Schema: Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 Abs. 1 StGB)

17. Dezember 2025

5 Kommentare

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Wie prüfst Du die Erfolgsqualifikation Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 Abs. 1 StGB)?

  1. Tatbestandsmäßigkeit

    1. Grunddelikt (Verwirklichung einer Körperverletzung)

      Neben den Körperverletzungsdelikten der §§ 223 bis 226 StGB kommt als Grundtatbestand auch eine Körperverletzung im Amt in Betracht (§ 340 Abs. 1, 3 StGB).

      1. Objektiver Tatbestand des § 223 StGB

      2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz

    2. Qualifikation des § 227 StGB

      1. Eintritt der schweren Folge: Tod der verletzten Person

      2. Kausalität zwischen Körperverletzung und Folge

      3. Tatbestandsspezifischer Gefahrenzusammenhang zwischen Körperverletzung und Folge

      4. Fahrlässigkeitsvorwurf hinsichtlich der Folge, § 18 StGB

  2. Rechtswidrigkeit

  3. Schuld (insb. subjektiver Fahrlässigkeitsvorwurf bzgl. schwerer Folge)

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Philipp

Philipp

30.11.2022, 22:16:36

Prüfe ich im objektiven Tatbestand des 223 auch Kausalität und

objektive Zurechnung

in der Klausur? (Bin etwas verunsichert, da es hier nicht angezeigt wird…)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

1.12.2022, 09:32:56

Hallo Philipp, um das Schema übersichtlich zu halten, haben wir den objektiven Tatbestand nicht noch weiter aufgedröselt. Aber in der Tat würdest Du hier a) den Verletzungserfolg (Körperverletzung) prüfen sowie die Frage, ob der Täter diesen Erfolg kausal und objektiv zurechenbar verursacht hat. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Victoria Langen

Victoria Langen

16.7.2023, 10:13:18

Würde man unter dem Fahrlässigkitsvorwurf dann die objektive Sorgfaltspflichtvefletzung Vorhersehbarkeit es Erfolgs packen und unter die

Schuld

noch die subjektive

Schuld

?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

16.7.2023, 14:40:28

Hallo Victoria Langen, so ist es. Subjektive

Schuld

bedeutet im Fall der

Fahrlässigkeit

sprüfung, dass die

subjektive Sorgfaltspflichtverletzung

und

subjektive Vorhersehbarkeit

des Erfolges geprüft werden. Maßstab sind hier die eingeschränkten oder im Gegensatz zum durchschnittlichen Betrachter erhöhten Kenntnisse und Fähigkeiten des Täters. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

PAUHE

Paul Hendewerk

4.8.2025, 14:47:48

A. §§ 212 I, 211 II StGB: Bei offensichtlich fehlendem

Tötungsvorsatz

weglassen B. §§ 223 I, 224 I StGB C. § 227 I StGB I. TBM 1. Verweis auf Grunddelikt, ggf. §§ 223 I, 224 I StGB 2. Objektiv fahrlässige Herbeiführung des Todes, § 18 StGB a) Eintritt des Todes b) Objektive Sorgfalts

pflichtverletzung

= Begehung des Grunddelikts c) Kausalität d)

Objektive Zurechnung

3. Spezifischer

Gefahrverwirklichungszusammenhang

II. RWK III.

Schuld

, insbesondere auch subj.

Fahrlässigkeit

(§ 18 StGB) D.

§ 222 StGB

: ein Satz, tritt hinter § 227 I StGB zurück


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