Schema: Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 Abs. 1 StGB)

4. Februar 2026

6 Kommentare

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Wie prüfst Du die Erfolgsqualifikation Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 Abs. 1 StGB)?

  1. Tatbestandsmäßigkeit

    1. Grunddelikt (Verwirklichung einer Körperverletzung)

      Neben den Körperverletzungsdelikten der §§ 223 bis 226 StGB kommt als Grundtatbestand auch eine Körperverletzung im Amt in Betracht (§ 340 Abs. 1, 3 StGB).

      1. Objektiver Tatbestand des § 223 StGB

      2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz

    2. Qualifikation des § 227 StGB

      1. Eintritt der schweren Folge: Tod der verletzten Person

      2. Kausalität zwischen Körperverletzung und Folge

      3. Tatbestandsspezifischer Gefahrenzusammenhang zwischen Körperverletzung und Folge

      4. Fahrlässigkeitsvorwurf hinsichtlich der Folge, § 18 StGB

  2. Rechtswidrigkeit

  3. Schuld (insb. subjektiver Fahrlässigkeitsvorwurf bzgl. schwerer Folge)

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Philipp

Philipp

30.11.2022, 22:16:36

Prüfe ich im objektiven Tatbestand des 223 auch Kausalität und

objektive Zurechnung

in der Klausur? (Bin etwas verunsichert, da es hier nicht angezeigt wird…)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

1.12.2022, 09:32:56

Hallo Philipp, um das Schema übersichtlich zu halten, haben wir den objektiven Tatbestand nicht noch weiter aufgedröselt. Aber in der Tat würdest Du hier a) den Verletzungserfolg (Körperverletzung) prüfen sowie die Frage, ob der Täter diesen Erfolg kausal und objektiv zurechenbar verursacht hat. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Victoria Langen

Victoria Langen

16.7.2023, 10:13:18

Würde man unter dem

Fahrlässig

kitsvorwurf dann die objektive Sorgfaltspflichtvefletzung Vorhersehbarkeit es Erfolgs packen und unter die

Schuld

noch die subjektive

Schuld

?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

16.7.2023, 14:40:28

Hallo Victoria Langen, so ist es. Subjektive

Schuld

bedeutet im Fall der

Fahrlässig

keitsprüfung, dass die

subjektive Sorgfaltspflichtverletzung

und

subjektive Vorhersehbarkeit

des Erfolges geprüft werden. Maßstab sind hier die eingeschränkten oder im Gegensatz zum durchschnittlichen Betrachter erhöhten Kenntnisse und Fähigkeiten des Täters. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

cSchmitt

cSchmitt

7.1.2026, 14:56:34

@[Nora Mommsen](178057) das stimmt so nicht ganz. Besondere Fähigkeiten oder Kenntnisse des Täter spielen bereits bei der Frage nach der objektiven Sorgfalts

pflichtverletzung

und der objektiven Vorhersehbarkeit des Erfolgs eine Rolle und sind entsprechend dort anzusprechen. Es wird auch nicht nur auf den „durchschnittlichen Betrachter“ abgestellt, sondern wie sich ein „besonnener und gewissenhafter Mensch in der sozialen Rolle des Handelnden" in der konkreten Situation aus der ex ante Sicht verhalten hätte. Die Abstellung auf die soziale Rolle des Handelnden bzw. den Verkehrskreis des Täters zeigt

ja

bereits, dass gewisse Vorkenntnisse, die aufgrund erhöhter Kenntnis eine erhöhte Sorgfalt voraussetzen, bereits bei den objektiven Komponenten der

Fahrlässig

keit zu berücksichtigen sind. In der

Schuld

werden dann - wie richtigerweise von Dir angeführt - im Rahmen der subjektiven Sorgfalts

pflichtverletzung

und der subjektiven Vorhersehbarkeit des Erfolgs nachteilige Dispositionen des Täters berücksichtigt.

PAUHE

Paul Hendewerk

4.8.2025, 14:47:48

A. §§ 212 I, 211 II StGB: Bei offensichtlich fehlendem

Tötungsvorsatz

weglassen B. §§ 223 I, 224 I StGB C. § 227 I StGB I. TBM 1. Verweis auf Grunddelikt, ggf. §§ 223 I, 224 I StGB 2. Objektiv

fahrlässig

e Herbeiführung des Todes, § 18 StGB a) Eintritt des Todes b)

Objektive Sorgfaltspflichtverletzung

= Begehung des Grunddelikts c) Kausalität d)

Objektive Zurechnung

3. Spezifischer

Gefahrverwirklichungszusammenhang

II. RWK III.

Schuld

, insbesondere auch subj.

Fahrlässig

keit (§ 18 StGB) D. §

222 StGB

: ein Satz, tritt hinter § 227 I StGB zurück


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