Abgrenzung: Regelung - reiner Hinweis
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Störenfried S tritt beim lokalen Weinfest öfters strafrechtlich in Erscheinung. Um Störungen beim diesjährigen Fest zu verhindern, schickt Polizeikommissar P ein „Gefährderanschreiben“ an S. Darin wird auf polizeirechtliche Konsequenzen bei einem Fehlverhalten aufmerksam gemacht.
Einordnung des Falls
Abgrenzung: Regelung - reiner Hinweis
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Gefährderanschreiben ist eine "hoheitliche Maßnahme" (§ 35 S. 1 VwvfG).
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Ja!
2. Das Gefährderanschreiben ist die Maßnahme "einer Behörde" (§ 35 S. 1 VwVfG).
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Genau, so ist das!
3. Das Gefährderanschreiben enthält eine "Regelung" (§ 35 S. 1 VwVfG).
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Nein, das trifft nicht zu!
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Seli76
16.2.2020, 01:33:01
Heißt das nicht „öfter“ statt „öfters“
Demahbln
2.3.2020, 01:16:26
Des öfteren oder öfters ...... beides geht. Immer öfter .....
Seli76
2.3.2020, 20:14:47
Ok danke und sorry 😅

Isabell
17.5.2020, 18:05:22
Mich irritiert das auch immer. Es ist aber tatsächlich richtig. Es wird nur nicht überall gebraucht. War eine spannende Unterhaltung mit einer Germanistin 🙂
Der_Sonntag
19.5.2020, 11:01:42
Im Hochdeutschen heißt es öfter und nicht öfters, siehe auch duden

juramen
4.12.2023, 15:15:11
Könnte man hier nicht argumentieren, dass es sich um eine Regelung handelt, da der Brief nochmals für den Empfänger feststellt, dass er sich ordnungsgemäß zu verhalten habe?
se.si.sc
4.12.2023, 16:22:49
Einen VA wird man hier kaum annehmen können. Regelungswirkung bestünde ja nur, wenn bestimmte Rechte und/oder Pflichten aus dem Schreiben folgen würden. Das ist hier eindeutig nicht der Fall, die Rechtslage ist vor Erhalt des Schreibens exakt identisch zur Lage nach dem Schreiben. Dass der Empfänger sich rechtskonform ("ordnungsgemäß") zu verhalten hat, gilt ohnehin und auch schon unabhängig vom Gefährderanschreiben. Das Schreiben weist so gesehen lediglich implizit darauf hin, dass man als Empfänger unter besonderer Beobachtung steht. Man legt dem Empfänger also nahe, ein bestimmtes Verhalten zu zeigen oder zu unterlassen, rechtliche Konsequenzen iSe Verwaltungsakts folgen daraus aber (noch!) nicht.