+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Mitarbeiterin T findet heraus, dass ihre Vorgesetzte O mit deren Sekretär eine Affäre hat. Unter Androhung dies öffentlich zu machen, fordert sie O auf, ihr € 10.000 zu überreichen. Aus Angst ihren Job zu verlieren, überreicht O der T das Geld in bar.

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Einordnung des Falls

Vermögensnachteil 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Es liegt ein Vermögensschaden bei O vor (§ 253 StGB).

Ja!

Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen einer Person durch die Nötigung gemindert wird Durch den Verlust des Eigentums an den Geldscheinen liegt ein Vermögensschaden vor. Dieser Verlust ist durch Ts Nötigung kausal herbeigeführt worden. Wenn man der Literatur folgt und eine Vermögensverfügung als erforderlich ansieht, muss der Vermögensschaden unmittelbar durch die Verfügung eintreten
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

glaenzejenseitsvonnullundachtzehn

glaenzejenseitsvonnullundachtzehn

22.9.2023, 11:44:26

O soll hier doch die Chefin des T gewesen sein. Wieso fürchtet dann O, ihren Job wegen der Affaire zu verlieren?

LELEE

Leo Lee

24.9.2023, 12:42:27

Hallo glaenzejenseitsvonnullundachtzehn, mit „Chefin“ war hier die O nicht als Inhaberin des Unternehmens, sondern als Vorgesetzte gemeint. Wir haben den Text nun entsprechend angepasst, vielen Dank für den Hinweis :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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