Anwendung der Grundsätze zum Schockschaden auf fehlerhafte ärztliche Behandlung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Patient P lässt sich im Krankenhaus B operieren. Bei der OP kommt es zu einem Behandlungsfehler. P schwebt mehrere Wochen in akuter Lebensgefahr. K, die Ehefrau des P, erleidet dadurch massive psychische Beeinträchtigungen. K verlangt von B Schadensersatz.
Einordnung des Falls
Anwendung der Grundsätze zum Schockschaden auf fehlerhafte ärztliche Behandlung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K hat gegen B einen Schadensersatzanspruch, wenn die psychischen Beeinträchtigungen der K eine Rechtsgutsverletzung ist und diese B zurechenbar sind (§ 823 Abs. 1 BGB).
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Ja, in der Tat!
2. Die psychischen Beeinträchtigungen sind eine Rechtsgutsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB.
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Ja!
3. Bei psychischen Beeinträchtigungen aufgrund von schweren Gesundheitsverletzungen einer anderen Person ist ein einfacher kausaler Zusammenhang i.S.d. Äquivalenztheorie für die Zurechnung ausreichend.
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Nein, das ist nicht der Fall!
BGH: Wird eine andere Person verletzt oder getötet und löst dies eine psychische Beeinträchtigung bei einem nicht unmittelbar Beteiligten aus, so komme eine Haftung nur bei nahen Angehörigen des unmittelbar Verletzten in Betracht, beispielsweise - wie hier - bei einem Ehepartner (RdNr. 15). Bei diesen sogenannten Schockschäden
sei für eine Zurechnung zusätzlich zu einem kausalen Zusammenhang zu fordern, dass die psychische Beeinträchtigung pathologisch fassbar ist und über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehe, denen Betroffene beim Tod oder einer schweren Verletzung eines nahen Angehörigen in der Regel ausgesetzt sind (RdNr. 7).4. Die Rechtsprechung zu psychischen „Schockschäden“ durch Unfälle ist übertragbar auf fehlerhafte ärztliche Behandlungen.
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Ja, in der Tat!