Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB
§ 315d Abs. 5 StGB: Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen
§ 315d Abs. 5 StGB: Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen
16. April 2025
4 Kommentare
4,8 ★ (6.595 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T nimmt an einem illegalen Straßenrennen teil. Er vertraut zwar darauf, dass niemand zu Schaden kommt, nimmt konkrete Gefährdungen aber billigend in Kauf. Da er die Kontrolle verliert, rast er in eine Menschenmenge. 20 Menschen erleiden einfache Gesundheitsschädigungen.
Diesen Fall lösen 93,7 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
§ 315d Abs. 5 StGB: Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 315d Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 StGB verwirklicht.
Ja, in der Tat!
3. Es ist ein qualifizierender Erfolg eingetreten (§ 315d Abs. 5 StGB).
Ja!
4. Auch die sonstigen Voraussetzungen des § 315d Abs. 5 StGB sind erfüllt, nämlich Kausalität, Gefahrverwirklichungszusammenhang und (wenigstens) fahrlässige Herbeiführung des qualifizierenden Erfolges.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

HGWrepresent
28.11.2022, 20:39:57
Die Frage, ob der objektive und subjektive TB des
§315dI Nr. 2, II erfüllt ist, ist nur semi gutbetuchte beantworten, weil die Formulierung „Vertrauen auf Ausbleiben der Gefahr“ und „
billigend in Kauf nehmend“ einmal bewusste Fahrlässigkeit und einmal bedingten
Vorsatzimplizieren. Daher ambivalent.

Nora Mommsen
1.12.2022, 12:30:45
Hallo HGWrepresent, die Konstellation ist in der Tat verwirrend. Dies hängt damit zusammen, dass es sich bei dem Delikt um eine Erfolgs-Farhlässigkeits-Kombination handelt, bei der der Erfolg der Eintritt einer konkreten Gefährdung darstellt. Bezüglich des Gefährdungserfolgs muss
Vorsatzvorliegen. Die Qualifikation lässt hingegen Fahrlässigkeit ausreichen. Die zwei unterschiedlichen inneren Einstellungen des T haben also unterschiedliche Anknüpfungspunkte. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Diaa
29.9.2023, 11:10:46
Wieso wird hier einen fahrlässig verursachten Tod angenommen und unter Abs. 5 subsumiert, aber im ersten Fall wurde dies abgelehnt, obwohl der Tod fahrlässig verursacht wurde?

Mephisto
18.6.2024, 14:59:49
Weil die Erfolgsqualifikation in Absatz 5 sich ausdrücklich nur auf Absatz 2 bezieht, der im subjektiven Tatbestand einen Gefährdungs
vorsatzvoraussetzt. Damit scheidet Absatz 4 aus.