Öffentliches Recht
Polizei- und Ordnungsrecht
Polizeiliche Standardmaßnahmen
Abgrenzung: Platzverweis oder Aufenthaltsverbot?
Abgrenzung: Platzverweis oder Aufenthaltsverbot?
3. April 2025
12 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Drogendealer D wurde mehrmals beim Verkauf von Drogen auf einem Platz erwischt, der im Allgemeinen als Drogenumschlagplatz gilt. Als Polizist P den D erneut auf diesem Platz anfindet, verfügt P, dass D diesen für die nächsten drei Monate nicht betreten darf.
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Einordnung des Falls
Abgrenzung: Platzverweis oder Aufenthaltsverbot?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Erlässt P gegenüber D einen Platzverweis (§ 17 Abs. 1 NPOG, § 18 SächsPVDG, § 12 Abs. 1 SPOlG)?
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Polizeigesetze der Länder ermächtigen die Polizei dazu, einer Person zu verbieten, für eine bestimmte Zeit einen bestimmten Bereich zu betreten oder sich dort aufzuhalten. Liegt eine derartige Maßnahme vor?
Ja!
3. Ein Aufenthaltsverbot greift in den Schutzbereich von Art. 11 GG ein.
Genau, so ist das!
4. Die Normen der Länder zum Aufenthaltsverbot fallen unter die ausschließliche Bundeskompetenz der „Freizügigkeit“ (Art. 73 Nr. 3 GG) und sind damit formell verfassungswidrig.
Nein, das trifft nicht zu!
5. Die Landespolizeigesetze erlauben der Polizei, ein Aufenthaltsverbot zur Abwehr irgendeiner Gefahr zu erlassen.
Nein!
6. Das Aufenthaltsverbot muss verhältnismäßig sein.
Genau, so ist das!
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