Anwendung der Grundsätze zum Schockschaden auf fehlerhafte ärztliche Behandlung


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Klassisches Klausurproblem

Patient P lässt sich im Krankenhaus B operieren. Bei der OP kommt es zu einem Behandlungsfehler. P schwebt mehrere Wochen in akuter Lebensgefahr. K, die Ehefrau des P, erleidet dadurch massive psychische Beeinträchtigungen. K verlangt von B Schadensersatz.

Einordnung des Falls

Anwendung der Grundsätze zum Schockschaden auf fehlerhafte ärztliche Behandlung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K hat gegen B einen Schadensersatzanspruch, wenn die psychischen Beeinträchtigungen der K eine Rechtsgutsverletzung ist und diese B zurechenbar sind (§ 823 Abs. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Mögliche Anspruchsgrundlage ist § 823 Abs. 1 BGB. Voraussetzung dafür ist zunächst eine Rechtsgutsverletzung der K. Diese muss B zurechenbar sein. B muss die Rechtsgutsverletzung verschuldet haben. Schließlich muss der K ein ersatzfähiger Schaden entstanden sein.

2. Die psychischen Beeinträchtigungen sind eine Rechtsgutsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB.

Ja!

BGH: Psychische Störungen von Krankheitswert könnten Gesundheitsverletzungen im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB und damit Rechtsgutsverletzungen darstellen. Dabei sei nicht erforderlich, dass die Beeinträchtigungen eine organische Ursache haben; es genüge grundsätzlich die hinreichende Gewissheit, dass die psychisch bedingte Gesundheitsschädigung ohne die Verletzungshandlung nicht aufgetreten wäre (RdNr. 7).

3. Bei psychischen Beeinträchtigungen aufgrund von schweren Gesundheitsverletzungen einer anderen Person ist ein einfacher kausaler Zusammenhang i.S.d. Äquivalenztheorie für die Zurechnung ausreichend.

Nein, das ist nicht der Fall!

Im Hinblick auf die haftungsbegründende Kausalität muss die Rechtsgutsverletzung nicht nur äquivalent (=Verletzungshandlung kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele) und adäquat (=mit der Verletzung war nach allgemeiner Lebenserfahrung zu rechnen und die Verletzung liegt nicht völlig außerhalb aller Wahrscheinlichkeit) kausal sein. Vielmehr muss die Verletzung auch vom Schutzzweck der entsprechenden Norm umfasst sein, wofür der BGH bei Schockschäden enge Grenzen setzt.

BGH: Wird eine andere Person verletzt oder getötet und löst dies eine psychische Beeinträchtigung bei einem nicht unmittelbar Beteiligten aus, so komme eine Haftung nur bei nahen Angehörigen des unmittelbar Verletzten in Betracht, beispielsweise - wie hier - bei einem Ehepartner (RdNr. 15). Bei diesen sogenannten Schockschäden

sei für eine Zurechnung zusätzlich zu einem kausalen Zusammenhang zu fordern, dass die psychische Beeinträchtigung pathologisch fassbar ist und über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehe, denen Betroffene beim Tod oder einer schweren Verletzung eines nahen Angehörigen in der Regel ausgesetzt sind (RdNr. 7).
Die Voraussetzung, dass die Beeinträchtigung über das Normalmaß hinausgehen muss, hat der BGH mittlerweile aufgegeben. Mehr dazu: hier!

4. Die Rechtsprechung zu psychischen „Schockschäden“ durch Unfälle ist übertragbar auf fehlerhafte ärztliche Behandlungen.

Ja, in der Tat!

BGH: Die Grundsätze des Schockschadens seien auch anzuwenden, wenn das haftungsbegründende Ereignis kein Unfallereignis im eigentlichen Sinne, sondern eine fehlerhafte ärztliche Behandlung ist. Es sei kein Grund erkennbar, denjenigen, die eine psychische Gesundheitsverletzung infolge eines Behandlungsfehlers an einem Angehörigen erleiden, anders zu behandeln als solche, die die psychische Schädigung infolge einer auf einem Unfallereignis beruhenden Schädigung des Angehörigen trifft (RdNr. 8).K stehe daher wegen ihrer psychischen Beeinträchtigungen ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB zu.

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JACK

Jack

13.10.2021, 00:04:03

Ich finde die Begründung hinsichtlich des zeitlichen Elements etwas ungenau. Der Unfall ist plötzlich, beim Behandlungsfehler entwickelt sich das psychologische Problem aber erst im Laufe der Zeit.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

13.10.2021, 08:58:08

Hallo Jack, kein schlechter Gedanke über den man durchaus nachdenken kann. Ich würde hier dem BGH aber insoweit beispringen, dass ja in beiden Fällen ein einzelnes Ereignis (Unfall/Behandlungsfehler) zu den psychologischen Problemen geführt hat. Und auch bei dem Unfall kann es sein, dass sich die psychologischen Probleme erst über eine gewisse Zeit entwickeln, da man zumindest am Anfang häufig gar nicht wirklich realisiert, was passiert ist. Aber in der Tat, völlig identisch sind die Konstellationen nicht. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Dogu

Dogu

20.11.2023, 21:32:52

Der Krankheitswert ist hier nicht ersichtlich. Eine psychische Beeinträchtigung liegt doch immer vor, wenn ein naher Angehöriger dem Tode nahe ist. Ist mit diesem Wort eine psychische Erkrankung (Depressionen etc.) gemeint?

JANA2

jana2000

10.1.2024, 12:00:15

Müsste ich in meinem Gutachten nur § 823 als AGL zitieren, oder kommt noch § 253 I dazu ? Wenn nein, wieso ? Vielen Dank für eure Arbeit !!!

Steinfan

Steinfan

22.2.2024, 13:05:16

Hallo Jana, hier ist beides vertretbar. Deshalb wird man in Fallbüchern auch beide Formen der Darstellung finden. Zitiert man § 253 mit, hebt man dessen eigene Voraussetzungen und Rechtsfolge schon im Obersatz hervor. Genauso wird teilweise § 249 bereits in der AGL mitzitiert, insbesondere bei Verlangen nach Vertragsaufhebung oder Herausgabe. Lässt man § 253 hingegen weg, ermöglicht das die Prüfung mehrerer Schadenspositionen in einem Rutsch, also in einem Anspruch. Für Letzteres können ökonomische Gründe sprechen. Beides ist wie gesagt üblich und vertretbar. Natürlich wird man immer strenge Dogmatiker finden, die das anders sehen. Prüft man dann aber Schmerzensgeld und andere Positionen (bspw. Behandlungskosten) zusammen, muss man natürlich spätestens bei der Haftungsausfüllung differenzieren. Ein klassischer Fehler wäre hier bspw. ein etwaiges Mitverschulden einheitlich und dann auch bzgl. des Schmerzensgeldes zu prüfen, obwohl das hier in der Billigkeitsprüfung erfolgen muss. LG

RECH

Rechthaber

13.3.2024, 17:33:10

man könnte im Behandlungsvertrag einen Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten naher Angehöriger sehen, neben Leistungspflichten gegenüber dem Patienten auch Schutzpflichten gegenüber nahen Angehörigen, da nahe angehörige bestimmungsgemäß mit der Operation in Berührung kommen, der Patient auch ein Interesse am Schutz der nahen angehörigen hat (Wohl oder Wehe ?) Leistungsnähe und Gläubigernähe für den praktizierenden Arzt bzw für den Vertragspartner auch erkennbar ist und keine gleichwertigen vertraglichen Ansprüche des Dritten bestehen. Könntet ihr den vertrag mit Schutzwirkung Dritter in eurer Lösungsskizze anprüfen . Danke im Voraus.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

14.3.2024, 16:33:21

Hallo Marcel A., danke für deine Anregung! Das ist ein interessanter Gedanke, den ich so aber nicht teile. Die Pflichten aus dem Behandlungsvertrag auf weitere Personen auszuweiten ist nicht angezeigt. Sie kommen mit dem unmittelbaren Risiko der Operation nicht in Berührung, dürften sich lebensnah ausgelegt vielmehr ganz woanders aufhalten. Deine Konstellation ist vergleichbar mit psychischen Schäden, die nahe Angehörige erleiden, aufgrund einer Verletzung des Mieters weil der Vermieter Instandhaltungen im Treppenhaus nicht vorgenommen hat. Dort sind weitere Mitbewohner des Mieters oder Gäste ja in den Schutzbereich mit einbezogen, wenn und weil sie dem Risiko das der Vermieter geschaffen hat unmittelbar ausgesetzt sind. Wenn sich jetzt der Mieter selber verletzt, während sie ganz woanders wohnen und dem Risiko nicht ausgesetzt sind, ist es auch kein Fall des VSD. Dies wäre aber vergleichbar mit der von dir geschilderten Konstellation, bzw. diesem Fall. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


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