Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 StGB
Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 Abs. 1 StGB)
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Schema: Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 Abs. 1 StGB)
16. Mai 2026
9 Kommentare
Wie prüfst Du die Erfolgsqualifikation Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 Abs. 1 StGB)?
Tatbestandsmäßigkeit
Grunddelikt (Verwirklichung einer Körperverletzung)
Neben den Körperverletzungsdelikten der §§ 223 bis 226 StGB kommt als Grundtatbestand auch eine Körperverletzung im Amt in Betracht (§ 340 Abs. 1, 3 StGB).
Objektiver Tatbestand des § 223 StGB
Subjektiver Tatbestand: Vorsatz
Qualifikation des § 227 StGB
Eintritt der schweren Folge: Tod der verletzten Person
Kausalität zwischen Körperverletzung und Folge
Tatbestandsspezifischer Gefahrenzusammenhang zwischen Körperverletzung und Folge
Fahrlässigkeitsvorwurf hinsichtlich der Folge, § 18 StGB
Rechtswidrigkeit
Schuld (insb. subjektiver Fahrlässigkeitsvorwurf bzgl. schwerer Folge)
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Philipp
30.11.2022, 22:16:36
Prüfe ich im objektiven Tatbestand des 223 auch Kausalität und
objektive Zurechnungin der Klausur? (Bin etwas verunsichert, da es hier nicht angezeigt wird…)
Lukas_Mengestu
1.12.2022, 09:32:56
Hallo Philipp, um das Schema übersichtlich zu halten, haben wir den objektiven Tatbestand nicht noch weiter aufgedröselt. Aber in der Tat würdest Du hier a) den Verletzungserfolg (Körperverletzung) prüfen sowie die Frage, ob der Täter diesen Erfolg kausal und objektiv zurechenbar verursacht hat. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Victoria Langen
16.7.2023, 10:13:18
Würde man unter dem Fahrlässigkitsvorwurf dann die objektive Sorgfaltspflichtvefletzung Vorhersehbarkeit es Erfolgs packen und unter die Schuld noch die subjektive Schuld?
Nora Mommsen
16.7.2023, 14:40:28
Hallo Victoria Langen, so ist es. Subjektive Schuld bedeutet im Fall der
Fahrlässigkeitsprüfung, dass die
subjektive Sorgfaltspflichtverletzungund
subjektive Vorhersehbarkeitdes Erfolges geprüft werden. Maßstab sind hier die eingeschränkten oder im Gegensatz zum durchschnittlichen Betrachter erhöhten Kenntnisse und Fähigkeiten des Täters. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
cSchmitt
7.1.2026, 14:56:34
@[Nora Mommsen](178057) das stimmt so nicht ganz. Besondere Fähigkeiten oder Kenntnisse des Täter spielen bereits bei der Frage nach der objektiven
Sorgfaltspflichtverletzungund der objektiven Vorhersehbarkeit des Erfolgs eine Rolle und sind entsprechend dort anzusprechen. Es wird auch nicht nur auf den „durchschnittlichen Betrachter“ abgestellt, sondern wie sich ein „besonnener und gewissenhafter Mensch in der sozialen Rolle des Handelnden" in der konkreten Situation aus der ex ante Sicht verhalten hätte. Die Abstellung auf die soziale Rolle des Handelnden bzw. den Verkehrskreis des Täters zeigt
jabereits, dass gewisse Vorkenntnisse, die aufgrund erhöhter Kenntnis eine erhöhte Sorgfalt voraussetzen, bereits bei den objektiven Komponenten der
Fahrlässigkeitzu berücksichtigen sind. In der Schuld werden dann - wie richtigerweise von Dir angeführt - im Rahmen der subjektiven
Sorgfaltspflichtverletzungund der subjektiven Vorhersehbarkeit des Erfolgs nachteilige Dispositionen des Täters berücksichtigt.
Paul Hendewerk
4.8.2025, 14:47:48
A. §§ 212 I, 211 II StGB: Bei offensichtlich fehlendem Tötungsvorsatz weglassen B. §§ 223 I, 224 I StGB C. § 227 I StGB I. TBM 1. Verweis auf Grunddelikt, ggf. §§ 223 I, 224 I StGB 2. Objektiv fahrlässige Herbeiführung des Todes, § 18 StGB a) Eintritt des Todes b)
Objektive Sorgfaltspflichtverletzung= Begehung des Grunddelikts c) Kausalität d)
Objektive Zurechnung3.
Spezifischer GefahrverwirklichungszusammenhangII. RWK III. Schuld, insbesondere auch subj.
Fahrlässigkeit(§ 18 StGB) D.
§ 222 StGB: ein Satz, tritt hinter § 227 I StGB zurück
anksy
22.4.2026, 10:14:40
Kann die Qualifikation auch aufgebaut werden wie das Grunddelikt, also aufgeteilt in objektiver und
subjektiver Tatbestand?
Foxxy
22.4.2026, 10:15:43
. Bei § 227 StGB kannst du die
Erfolgsqualifikationin einen objektiven und einen subjektiven Teil gliedern. Üblicher Prüfungsaufbau: - Grunddelikt: vorsätzliche Körperverletzung (objektiver und subjektiver TB; §§ 223–226 StGB oder § 340 StGB) - Qualifikation § 227: - objektiv: Eintritt der schweren Folge (Tod), Kausalität zwischen Körperverletzung und Tod, tatbestandsspezifischer Gefahrenzusammenhang - subjektiv: mindestens
Fahrlässigkeithinsichtlich der Todesfolge (§ 18 StGB) - Rechtswidrigkeit - Schuld (einschließlich persönlicher
Fahrlässigkeitsvorwurf bzgl. der Folge) Viele lösen die Qualifikation ohne eigene TB-Überschriften und prüfen schlicht Folge/Kausalität/Gefahrenzusammenhang und danach § 18; beides ist vertretbar – entscheidend ist, dass Gefahrenzusammenhang und § 18 ausdrücklich behandelt werden.
Tim Gottschalk
22.4.2026, 10:39:42
Hallo @[anksy](318028), da es sich bei der
Fahrlässigkeitnicht um einen subjektiven Tatbestand in diesem Sinne handelt und man auch
Fahrlässigkeitsdelikteganz üblicherweise ohne eine Aufteilung zwischen objektivem und subjektiven Tatbestand prüft, würde ich das eher nicht machen. Anders wäre es nur, wenn du Vorsatz be
jahst, dann prüfst du § 227 StGB aber in aller Regel ohnehin nicht ausführlich, da er von den Tötungsdelikten verdrängt wird. Liebe Grüße Tim Gottschalk - für das Jurafuchs-Team
