Verzicht wertlose Forderung

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T ist arbeitslos und vermögenslos. Dennoch lässt er sich von Taxifahrer O nach Hause fahren. Am Ziel angekommen äußert er nur, dass er kein Geld habe. O kündigt an, die Polizei zu rufen, woraufhin ihm T mit einem empfindlichen Übel droht. O lässt T ziehen.

Diesen Fall lösen 25,4 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Verzicht wertlose Forderung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Es liegt ein Vermögensschaden bei O vor.

Nein, das trifft nicht zu!

Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen einer Person durch die Nötigung gemindert wird Zwar besteht ein Anspruch von O gegen T auf Zahlung des Fahrtpreises. Dieser kann jedoch gegen den vermögenslosen T nicht durchgesetzt werden und ist daher wertlos. Da diese nicht durchgesetzt werden kann, erleidet O also keinen (weiteren) Vermögensschaden, indem er auf die Durchsetzung verzichtet. Es liegt daher kein Vermögensschaden vor. Es kommt jedoch eine Nötigung nach § 240 StGB und ein Betrug nach § 263 StGB durch das Vorspielen der Solvenz beim Einsteigen in Betracht.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

Jurafuchs kostenlos testen


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

MK-

MK-

29.9.2023, 17:27:48

Würde ein Betrug nicht auch an dem geforderten Vermögensschaden scheitern?

LELEE

Leo Lee

1.10.2023, 11:40:46

Hallo MK-, in der Tat würde auch der Betrug aus dem gleichen Grund scheitern. Wir haben diese Normen noch angesprochen aus Vollständigkeitsgründen, zumal alle Tatbestände in der Klausur auch anzusprechen wären :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

HAN

Hannah

22.1.2024, 12:46:12

Das dürfte mE nicht stimmen. Es handelt sich (bei entsprechendem Vorsatz) um einen Eingehungsbetrug, dabei wird im Wege der

Gesamtsaldierung

festgestellt, ob das Vermögen des Opfers gemindert ist. Dies ist hier doch zu bejahen, er hat eine Leistung (Taxifahrt) an einen Leistungsunwilligen erbracht...

BEN

benjaminmeister

11.2.2024, 19:53:20

Sehe das genau so wie Hannah. Für § 263 müsste dann aber schon beim Einsteigen hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale Vorsatz und die Bereichungsabsicht vorliegen.

CR7

CR7

2.5.2024, 16:17:16

Würde ich auch erstmal mitgehen


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community