Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 StGB
Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 Abs. 1 StGB)
Schema: Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 Abs. 1 StGB)
4. Februar 2026
6 Kommentare
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Wie prüfst Du die Erfolgsqualifikation Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 Abs. 1 StGB)?
Tatbestandsmäßigkeit
Grunddelikt (Verwirklichung einer Körperverletzung)
Neben den Körperverletzungsdelikten der §§ 223 bis 226 StGB kommt als Grundtatbestand auch eine Körperverletzung im Amt in Betracht (§ 340 Abs. 1, 3 StGB).
Objektiver Tatbestand des § 223 StGB
Subjektiver Tatbestand: Vorsatz
Qualifikation des § 227 StGB
Eintritt der schweren Folge: Tod der verletzten Person
Kausalität zwischen Körperverletzung und Folge
Tatbestandsspezifischer Gefahrenzusammenhang zwischen Körperverletzung und Folge
Fahrlässigkeitsvorwurf hinsichtlich der Folge, § 18 StGB
Rechtswidrigkeit
Schuld (insb. subjektiver Fahrlässigkeitsvorwurf bzgl. schwerer Folge)
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Philipp
30.11.2022, 22:16:36
Prüfe ich im objektiven Tatbestand des 223 auch Kausalität und
objektive Zurechnungin der Klausur? (Bin etwas verunsichert, da es hier nicht angezeigt wird…)
Lukas_Mengestu
1.12.2022, 09:32:56
Hallo Philipp, um das Schema übersichtlich zu halten, haben wir den objektiven Tatbestand nicht noch weiter aufgedröselt. Aber in der Tat würdest Du hier a) den Verletzungserfolg (Körperverletzung) prüfen sowie die Frage, ob der Täter diesen Erfolg kausal und objektiv zurechenbar verursacht hat. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Victoria Langen
16.7.2023, 10:13:18
Würde man unter dem
Fahrlässigkitsvorwurf dann die objektive Sorgfaltspflichtvefletzung Vorhersehbarkeit es Erfolgs packen und unter die
Schuldnoch die subjektive
Schuld?
Nora Mommsen
16.7.2023, 14:40:28
Hallo Victoria Langen, so ist es. Subjektive
Schuldbedeutet im Fall der
Fahrlässigkeitsprüfung, dass die
subjektive Sorgfaltspflichtverletzungund
subjektive Vorhersehbarkeitdes Erfolges geprüft werden. Maßstab sind hier die eingeschränkten oder im Gegensatz zum durchschnittlichen Betrachter erhöhten Kenntnisse und Fähigkeiten des Täters. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
cSchmitt
7.1.2026, 14:56:34
@[Nora Mommsen](178057) das stimmt so nicht ganz. Besondere Fähigkeiten oder Kenntnisse des Täter spielen bereits bei der Frage nach der objektiven Sorgfalts
pflichtverletzungund der objektiven Vorhersehbarkeit des Erfolgs eine Rolle und sind entsprechend dort anzusprechen. Es wird auch nicht nur auf den „durchschnittlichen Betrachter“ abgestellt, sondern wie sich ein „besonnener und gewissenhafter Mensch in der sozialen Rolle des Handelnden" in der konkreten Situation aus der ex ante Sicht verhalten hätte. Die Abstellung auf die soziale Rolle des Handelnden bzw. den Verkehrskreis des Täters zeigt
jabereits, dass gewisse Vorkenntnisse, die aufgrund erhöhter Kenntnis eine erhöhte Sorgfalt voraussetzen, bereits bei den objektiven Komponenten der
Fahrlässigkeit zu berücksichtigen sind. In der
Schuldwerden dann - wie richtigerweise von Dir angeführt - im Rahmen der subjektiven Sorgfalts
pflichtverletzungund der subjektiven Vorhersehbarkeit des Erfolgs nachteilige Dispositionen des Täters berücksichtigt.
Paul Hendewerk
4.8.2025, 14:47:48
A. §§ 212 I, 211 II StGB: Bei offensichtlich fehlendem
Tötungsvorsatzweglassen B. §§ 223 I, 224 I StGB C. § 227 I StGB I. TBM 1. Verweis auf Grunddelikt, ggf. §§ 223 I, 224 I StGB 2. Objektiv
fahrlässige Herbeiführung des Todes, § 18 StGB a) Eintritt des Todes b)
Objektive Sorgfaltspflichtverletzung= Begehung des Grunddelikts c) Kausalität d)
Objektive Zurechnung3. Spezifischer
GefahrverwirklichungszusammenhangII. RWK III.
Schuld, insbesondere auch subj.
Fahrlässigkeit (§ 18 StGB) D. §
222 StGB: ein Satz, tritt hinter § 227 I StGB zurück
