Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit I: Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen
Einführungsfall: Formwirksamkeit eines Online-Strafantrags
Einführungsfall: Formwirksamkeit eines Online-Strafantrags
17. April 2025
14 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A beleidigt den Mitarbeiter M des Jobcenters (§ 185 StGB). Ms Dienstvorgesetzte D stellt elektronisch Strafantrag bei der „Onlinewache“ der Polizei. Sie muss zur Identifizierung ihre Personalausweisnummer angeben. A wird verurteilt und will sich mit der Revision wehren.
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Einordnung des Falls
Einführungsfall: Formwirksamkeit eines Online-Strafantrags
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. As Revision hat Erfolg, wenn ein wirksamer Strafantrag fehlt (§ 194 Abs. 1 S. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Konnte hier nur der Verletzte den Strafantrag stellen (§§ 77 Abs. 1, 77a StGB)?
Nein!
3. Nach § 158 Abs. 2 StPO a.F. musste der Strafantrag schriftlich oder zu Protokoll gestellt werden. Hätte D danach wirksam Strafantrag gestellt?
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Nach der Änderung des § 158 Abs. 2 StPO kann man den Strafantrag nunmehr formfrei stellen.
Nein, das trifft nicht zu!
5. D hat nach der neuen Gesetzeslage wirksam Strafantrag gestellt (§ 158 Abs. 2 StPO).
Ja!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
alexisa
24.11.2023, 08:18:19
Ist es richtig, dass hier das Fehlen der Verfahrensvoraussetzung nicht behebbar wäre und somit das Urteil im Rahmen der Revision auszuheben wäre (wenn man der h.M. folgt, dass der Online-Antrag nicht genügt)?
Fischerino
10.12.2023, 13:33:13
ich denke hierfür fehlen noch ein paar Angaben im Sachverhalt. Theoretisch könnte der
Strafantragja noch nachgeholt werden. Aber ansonsten dürfte Aufhebung + Einstellung zu tenorieren sein :)
jurafuchsles
3.1.2024, 10:27:43
Ich dachte der
Strafantragkann eben nicht im Verfahren nachgeholt werden (Anklagebehörde ist die StA und die Frist zur Stellung des Antrags sollte regelmäßig auch abgelaufen sein). Die StA sollte deswegen bei relativen Antragsdelikten auch immer schauen, dass das öffentliche Interesse bejaht wird (auch falls der Antrag zurückgenommen wird).

Lukas_Mengestu
14.3.2024, 11:04:13
Hallo zusammen, vielen Dank für die gute Nachfrage! In der Tat wäre es grundsätzlich denkbar, dass ein
fehlender Strafantragnoch nachgeholt wird, aber eben nur, solange die dreimonatige
Antragsfrist(§ 77b StGB) läuft. Da die Verhandlung in der Regel deutlich später terminiert wird, ist dies dann regelmäßig zu spät. Ohne fehlenden
Strafantragwird die Staatsanwaltschaft deswegen zumindest bei absoluten Antragsdelikten von einer Anklageerhebung absehen bzw. das Gericht die Hauptverhandlung schon gar nicht eröffnen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Sebastiano82
21.12.2024, 10:51:21
Vielleicht könnte man hier noch ergänzen, dass bei den relativen Antragsdelikten die StA das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejahen kann und diese Erklärung nicht der Frist für die Stellung des
Strafantrages unterliegt. Die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses durch die StA ist in jeder Lage des Verfahrens, sogar noch in der Rechtsmittelinstanz möglich.