Öffentliches Recht

Grundrechte

Telekommunikationsgeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG)

Eingriff Art. 10 GG: Grundfall durch Kenntnisnahme von Briefinhalten und Sendedaten

Eingriff Art. 10 GG: Grundfall durch Kenntnisnahme von Briefinhalten und Sendedaten

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Vor dem Fenster von Senior S hat es ordentlich gekracht, als zwei PKW kollidierten. Polizist P befragt S als Zeuge in dessen Haus. Dabei nutzt er beim Verlassen des Hauses die Gelegenheit, unbemerkt die Post des S bei Briefträger B des staatlichen Postunternehmens U abzufangen und durchzuschauen. P liest unverschlossene Briefe und notiert sich die Daten der Absender.

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Einordnung des Falls

Eingriff Art. 10 GG: Grundfall durch Kenntnisnahme von Briefinhalten und Sendedaten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Sowohl der Inhalt als auch die Sende- und Empfängerdaten der Post des S sind durch das Briefgeheimnis geschützt.

Ja!

Das Briefgeheimnis aus Art. 10 GG schützt den Bürger vor unberechtigten Zugriffen auf jede schriftliche Fixierung von Information zum Zwecke der Kommunikation zwischen Einzelpersonen. Notwendig ist, dass erkennbar eine individuelle schriftliche Mitteilung befördert werden soll. Neben dem Inhalt der Sendung sind auch die sogenannten Verkehrsdaten, also Informationen zu Absender und Empfänger der Sendung sowie alle Umstände der Beförderung geschützt. Erinnere Dich auch daran, dass es für den Schutz durch Art. 10 GG unerheblich ist, ob ein Brief offen oder verschlossen ist, da der Inhalt in beiden Fällen gleichermaßen der Privatsphäre des Bürgers zuzuordnen und damit schutzwürdig ist.
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2. Ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 10 GG liegt vor, wenn ein Grundrechtsverpflichteter das Recht der individuellen privaten Kommunikation beeinträchtigt.

Genau, so ist das!

Art. 10 GG, der sowohl das Brief-, Post- als auch das Telekommunikationsgeheimnis enthält, ermöglicht die vertrauliche Kommunikation zwischen Bürgern. Ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 10 GG liegt vor, wenn ein Grundrechtsverpflichteter das Recht der individuellen privaten Kommunikation beeinträchtigt.

3. Art. 10 GG verpflichtet staatliche Stellen und Private gleichermaßen.

Nein, das trifft nicht zu!

Verpflichtet, Art. 10 GG zu achten, also grundrechtsverpflichtet, ist primär der Staat (Art. 1 Abs. 3 GG). Andererseits enthält Art. 10 GG auch eine Schutzverpflichtung. Diese verpflichtet den Staat durch den Erlass von Regelungen sicherzustellen, dass auch Private den Schutzumfang von Art. 10 GG achten. Hinsichtlich des Briefgeheimnisses ist der Staat dieser Verpflichtung durch § 202 StGB (Verletzung des Briefgeheimnisses) nachgekommen, welcher sich an jedermann richtet. Die Einhaltung des Postgeheimnisses, welches sich an die Mitarbeiter von Postdienstleistern richtet, wird mit der Verankerung des Postgeheimnisses im Postgesetz (PostG) sichergestellt.

4. Ein Eingriff in den Schutzbereich von S Briefgeheimnis liegt dadurch vor, dass P den Inhalt seiner Post liest und sich die Daten der Absender notiert.

Ja!

Ein Eingriff in den Schutzbereich des Briefgeheimnisses aus Art. 10 GG liegt vor, wenn ein Grundrechtsverpflichteter das Recht der individuellen privaten Kommunikation beeinträchtigt. Das ist im Rahmen des Briefgeheimnisses insbesondere dann der Fall, wenn ein Grundrechtsverpflichteter den Inhalt der Kommunikation oder die Verkehrsdaten einer Sendung liest, mithört oder gar aufzeichnet oder dies Dritten ermöglicht oder aufträgt. Polizist P ist als Teil der Exekutive grundrechtsverpflichtet, das heißt, er muss den Schutzgehalt von Art. 10 GG achten. Dadurch, dass P den Inhalt der unverschlossenen Post des S liest und sich Verkehrsdaten, wie die etwa die Absenderdaten der Briefe notiert, greift er in den Schutzbereich des Art. 10 GG ein.

5. Ein Eingriff in den Schutzbereich von S Briefgeheimnis liegt auch dadurch vor, dass Briefträger B dem P Zugriff auf die Post des S und damit deren Inhalt und Sendedaten gibt.

Genau, so ist das!

Ein Eingriff in den Schutzbereich des Briefgeheimnisses aus Art. 10 GG liegt vor, wenn ein Grundrechtsverpflichteter das Recht der individuellen privaten Kommunikation beeinträchtigt. Das ist im Rahmen des Briefgeheimnisses insbesondere dann der Fall, wenn ein Grundrechtsverpflichteter den Inhalt der Kommunikation oder die Verkehrsdaten einer Sendung liest, mithört oder gar aufzeichnet oder dies Dritten ermöglicht oder aufträgt. Briefträger B ist als Mitarbeiter eines staatlichen Postbeförderungsunternehmens grundrechtsverpflichtet und muss den Schutzgehalt von Art. 10 GG achten. Dadurch, dass B dem P Zugriff auf Inhalt und Verkehrsdaten von S Post gibt, greift er in den Schutzbereich des Art. 10 GG ein.
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