Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)
Verzicht wertlose Forderung
Verzicht wertlose Forderung
3. Juni 2025
9 Kommentare
4,7 ★ (2.761 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T ist arbeitslos und vermögenslos. Dennoch lässt er sich von Taxifahrer O nach Hause fahren. Am Ziel angekommen äußert er nur, dass er kein Geld habe. O kündigt an, die Polizei zu rufen, woraufhin ihm T mit einem empfindlichen Übel droht. O lässt T ziehen.
Diesen Fall lösen 25,2 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Verzicht wertlose Forderung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es liegt ein Vermögensschaden bei O vor.
Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
MK-
29.9.2023, 17:27:48
Würde ein Betrug nicht auch an dem geforderten Vermögensschaden scheitern?
Leo Lee
1.10.2023, 11:40:46
Hallo MK-, in der Tat würde auch der Betrug aus dem gleichen Grund scheitern. Wir haben diese Normen noch angesprochen aus Vollständigkeitsgründen, zumal alle Tatbestände in der Klausur auch anzusprechen wären :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Hannah
22.1.2024, 12:46:12
Das dürfte mE nicht stimmen. Es handelt sich (bei entsprechendem Vorsatz) um einen
Eingehungsbetrug, dabei wird im Wege der Gesamtsaldierung festgestellt, ob das Vermögen des Opfers gemindert ist. Dies ist hier doch zu bejahen, er hat eine Leistung (Taxifahrt) an einen Leistungsunwilligen erbracht...
benjaminmeister
11.2.2024, 19:53:20
Sehe das genau so wie Hannah. Für § 263 müsste dann aber schon beim Einsteigen hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale Vorsatz und die Bereichungsabsicht vorliegen.

CR7
2.5.2024, 16:17:16
Würde ich auch erstmal mitgehen
Tobias
14.11.2024, 19:44:05
Der BGH unterscheidet wohl im Originalfall zwischen Vermögensschaden durch Betrug (
Täuschungüber Zahlungsfähigkeit) - damit schon Vermögensschaden durch Vertragsschluss - und einem Vermögensschaden durch Unterlassung bezüglich geeigneter Maßnahmen bez. der Durchsetzung der offenen, aber wertlosen Forderung. Da meint der BGH eben, in der Unterlassung die Personalien aufzuschreiben oder sonstige Maßnahmen zu unterlassen, die die Durchsetzung des Anspruchs betreffen sind kein Schaden, weil der Anspruch selbst schon wertlos ist.

Major Tom(as)
21.11.2024, 13:11:25
@[Leo Lee](213375) Das stimmt so aber nicht, dass diese Tatbestände nicht erfüllt sind. Der BGH stellt fest: "Allerdings ergeben die
Feststellungen des Landgerichts, dass der Angeklagte sich des Betrugs (§ 263 StGB) - durch die aufgrund
Täuschungüber die Zahlungsfähigkeit erlangte Transportleistung - und der
Nötigung(§
240 StGB) - durch den aufgezwungenen "
Verzicht" auf die Personalien
feststellung-
schuldig gemacht hat." Das geschieht eben aus den von @[Tobias](190546) und @[Hannah](225971) genannten Gründen (
Eingehungsbetrug).
okalinkk
25.4.2025, 21:08:14
Das sollte in der Aufgabe entsprechend abgeändert werden
KeinName
24.4.2025, 17:58:47
Ein Vermögensschaden liegt bereits bei Einsteigen/ Vertragsschluss vor, da mE ein
Eingehungsbetrugverwirklicht sein dürfte (Zahlungswilligkeit+fähigkeit konkludent miterklärt); es liegt nur kein (weiterer)
nötigungsbedingter (=erpresserischer) Vermögensschaden vor, da der Schaden schon entstanden ist. Müsste man die Aufgabe insoweit vielleicht präzisieren (zB "
nötigungsbedingter" Vermögensschaden) ?