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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Störenfried S tritt beim lokalen Weinfest öfter strafrechtlich in Erscheinung. Um Störungen beim diesjährigen Fest zu verhindern, schickt Polizeikommissar P ein „Gefährderanschreiben“ an S. Darin wird auf polizeirechtliche Konsequenzen bei einem Fehlverhalten aufmerksam gemacht.

Einordnung des Falls

Abgrenzung: Regelung - reiner Hinweis

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Gefährderanschreiben ist eine „hoheitliche Maßnahme“ (§ 35 S. 1 VwVfG).

Ja!

Eine hoheitliche Maßnahme ist jedes einseitige öffentlich-rechtliche Handeln im Über-/ Unterordnungs-Verhältnis. Keine hoheitliche Maßnahme ist der öffentlich-rechtliche Vertrag oder privatrechtliches Verwaltungshandeln.Das Gefährderanschreiben ist eine einseitige Maßnahme auf Grundlage des Ordnungsrechts, die die Polizei im Über-/Unterordnungsverhältnis gegenüber dem Bürger erlässt. Eine hoheitliche Maßnahme liegt vor. Ist dies der Fall, ist auch die Voraussetzung „auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts“ erfüllt.

2. Das Gefährderanschreiben ist die Maßnahme einer „Behörde“ (§ 35 S. 1 VwVfG).

Genau, so ist das!

Eine Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (§ 1 Abs. 4 VwVfG).Hier hat die Polizei in Person des Polizeikommissars P, mithin eine Behörde gehandelt.

3. Das Gefährderanschreiben enthält eine „Regelung“ (§ 35 S. 1 VwVfG).

Nein, das trifft nicht zu!

Eine Maßnahme besitzt Regelungscharakter, wenn sie darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen, d.h. unmittelbar Rechte und Pflichten des Betroffenen zu begründen, zu ändern, aufzuheben, festzustellen oder zu verneinen. Maßnahmen mit Regelungscharakter sind abzugrenzen von schlichtem Verwaltungshandeln, Auskünften und anderen Maßnahmen, die keine Rechtsfolge setzen. Das Gefährderanschreiben begründet oder ändert keine Rechte oder Pflichten, sondern zielt lediglich auf die Herbeiführung eines tatsächlichen Erfolgs. Ihm kommt allein Hinweis- bzw. Empfehlungscharakter zu. Es fehlt am Regelungscharakter. Ein Verwaltungsakt (§ 35 S. 1 VwVfG) liegt nicht vor.

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