Gefälligkeitsverhältnis
Was versteht man unter einem <b>„Gefälligkeitsverhältnis“</b> mit rechtsgeschäftsähnlichem Charakter (vor § 241 BGB)?
Ein Gefälligkeitsverhältnis mit rechtsgeschäftsähnlichem Charakter soll ein Schuldverhältnis sein, bei dem der Schuldner zwar nicht verpflichtet ist, die versprochene Leistung vorzunehmen oder zu unterlassen (Leistungspflicht), bei dem er aber bei Vornahme der Handlung auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils Rücksichtig zu nehmen hat (Schutzpflicht).