Verzicht wertlose Forderung

3. Juni 2025

9 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T ist arbeitslos und vermögenslos. Dennoch lässt er sich von Taxifahrer O nach Hause fahren. Am Ziel angekommen äußert er nur, dass er kein Geld habe. O kündigt an, die Polizei zu rufen, woraufhin ihm T mit einem empfindlichen Übel droht. O lässt T ziehen.

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Einordnung des Falls

Verzicht wertlose Forderung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Es liegt ein Vermögensschaden bei O vor.

Nein, das trifft nicht zu!

Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen einer Person durch die Nötigung gemindert wird Zwar besteht ein Anspruch von O gegen T auf Zahlung des Fahrtpreises. Dieser kann jedoch gegen den vermögenslosen T nicht durchgesetzt werden und ist daher wertlos. Da diese nicht durchgesetzt werden kann, erleidet O also keinen (weiteren) Vermögensschaden, indem er auf die Durchsetzung verzichtet. Es liegt daher kein Vermögensschaden vor. Es kommt jedoch eine Nötigung nach § 240 StGB und ein Betrug nach § 263 StGB durch das Vorspielen der Solvenz beim Einsteigen in Betracht.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

MK-

MK-

29.9.2023, 17:27:48

Würde ein Betrug nicht auch an dem geforderten Vermögensschaden scheitern?

LELEE

Leo Lee

1.10.2023, 11:40:46

Hallo MK-, in der Tat würde auch der Betrug aus dem gleichen Grund scheitern. Wir haben diese Normen noch angesprochen aus Vollständigkeitsgründen, zumal alle Tatbestände in der Klausur auch anzusprechen wären :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

HAN

Hannah

22.1.2024, 12:46:12

Das dürfte mE nicht stimmen. Es handelt sich (bei entsprechendem Vorsatz) um einen

Eingehungsbetrug

, dabei wird im Wege der Gesamtsaldierung festgestellt, ob das Vermögen des Opfers gemindert ist. Dies ist hier doch zu bejahen, er hat eine Leistung (Taxifahrt) an einen Leistungsunwilligen erbracht...

BEN

benjaminmeister

11.2.2024, 19:53:20

Sehe das genau so wie Hannah. Für § 263 müsste dann aber schon beim Einsteigen hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale Vorsatz und die Bereichungsabsicht vorliegen.

CR7

CR7

2.5.2024, 16:17:16

Würde ich auch erstmal mitgehen

TOB

Tobias

14.11.2024, 19:44:05

Der BGH unterscheidet wohl im Originalfall zwischen Vermögensschaden durch Betrug (

Täuschung

über Zahlungsfähigkeit) - damit schon Vermögensschaden durch Vertragsschluss - und einem Vermögensschaden durch Unterlassung bezüglich geeigneter Maßnahmen bez. der Durchsetzung der offenen, aber wertlosen Forderung. Da meint der BGH eben, in der Unterlassung die Personalien aufzuschreiben oder sonstige Maßnahmen zu unterlassen, die die Durchsetzung des Anspruchs betreffen sind kein Schaden, weil der Anspruch selbst schon wertlos ist.

Major Tom(as)

Major Tom(as)

21.11.2024, 13:11:25

@[Leo Lee](213375) Das stimmt so aber nicht, dass diese Tatbestände nicht erfüllt sind. Der BGH stellt fest: "Allerdings ergeben die

Feststellung

en des Landgerichts, dass der Angeklagte sich des Betrugs (§ 263 StGB) - durch die aufgrund

Täuschung

über die Zahlungsfähigkeit erlangte Transportleistung - und der

Nötigung

240 StGB

) - durch den aufgezwungenen "

Verzicht

" auf die Personalien

feststellung

-

schuld

ig gemacht hat." Das geschieht eben aus den von @[Tobias](190546) und @[Hannah](225971) genannten Gründen (

Eingehungsbetrug

).

OKA

okalinkk

25.4.2025, 21:08:14

Das sollte in der Aufgabe entsprechend abgeändert werden

KEI

KeinName

24.4.2025, 17:58:47

Ein Vermögensschaden liegt bereits bei Einsteigen/ Vertragsschluss vor, da mE ein

Eingehungsbetrug

verwirklicht sein dürfte (Zahlungswilligkeit+fähigkeit konkludent miterklärt); es liegt nur kein (weiterer)

nötigung

sbedingter (=erpresserischer) Vermögensschaden vor, da der Schaden schon entstanden ist. Müsste man die Aufgabe insoweit vielleicht präzisieren (zB "

nötigung

sbedingter" Vermögensschaden) ?


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