Öffentliches Recht
Grundrechte
Telekommunikationsgeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG)
Sendungsbeschlagnahme/Paket
Sendungsbeschlagnahme/Paket
20. April 2025
4 Kommentare
4,7 ★ (2.238 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Das Sondereinsatzkommando (SEK) ist durch die Vernehmung des Zeugen Z einer heißen Spur auf der Fährte. Es besteht dringender Tatverdacht, dass der Kriminelle K in mehreren Teilsendungen automatische Waffen und Kokain versendet. Das SEK beschlagnahmt im Verteilzentrum der Deutschen Post mehrere Pakete.
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Einordnung des Falls
Sendungsbeschlagnahme/Paket
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die vertrauliche Versendung von Paketen ist durch das Postgeheimnis aus Art. 10 GG geschützt.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ein Eingriff in das Postgeheimnis setzt voraus, dass Angestellte eines Postunternehmens den Schutzgehalt von Art. 10 GG berühren.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Ein Eingriff in den Schutzbereich von Ks Postgeheimnis liegt dadurch vor, dass das SEK die von ihm versendeten Pakete beschlagnahmt.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

HockHex
23.10.2024, 17:21:06
Irgendwie verstehe ich die Konstruktion nicht so ganz, dass nun - wie in der Aufgabe beschrieben - auch private Postdienstleister an das Postgeheimnis gebunden sind. Wie kann denn der Staat durch einfachgesetzliche Ausgestaltung (durch das PostG) aufgurnd seiner objektiven Schutzpglicht Private unmittelbar binden? Ginge das nicht vielmehr über eine
mittelbare Drittwirkung(z.B. über das PostG oder § 202 StGB)? Oder wie habe ich es zu verstehen, wenn hier davon die Rede ist, dass auch Postdienstleister an Art. 10 I GG gebunden sind?
David S.
12.11.2024, 13:37:54
Zu differenzieren ist nach m.E. danach, ob es sich bei dem Postdienstleister um einen staatlichen oder privaten Postdienstleister handelt. Demnach ist er entweder Grundrechtsverpflichteter oder lediglich mittelbar über die Vorschriften der §§ 39 ff. PostG an das Postgeheimnis gebunden. Finde auch, dass diese Differenzierung in diesem Kapitel bei einigen Aufgaben nicht ganz klar wird.

Skra8
20.2.2025, 16:27:43
Hi zusammen, handelt es sich um einen staatlichen Kommunikationsdienstleister, ist dieser gemäß Art. 1 Abs. 3 GG unmittelbar an die Rechte aus Art. 10 Abs. 1 GG gebunden. Handelt es sich um einen privaten Dienstleister, gibt es zwei wesentliche Konstellationen: 1.
Mittelbare Drittwirkungdes Art. 10 Abs. 1 GG Die
mittelbare Drittwirkungder Grundrechte auf den Dienstleister: Hier ist denkbar, dass Art. 10 Abs. 1 GG auf den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Rahmen von § 823 Abs. 1 BGB ausstrahlt und der Dienstleister sich aufgrund dieser Ausstrahlung schadenersatzpflichtig macht (BGH JZ 1990, 754 [755]). 2. Staatliche Schutzpflicht zur Regulierung Die aus Art. 10 Abs. 1 GG resultierende staatliche Schutzpflicht verpflichtet den Staat, private Postdienstleister so zu regulieren, dass sie nicht in die Vertraulichkeit der Kommunikation ihrer Kunden eingreifen (BVerfGE 106, 28 [37]). Letztere Konstellation stellt gerade keine mittelbare Bindung an Art. 10 Abs. 1 GG dar, sondern lediglich die direkte Bindung eines Privaten an geltendes (einfaches) Recht. Vielleicht hilft diese Einordnung?
okalinkk
14.3.2025, 11:10:54
@[Skra8](184520) danke dir für deine Einordnung. Ich verstehe nun aber immer noch nicht, wie man hier im Fall von einem Eingriff eines Privaten sprechen kann?