Sendungsbeschlagnahme/Paket

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Das Sondereinsatzkommando (SEK) ist durch die Vernehmung des Zeugen Z einer heißen Spur auf der Fährte. Es besteht dringender Tatverdacht, dass der Kriminelle K in mehreren Teilsendungen automatische Waffen und Kokain versendet. Das SEK beschlagnahmt im Verteilzentrum der Deutschen Post mehrere Pakete.

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Einordnung des Falls

Sendungsbeschlagnahme/Paket

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die vertrauliche Versendung von Paketen ist durch das Postgeheimnis aus Art. 10 GG geschützt.

Ja!

Art. 10 GG normiert sowohl das Brief-, Post- als auch das Telekommunikationsgeheimnis und ermöglicht so die vertrauliche Kommunikation zwischen Bürgern. Das Postgeheimnis schützt die Vertraulichkeit von körperlichen Transport- und Kommunikationsvorgängen, die durch einen (Post-)Dienstleister abgewickelt werden. Erfasst sind alle Arten von Sendungen. Kern des Schutzbereichs ist die Verpflichtung des Dienstleisters, hinsichtlich der ihm anvertrauten Sendungen Stillschweigen gegenüber Dritten zu wahren.
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2. Ein Eingriff in das Postgeheimnis setzt voraus, dass Angestellte eines Postunternehmens den Schutzgehalt von Art. 10 GG berühren.

Nein, das ist nicht der Fall!

Verpflichtet, Art. 10 GG zu achten, also grundrechtsverpflichtet, ist der Staat und seine Stellen. Art. 10 GG enthält jedoch auch die staatliche Schutzverpflichtung, durch den Erlass von Regelungen sicherzustellen, dass Private den Schutzumfang von Art. 10 GG achten. Die Einhaltung des Postgeheimnisses, welches sich an die Mitarbeiter von Postdienstleistern richtet, wird mit der Verankerung des Postgeheimnisses im Postgesetz (PostG) sichergestellt. Ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 10 GG kann also durch staatliche Akteure als auch durch Mitarbeiter von Post-Dienstleistern erfolgen.

3. Ein Eingriff in den Schutzbereich von Ks Postgeheimnis liegt dadurch vor, dass das SEK die von ihm versendeten Pakete beschlagnahmt.

Ja, in der Tat!

Ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 10 GG liegt vor, wenn ein Grundrechtsverpflichteter das Recht der individuellen privaten Kommunikation beeinträchtigt. Dies ist beim Postgeheimnis insbesondere dann der Fall, wenn Postsendungen abgefangen oder geöffnet werden bzw. auf Sendedaten zugegriffen wird. Das SEK ist als Teil der Exekutive grundrechtsverpflichtet und muss den Schutzgehalt von Art. 10 GG achten. Dadurch, dass das SEK die Pakete des K beschlagnahmt, liegt ein Eingriff in den Schutzbereich des Postgeheimnisses aus Art. 10 GG vor.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

HockHex

HockHex

23.10.2024, 17:21:06

Irgendwie verstehe ich die Konstruktion nicht so ganz, dass nun - wie in der Aufgabe beschrieben - auch private Postdienstleister an das Postgeheimnis gebunden sind. Wie kann denn der Staat durch einfachgesetzliche Ausgestaltung (durch das PostG) aufgurnd seiner objektiven Schutzpglicht Private unmittelbar binden? Ginge das nicht vielmehr über eine mittelbare Drittwirkung (z.B. über das PostG oder § 202 StGB)? Oder wie habe ich es zu verstehen, wenn hier davon die Rede ist, dass auch Postdienstleister an Art. 10 I GG gebunden sind?

David S.

David S.

12.11.2024, 13:37:54

Zu differenzieren ist nach m.E. danach, ob es sich bei dem Postdienstleister um einen staatlichen oder privaten Postdienstleister handelt. Demnach ist er entweder Grundrechtsverpflichteter oder lediglich mittelbar über die Vorschriften der §§ 39 ff. PostG an das Postgeheimnis gebunden. Finde auch, dass diese Differenzierung in diesem Kapitel bei einigen Aufgaben nicht ganz klar wird.


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