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Schema: Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 Abs. 1 StGB)

16. Mai 2026

9 Kommentare


Wie prüfst Du die Erfolgsqualifikation Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 Abs. 1 StGB)?

  1. Tatbestandsmäßigkeit

    1. Grunddelikt (Verwirklichung einer Körperverletzung)

      Neben den Körperverletzungsdelikten der §§ 223 bis 226 StGB kommt als Grundtatbestand auch eine Körperverletzung im Amt in Betracht (§ 340 Abs. 1, 3 StGB).

      1. Objektiver Tatbestand des § 223 StGB

      2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz

    2. Qualifikation des § 227 StGB

      1. Eintritt der schweren Folge: Tod der verletzten Person

      2. Kausalität zwischen Körperverletzung und Folge

      3. Tatbestandsspezifischer Gefahrenzusammenhang zwischen Körperverletzung und Folge

      4. Fahrlässigkeitsvorwurf hinsichtlich der Folge, § 18 StGB

  2. Rechtswidrigkeit

  3. Schuld (insb. subjektiver Fahrlässigkeitsvorwurf bzgl. schwerer Folge)

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Philipp

Philipp

30.11.2022, 22:16:36

Prüfe ich im objektiven Tatbestand des 223 auch Kausalität und

objektive Zurechnung

in der Klausur? (Bin etwas verunsichert, da es hier nicht angezeigt wird…)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

1.12.2022, 09:32:56

Hallo Philipp, um das Schema übersichtlich zu halten, haben wir den objektiven Tatbestand nicht noch weiter aufgedröselt. Aber in der Tat würdest Du hier a) den Verletzungserfolg (Körperverletzung) prüfen sowie die Frage, ob der Täter diesen Erfolg kausal und objektiv zurechenbar verursacht hat. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Victoria Langen

Victoria Langen

16.7.2023, 10:13:18

Würde man unter dem Fahrlässigkitsvorwurf dann die objektive Sorgfaltspflichtvefletzung Vorhersehbarkeit es Erfolgs packen und unter die Schuld noch die subjektive Schuld?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

16.7.2023, 14:40:28

Hallo Victoria Langen, so ist es. Subjektive Schuld bedeutet im Fall der

Fahrlässigkeit

sprüfung, dass die

subjektive Sorgfaltspflichtverletzung

und

subjektive Vorhersehbarkeit

des Erfolges geprüft werden. Maßstab sind hier die eingeschränkten oder im Gegensatz zum durchschnittlichen Betrachter erhöhten Kenntnisse und Fähigkeiten des Täters. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

cSchmitt

cSchmitt

7.1.2026, 14:56:34

@[Nora Mommsen](178057) das stimmt so nicht ganz. Besondere Fähigkeiten oder Kenntnisse des Täter spielen bereits bei der Frage nach der objektiven

Sorgfaltspflichtverletzung

und der objektiven Vorhersehbarkeit des Erfolgs eine Rolle und sind entsprechend dort anzusprechen. Es wird auch nicht nur auf den „durchschnittlichen Betrachter“ abgestellt, sondern wie sich ein „besonnener und gewissenhafter Mensch in der sozialen Rolle des Handelnden" in der konkreten Situation aus der ex ante Sicht verhalten hätte. Die Abstellung auf die soziale Rolle des Handelnden bzw. den Verkehrskreis des Täters zeigt

ja

bereits, dass gewisse Vorkenntnisse, die aufgrund erhöhter Kenntnis eine erhöhte Sorgfalt voraussetzen, bereits bei den objektiven Komponenten der

Fahrlässigkeit

zu berücksichtigen sind. In der Schuld werden dann - wie richtigerweise von Dir angeführt - im Rahmen der subjektiven

Sorgfaltspflichtverletzung

und der subjektiven Vorhersehbarkeit des Erfolgs nachteilige Dispositionen des Täters berücksichtigt.

PAUHE

Paul Hendewerk

4.8.2025, 14:47:48

A. §§ 212 I, 211 II StGB: Bei offensichtlich fehlendem Tötungsvorsatz weglassen B. §§ 223 I, 224 I StGB C. § 227 I StGB I. TBM 1. Verweis auf Grunddelikt, ggf. §§ 223 I, 224 I StGB 2. Objektiv fahrlässige Herbeiführung des Todes, § 18 StGB a) Eintritt des Todes b)

Objektive Sorgfaltspflichtverletzung

= Begehung des Grunddelikts c) Kausalität d)

Objektive Zurechnung

3.

Spezifischer Gefahrverwirklichungszusammenhang

II. RWK III. Schuld, insbesondere auch subj.

Fahrlässigkeit

(§ 18 StGB) D.

§ 222 StGB

: ein Satz, tritt hinter § 227 I StGB zurück

AN

anksy

22.4.2026, 10:14:40

Kann die Qualifikation auch aufgebaut werden wie das Grunddelikt, also aufgeteilt in objektiver und

subjektiver Tatbestand

?

Foxxy

Foxxy

22.4.2026, 10:15:43

Ja

. Bei § 227 StGB kannst du die

Erfolgsqualifikation

in einen objektiven und einen subjektiven Teil gliedern. Üblicher Prüfungsaufbau: - Grunddelikt: vorsätzliche Körperverletzung (objektiver und subjektiver TB; §§ 223–226 StGB oder § 340 StGB) - Qualifikation § 227: - objektiv: Eintritt der schweren Folge (Tod), Kausalität zwischen Körperverletzung und Tod, tatbestandsspezifischer Gefahrenzusammenhang - subjektiv: mindestens

Fahrlässigkeit

hinsichtlich der Todesfolge (§ 18 StGB) - Rechtswidrigkeit - Schuld (einschließlich persönlicher

Fahrlässigkeit

svorwurf bzgl. der Folge) Viele lösen die Qualifikation ohne eigene TB-Überschriften und prüfen schlicht Folge/Kausalität/Gefahrenzusammenhang und danach § 18; beides ist vertretbar – entscheidend ist, dass Gefahrenzusammenhang und § 18 ausdrücklich behandelt werden.

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

22.4.2026, 10:39:42

Hallo @[anksy](318028), da es sich bei der

Fahrlässigkeit

nicht um einen subjektiven Tatbestand in diesem Sinne handelt und man auch

Fahrlässigkeitsdelikte

ganz üblicherweise ohne eine Aufteilung zwischen objektivem und subjektiven Tatbestand prüft, würde ich das eher nicht machen. Anders wäre es nur, wenn du Vorsatz be

ja

hst, dann prüfst du § 227 StGB aber in aller Regel ohnehin nicht ausführlich, da er von den Tötungsdelikten verdrängt wird. Liebe Grüße Tim Gottschalk - für das Jurafuchs-Team