Was versteht man unter einem <b>„Gefälligkeitsverhältnis“</b> mit rechtsgeschäftsähnlichem Charakter (vor § 241 BGB)?

Ein Gefälligkeitsverhältnis mit rechtsgeschäftsähnlichem Charakter soll ein Schuldverhältnis sein, bei dem der Schuldner zwar nicht verpflichtet ist, die versprochene Leistung vorzunehmen oder zu unterlassen (Leistungspflicht), bei dem er aber bei Vornahme der Handlung auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils Rücksichtig zu nehmen hat (Schutzpflicht).

Die herrschende Meinung lehnt ein Gefälligkeitsverhältnis mit rechtsgeschäftlichem Charakter ab und unterscheidet lediglich zwischen (reiner) Gefälligkeit (weder Leistungs- noch Schutzpflicht) und Gefälligkeitsvertrag (Leistungs- und Schutzpflicht), wobei die Abgrenzung davon abhängt, ob ein Rechtsbindungswillen besteht. Dafür bedient sich die Rechtsprechung eines umfangreichen Kriterienkatalogs. Mehr dazu: hier!

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