§ 476 I 1
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Student S kauft bei Hersteller Miele (M) eine gebrauchte Waschmaschine. Dabei verwendet M wie immer seinen Standardkaufvertrag, der folgenden Passus enthält: „Es wird keinerlei Gewährleistung oder Garantie übernommen.“ Nach einer Woche läuft wegen eines Herstellungsfehlers ständig Wasser aus.
Einordnung des Falls
§ 476 I 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist die Kaufsache bei Gefahrübergang mangelhaft, kann der Käufer Nacherfüllung verlangen (§§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB).
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Ja, in der Tat!
2. Die Gewährleistung für einen Kaufgegenstand kann vertraglich ausgeschlossen werden.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Ja!
3. Weil M den Mangel nicht kannte, wurde die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurafuchs kostenlos testen

Fiona
11.10.2022, 11:20:48
Sprich einfach wegen „Verbot“ ungültig?

Lukas_Mengestu
28.10.2022, 10:49:08
So ist es :-)
bayilm
16.8.2023, 12:43:09
Warum ist denn ein Haftungsausschluss bei Verbrauchsgüterkaufen nicht möglich? § 444 BGB ist doch gerade nicht in § 476 Abs. 1 BGB aufgelistet, oder verstehe ich hier was falsch?
Leo Lee
17.8.2023, 13:15:24
Hallo baylim, in der Tat ist § 444 in § 476 I BGB nicht aufgelistet. Beachte jedoch, dass diese Normen an sich erstmal "nichts miteinander zu tun haben". Denn § 444 besagt lediglich, dass ein Haftungsausschluss möglich ist, nur eben nicht bei Arglist. § 476 I BGB sagt wiederum, dass bei einem VBK - Spezialregelung zu den allg. Vorschriften der §§ 434 ff. BGB - ein Haftungsausschluss generell nicht möglich ist. D.h., § 444 und § 476 I BGB verfolgen das gleiche Ziel, weshalb § 444 nicht im § 476 I BGB genannt wird. Nun zu deiner eigentlichen Frage: Der Haftungsausschluss ist deshalb nicht möglich, weil § 476 I BGB besagt, dass eine Abweichung von den u.a. "§§ 433 bis 435, 437, 439" nicht möglich ist. Wenn jedoch ein Haftungsausschluss vereinbart wird, so kann der Verbraucher sich nicht auf seine Rechte aus der Mängelgewährleistung berufen, deren zentrale Normen eben die §§ 434, 435, 437 und 439 sind :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo