Abgrenzung: Regelung - reiner Hinweis
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Störenfried S tritt beim lokalen Weinfest öfter strafrechtlich in Erscheinung. Um Störungen beim diesjährigen Fest zu verhindern, schickt Polizeikommissar P ein „Gefährderanschreiben“ an S. Darin wird auf polizeirechtliche Konsequenzen bei einem Fehlverhalten aufmerksam gemacht.
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Einordnung des Falls
Abgrenzung: Regelung - reiner Hinweis
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Gefährderanschreiben ist eine „hoheitliche Maßnahme“ (§ 35 S. 1 VwVfG).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Gefährderanschreiben ist die Maßnahme einer „Behörde“ (§ 35 S. 1 VwVfG).
Genau, so ist das!
3. Das Gefährderanschreiben enthält eine „Regelung“ (§ 35 S. 1 VwVfG).
Nein, das trifft nicht zu!
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