Sorgfaltspflichten eines unvorhergesehen erkrankten Einzelanwalts


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Assessorexamen

Rechtsanwalt R legt gegen ein klageabweisendes Urteil des AG für seinen Mandanten K Berufung beim LG ein. Auf Antrag des R verlängert das LG die Berufungsbegründungsfrist bis zum 07.11.2016. An diesem Tag erkrankt R unvorhergesehen. R lässt daher Rechtsanwältin C, die als freie Mitarbeiterin bei R angestellt ist, am selben Tag einen Antrag auf nochmalige Fristverlängerung stellen. Prozessgegner B willigt in die Fristverlängerung nicht ein. Als R wieder gesund ist, begründet er - nach Ablauf der Frist - die Berufung.

Einordnung des Falls

Sorgfaltspflichten eines unvorhergesehen erkrankten Einzelanwalts

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das LG verwirft die Berufung als unzulässig, wenn K, vertreten durch R, die Berufung nicht rechtzeitig begründet.

Ja!

§ 520 Abs. 1 ZPO schreibt vor, dass der Berufungskläger die Berufung begründen muss. Diese Begründung muss nach § 520 Abs. 2 ZPO innerhalb einer Frist von zwei Monaten, beginnend mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils, erfolgen. Die Frist kann ohne Einwilligung des Gegners um maximal einen Monat verlängert werden (§ 520 Abs. 2 S. 3 ZPO). Eine weitere Verlängerung ist nur mit Einwilligung des Gegners möglich (§ 520 Abs. 2 S. 2 ZPO). Die Berufungsbegründung ist Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Mangelt es an der Begründung, ist die Berufung nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

2. Wenn R in Bezug auf eine Prozesshandlung einen Fehler macht, muss K sich diesen Fehler zurechnen lassen.

Genau, so ist das!

Handelt ein Prozessbevollmächtigter für eine Partei, so wie hier R für K, so muss sich die Partei ein etwaiges Verschulden seines Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Macht also R einen Fehler, indem er beispielsweise schuldhaft eine Frist versäumt, so steht dies einem Verschulden des K gleich.

3. K ist vom LG nach Versäumung der Frist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) zu gewähren, wenn die Frist ohne Verschulden des R versäumt wurde.

Ja, in der Tat!

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO wird gewährt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: (1) Zulässigkeit: (a) Statthaftigkeit (§ 233 S. 1 ZPO), (b) Frist (§ 234 ZPO), (c) Zuständigkeit (§ 237 ZPO); (2) Begründetheit: (a) unverschuldete Fristversäumung, (b) Nachholung der versäumten Prozesshandlung. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung ist statthaft; die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist in § 233 S. 1 ZPO ausdrücklich genannt. K hat die versäumte Handlung auch nachgeholt, indem R nachträglich die Berufung begründet hat. Fraglich ist nur, ob R ein Verschulden hinsichtlich der Versäumung der Frist anzulasten ist.

4. R - und dadurch auch K - trifft trotz seiner plötzlichen Erkrankung ein Verschulden hinsichtlich der Versäumung der Frist.

Nein!

Wird ein Rechtsanwalt unvorhergesehen krank, muss er das Unternehmen, was ihm zur Fristwahrung dann noch möglich und zumutbar ist. Das gilt auch, wenn er die Frist bis zum letzten Tag ausschöpft. BGH: Erkrankt ein Einzelanwalt am Tag des Ablaufs der Frist unvorhergesehen und ist deshalb nicht mehr in der Lage, die Berufungsbegründung rechtzeitig fertigzustellen, genüge R seinen Sorgfaltspflichten regelmäßig dann, wenn er einen Vertreter beauftragt, der einen Fristverlängerungsantrag stellt. Wird die Frist mangels erforderlicher Einwilligung der Gegenseite nicht verlängert, sei K Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (RdNr. 12ff.).

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