Doppelter Erlaubnistatbestandsirrtum

13. Mai 2023

29 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs Illustration: A verletzt B mit einem Messer. Hinter A stehen C und D. A hat sich beschützten vor seine Freundin gestellt.
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Klassisches Klausurproblem

B belästigt die Freundin des A. A bittet ihn, sie in Ruhe zu lassen. B tritt mit vorgeschobener Brust auf ihn zu und sein Freund C kommt in der Absicht dazu, ihm zu helfen. D will schlichtend eingreifen. A fühlt sich durch alle drei Männer bedroht. Er weiß nicht, ob Fäuste ausreichen, und greift zu seinem Messer. Er schlägt B, wobei er ihm einen Schnitt hinzufügt und auch C und D verletzt.

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Einordnung des Falls

Diese Konstellation des doppelten Erlaubnistatbestandsirrtums (ETBI) ist besonders klausurrelevant. Während bei einem Opfer ein einfacher ETBI vorlag, da die Notwehrhandlung nicht erforderlich war, lag gegenüber einem Opfer weder eine Notwehrlage vor, noch war die Notwehrhandlung erforderlich. Im Fall des einfachen ETBI schließt sich der BGH der eingeschränkten Schuldtheorie an, welche gem. § 16 Abs. 1 StGB analog einen Vorsatzausschluss annimmt. Währenddessen ist der Doppelirrtum wie ein Verbotsirrtum (§ 17 StGB) behandelt. Denn hier hätte sich der Täter nicht einmal im Falle des Vorliegens der irrig angenommenen Notwehrlage rechtskonform verhalten.

Dieser Fall lief bereits im 1./2. Juristischen Staatsexamen in folgenden Kampagnen
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Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Hat A den Tatbestand der Körperverletzung verwirklicht, wenn er vorsätzlich eine andere Person misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt hat (§ 223 Abs. 1 StGB)?

Ja, in der Tat!

Die Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) setzt voraus, dass eine andere Person misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt wird. Eine körperliche Misshandlung ist jede üble unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Eine Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen eines pathologischen, also vom Normalzustand abweichenden, Zustands. Die Körperverletzung kann zur gefährlichen Körperverletzung qualifiziert werden, etwa durch Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs oder einer Waffe (§ 224 Abs. 1 StGB).
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2. Hat A den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung verwirklicht (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB)?

Ja!

A hat den B durch den Faustschlag körperlich misshandelt und sowohl B als auch C und D durch die Schnitte mit dem Messer bei der Rückholbewegung an der Gesundheit geschädigt. Unabhängig davon, ob das Messer eine Waffe im waffenrechtlichen Sinn war, handelt es sich jedenfalls um ein gefährliches Werkzeug, sodass auch der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung verwirklicht ist. A handelte vorsätzlich, wobei er hinsichtlich C und D billigend in Kauf nahm, dass auch diese verletzt werden.

3. Ist eine Tat, die durch Notwehr gerechtfertigt, ist nicht strafbar (§ 32 Abs. 1 StGB)?

Genau, so ist das!

Eine Tat ist strafbar, wenn sie tatbestandlich, rechtswidrig und schuldhaft begangen wurde. Eine gerechtfertigte Tat ist nicht strafbar. Die Tat ist durch Notwehr gerechtfertigt, wenn (1) eine Notwehrlage vorliegt, (2) der Täter eine erforderliche Notwehrhandlung vornimmt und er (3) mit dem sogenannten Notwehrwillen handelt, also um den Angriff abzuwehren.

4. Hat A sich in einer Notwehrlage befunden (§ 32 Abs. 1 StGB)?

Ja, in der Tat!

Eine Notwehrlage setzt einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff durch einen Menschen voraus. Gegenwärtig ist der Angriff, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade andauert oder noch fortbesteht. Das Vorliegen der Notwehrlage wird rückblickend (ex-post) beurteilt. Rückblickend durfte A davon ausgehen, dass ein Angriff von B und seinem Kumpanen kurz bevorsteht, indem sie entweder ihn angreifen oder zumindest seine Freundin belästigen.

5. War As Notwehrhandlung erforderlich?

Nein!

Die Notwehrhandlung ist erforderlich, wenn sie geeignet ist, den Angriff abzuwehren und darüber das mildeste zur Verfügung stehende Mittel darstellt. Beurteilt wird aus Tätersicht vor seiner Handlung, wobei auch später erkennbare Tatsachen relevant werden (objektiv ex-ante). Der Gebrauch eines Messers ist anzukündigen, wenn die Drohung unter den Umständen eine so hohe Erfolgsaussicht hat, dass das Risiko einer Verkürzung der Verteidigungsmöglichkeiten zugemutet werden kann. Der Schlag mit dem Messer in der Hand hat den Angriff von B und C erfolgreich abgebrochen und war mithin geeignet. A hat ihn aber trotz der Möglichkeit nicht angedroht. Seine Notwehrhandlung war daher nicht erforderlich.

6. Handelt der Täter nicht (schuldhaft) vorsätzlich (§ 16 Abs. 1 StGB analog), wenn er über das Vorliegen der Umstände irrt, die eine Rechtfertigung begründen?

Genau, so ist das!

Stellt der Täter sich Umstände vor, bei deren Vorliegen sein Handeln gerechtfertigt wäre, befindet er sich in einem Erlaubnistatbestandsirrtum (ETBI). Nach h.L. entfällt dann der Vorsatz des Täters (§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB analog). Begründet wird dies damit, dass dem Täter das Unrechtsbewusstsein fehlt, was dazu führt, dass er nicht vorsätzlich handelt.Der BGH vertritt eigentlich (aber nicht immer) die rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie, nach der nur die Vorsatzschuld entfällt. Dadurch bleiben Teilnehmer strafbar.

7. Befand A sich in einem Erlaubnistatbestandsirrtum und handelte er nicht (schuldhaft) vorsätzlich (§ 16 Abs. 1 S. 1 analog)?

Ja, in der Tat!

BGH: A wäre zutreffend vom Vorliegen einer Notwehrlage ausgegangen, er habe sich darüber hinaus aber durch die Anwesenheit von C und D derart bedroht gefühlt, dass er davon ausging, der Angriff von B wäre intensiviert. Deshalb sei er davon ausgegangen, dass ein bloßer Faustschlag nicht ausreichend sein könnte und habe deshalb das Messer zur Hilfe genommen (RdNr. 14f.). Auch der Irrtum über die Erforderlichkeit der Notwehrhandlung ist ein Fall des Erlaubnistatbestandsirrtums, sodass A hier nicht vorsätzlich handele.

8. Hat sich A gegenüber D in einem Doppelirrtum befunden?

Ja!

Ein Doppelirrtum liegt im Rahmen der Notwehr (§ 32 StGB) vor, wenn der Täter in einer irrig angenommenen Notwehrlage die rechtlichen Grenzen des vermeintlichen Erlaubnistatbestands überschreitet. Er wird nach der h.M. grds. wie der Verbotsirrtum (§ 17 StGB) behandelt, denn der Täter würde sich nicht einmal rechtskonform verhalten, wenn seine Vorstellung zuträfe. A irrt hier zwar sowohl darüber, dass D ihn angreift, als auch darüber, dass er ohne Vorwarnung sein Messer zur Verteidigung verwenden durfte, und unterliegt daher einem Doppelirrtum. Rechtlich führt er allerdings in unserem Fall nicht zur Anwendung des § 17 StGB, weil der BGH selbst den Irrtum über die Erforderlichkeit des Messereinsatzes als Fall des Erlaubnistatbestandsirrtums ansieht Darüber hinaus käme auch ein Putativnotwehrexzess infrage, der nach h.M. wie der Doppelirrtum behandelt wird. Dieser liegt vor, wenn der Täter sich aufgrund eines asthenischen Affekts über die erlaubten Grenzen hinaus verteidigt und er sich die Notwehrlage nur eingebildet hat.
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Prüfungsschema

Wie baust Du den <b>Erlaubnistatbestandsirrtum</b> in deine Prüfung ein?

  1. Strafbarkeit wegen (versuchten) Vorsatzdeliktes (z.B. § 223 Abs. 1 StGB)
    1. Tatbestand (+)
    2. Rechtswidrigkeit (+)
    3. Erlaubnistatbestandsirrtum
      1. Voraussetzungen: hypothetische Rechtfertigungsprüfung
      2. Rechtsfolge: Darstellung der verschiedenen Theorien
  2. Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung (z.B. § 229 StGB)
    1. Bestehen eines Fahrlässigkeittatbestands und Erfolgseintritt
    2. Beruhen des Erlaubnistatbestandsirrtums auf Fahrlässigkeit
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