§ 476 I 1

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Student S kauft bei Hersteller Miele (M) eine gebrauchte Waschmaschine. Dabei verwendet M wie immer seinen Standardkaufvertrag, der folgenden Passus enthält: „Es wird keinerlei Gewährleistung oder Garantie übernommen.“ Nach einer Woche läuft wegen eines Herstellungsfehlers ständig Wasser aus.

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Einordnung des Falls

§ 476 I 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ist die Kaufsache bei Gefahrübergang mangelhaft, kann der Käufer Nacherfüllung verlangen (§§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer nach § 439 BGB Nacherfüllung verlangen (§ 437 Nr. 1 BGB). Er kann dabei als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) verlangen (§ 439 Abs. 1 BGB). An eine einmal getroffene Wahl ist der Käufer nach hM bis zur Vornahme der Nacherfüllung grundsätzlich nicht gebunden (Grenze: § 242 BGB). Bei der Nachbesserung ist der Verkäufer grundsätzlich verpflichtet, den Mangel selbst oder durch einen Dritten zu beseitigen. Bei der Ersatzlieferung ist der Verkäufer zur Lieferung einer anderen – mangelfreien, im Übrigen aber gleichartigen und gleichwertigen – Sache verpflichtet.
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2. Die Gewährleistung für einen Kaufgegenstand kann vertraglich ausgeschlossen werden.

Ja!

Eine vertragliche Begrenzung oder ein vertraglicher Ausschluss der Gewährleistung ist aufgrund der Privatautonomie grundsätzlich möglich. Der Verkäufer kann sich jedoch hierauf „nicht berufen“, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat (§ 444 BGB).

3. Weil M den Mangel nicht kannte, wurde die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann sich der Unternehmer nicht auf solche Vereinbarungen berufen, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433ff. BGB abweichen (§ 476 Abs. 1 S. 1 BGB). Dies gilt sowohl für neue als auch für gebrauchte bewegliche Sachen. S kauft als Verbraucher (§ 13 BGB) von Unternehmer M (§ 14 BGB) eine bewegliche Sache, sodass ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt (§ 474 Abs. 1 S. 1 BGB). Der Ausschluss der Gewährleistung weicht von den §§ 434, 437, 439 BGB ab, sodass sich M nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen kann (§ 476 Abs. 1 S. 1 BGB). Auf eine AGB-Kontrolle kommt es dann nicht an.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Fiona

Fiona

11.10.2022, 11:20:48

Sprich einfach wegen „Verbot“ ungültig?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

28.10.2022, 10:49:08

So ist es :-)

BAY

bayilm

16.8.2023, 12:43:09

Warum ist denn ein Haftungsausschluss bei

Verbrauchsgüterkauf

en nicht möglich?

§ 444 BGB

ist doch gerade nicht in § 476 Abs. 1 BGB aufgelistet, oder verstehe ich hier was falsch?

LELEE

Leo Lee

17.8.2023, 13:15:24

Hallo baylim, in der Tat ist § 444 in § 476 I BGB nicht aufgelistet. Beachte jedoch, dass diese Normen an sich erstmal "nichts miteinander zu tun haben". Denn § 444 besagt lediglich, dass ein Haftungsausschluss möglich ist, nur eben nicht bei Arglist. § 476 I BGB sagt wiederum, dass bei einem VBK - Spezialregelung zu den allg. Vorschriften der §§ 434 ff. BGB - ein Haftungsausschluss generell nicht möglich ist. D.h., § 444 und § 476 I BGB verfolgen das gleiche Ziel, weshalb § 444 nicht im § 476 I BGB genannt wird. Nun zu deiner eigentlichen Frage: Der Haftungsausschluss ist deshalb nicht möglich, weil § 476 I BGB besagt, dass eine Abweichung von den u.a. "§§ 433 bis 435, 437, 439" nicht möglich ist. Wenn jedoch ein Haftungsausschluss vereinbart wird, so kann der Verbraucher sich nicht auf seine Rechte aus der Mängelgewährleistung berufen, deren zentrale Normen eben die §§ 434, 435, 437 und 439 sind :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo


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