Öffentliches Recht
Grundrechte
Telekommunikationsgeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG)
Eingriff Art. 10 GG: Grundfall durch Kenntnisnahme von Briefinhalten und Sendedaten
Eingriff Art. 10 GG: Grundfall durch Kenntnisnahme von Briefinhalten und Sendedaten
20. April 2025
2 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Vor dem Fenster von Senior S hat es ordentlich gekracht, als zwei PKW kollidierten. Polizist P befragt S als Zeuge in dessen Haus. Dabei nutzt er beim Verlassen des Hauses die Gelegenheit, unbemerkt die Post des S bei Briefträger B des staatlichen Postunternehmens U abzufangen und durchzuschauen. P liest unverschlossene Briefe und notiert sich die Daten der Absender.
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Einordnung des Falls
Eingriff Art. 10 GG: Grundfall durch Kenntnisnahme von Briefinhalten und Sendedaten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Sowohl der Inhalt als auch die Sende- und Empfängerdaten der Post des S sind durch das Briefgeheimnis geschützt.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 10 GG liegt vor, wenn ein Grundrechtsverpflichteter das Recht der individuellen privaten Kommunikation beeinträchtigt.
Genau, so ist das!
3. Art. 10 GG verpflichtet staatliche Stellen und Private gleichermaßen.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Ein Eingriff in den Schutzbereich von S Briefgeheimnis liegt dadurch vor, dass P den Inhalt seiner Post liest und sich die Daten der Absender notiert.
Ja!
5. Ein Eingriff in den Schutzbereich von S Briefgeheimnis liegt auch dadurch vor, dass Briefträger B dem P Zugriff auf die Post des S und damit deren Inhalt und Sendedaten gibt.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Andre Miegel
8.4.2025, 12:39:35
Die Post wurde doch privatisiert, warum ist der Postbote grundrechtsverpflichtet?

Paulah
9.4.2025, 22:26:18
Der Post ist privat organisiert, muss aber Grundrechte (hier: Art. 10 GG) wahren und damit öffentliche Aufgaben übernehmen (Schutz der Grundrechte). Der Postbote agiert im Rahmen der mittelbaren
Drittwirkung von Grundrechten.