§ 476 I 1 bei Umgehung
12. April 2025
6 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Studentin S bestellt bei Becherlieferant L 100 Plastikbecher. Dabei behauptet S am Telefon, sie sei Clubbetreiberin. Als scheinbare Unternehmerin erhofft sie sich bessere Konditionen. In Wahrheit braucht sie die Becher für eine WG-Party. S und L vereinbaren am Telefon einen Gewährleistungsausschluss. Die Becher werden mit Rissen ausgeliefert.
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Einordnung des Falls
§ 476 I 1 bei Umgehung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Grundsätzlich können bei einem Verbrauchsgüterkauf alle Gewährleistungsrechte beschränkt werden (§ 476 Abs. 1 S. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Gewährleistungsausschluss zwischen S und L ist unwirksam, weil S tatsächlich Verbraucherin ist und ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

robse27
15.6.2023, 11:44:49
Ich habe eine Frage bzgl. der ersten Aufgabe bei dem Becher-Fall („Grundsätzlich können bei einem Verbrauchsgüterkauf die Gewährleistungsrechte beschränkt werden.“). Richtig sei „Nein“, verwiesen wird auf § 476 I 1. Allerdings erlaubt doch Abs. 3, dass dies für einen Anspruch auf SE gerade nicht gelte. Wäre die Antwort dann nicht eher „Ja“ (oder wegen dem „grundsätzlich“ dann doch nein)? Vielleicht könnte man ja die Ausnahme für den
Schadensersatz(§ 476 III) bei der Erklärung noch ergänzen. 😊 LG Robert

Lukas_Mengestu
16.6.2023, 16:01:55
Hallo Robse, herzlich willkommen im Forum und vielen Dank für Deinen guten Hinweis! Wir haben die Frage nun etwas eindeutiger formuliert und auch im Hinweistext noch ergänzt, dass
Schadensersatzrechte in der Tat davon ausgenommen und grundsätzlich dispositiv sind. Damit sollte es nun noch klarer sein :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Bubbles
11.3.2024, 15:24:37
Der die Unternehmereigenschaft vortäuschende Verbraucher wird nicht zum Unternehmer, da die Verbrauchereigenschaft nach hM objektiv zu bestimmen ist. Es ist ihm wegen des Verbots widersprüchlichen Verhaltens nur verwehrt sich auf den Schutz der §§ 474 ff zu berufen. (Liauw, Jura 2014, 388, 389; MüKoBGB/Lorenz, § 474 Rn. 30; Eckpfeiler/Beckmann, 2022, N 295)

Nora Mommsen
12.3.2024, 12:14:33
Hallo Bubbles, danke dir für deinen Kommentar! Genauso ist es, und so stellt es unsere Lösung auch dar. Die E kann sich wegen des Grundsatzes venire contra factum proprium nicht auf Gewährleistungsrechte berufen. Sie ist nicht durch das Vortäuschen am Telefon tatsächlich zur Unternehmerin geworden. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
B.H.
10.12.2024, 13:29:14
s.o.
judith
7.1.2025, 16:03:37
Du könntest in deiner Prüfung erwähnen, dass der vereinbarte Gewährleistungsausschluss nach § 476 I 1 BGB unwirksam wäre, wenn es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt. Dann müsstest Du im Anschluss prüfen, ob ein Verbrauchgüterkauf vorliegt und die §§ 474ff. anwendbar sind. Dies setzt voraus, dass ein Verbraucher (§ 13 BGB) vom einem Unternehmer (§ 14 BGB) eine Ware (§
241aI BGB) kauft (§ 474 I 1 BGB). Dann beim Prüfungspunkt "Verbraucher" schildern, dass S zwar eine natürliche Person ist und grds. einem Verbraucher iSd § 13 BGB entspricht, jedoch ihrem Vertragspartner wahrheitswidrig vortäuscht ein Gewerbetreibender zu sein. Du könntest mMn zusätzlich noch auf den Sinn/Zweck der §§ 474 für Verbrauchsgüterkäufe eintgehen. Dieser besteht u.a. darin, die "unterlegene" Stellung der Verbraucher ggü. Großkonzernen auszugleichen und sie zu schützen. Wer jedoch bewusst wahrheitswidrig einen gewerblichen Verwendungszweck vortäuscht, um sich einen Vorteil zu verschaffen, ist auch nicht schutzwürdig bzw. kann sich im nachhinein nicht auf diese Schutzwürdigkeit berufen.