzieren. Nach § 696 Abs. 1 S. 1 ZPO führt der rechtzeitige Widerspruch dazu, dass das Mahngericht die Sache abgibt an das zuständige Streitgericht. Dort wird dann in der Tat das Verfahren streitig geführt. Wird dagegen kein Widerspruch erhoben, so erlässt das Mahngericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid (§ 699 Abs. 1 S. 1 ZPO). Einer Klage bedarf es hierfür nicht. Insofern ist der Mahnantrag hier nicht mit der Klageerhebung gleichzustellen, da es nicht zwangsläufig auf ein Klageverfahren hinauslaufen muss. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team