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Strafbarkeit bei doppeltem Erlaubnistatbestandsirrtum
Sachverhalt
Reduziert auf das WesentlicheEinordnung
Diese Konstellation des doppelten Erlaubnistatbestandsirrtums (ETBI) ist besonders klausurrelevant. Während bei einem Opfer ein einfacher ETBI vorlag, da die Notwehrhandlung nicht erforderlich war, lag gegenüber einem Opfer weder eine Notwehrlage vor, noch war die Notwehrhandlung erforderlich. Im Fall des einfachen ETBI schließt sich der BGH der eingeschränkten Schuldtheorie an, welche gem. § 16 Abs. 1 StGB analog einen Vorsatzausschluss annimmt. Währenddessen ist der Doppelirrtum wie ein Verbotsirrtum (§ 17 StGB) behandelt. Denn hier hätte sich der Täter nicht einmal im Falle des Vorliegens der irrig angenommenen Notwehrlage rechtskonform verhalten.
Prüfungsschema
Wie baust Du den <b>Erlaubnistatbestandsirrtum</b> in deine Prüfung ein?
- Strafbarkeit wegen (versuchten) Vorsatzdeliktes (z.B. § 223 Abs. 1 StGB)
- Tatbestand (+)
- Rechtswidrigkeit (+)
- Erlaubnistatbestandsirrtum
- Voraussetzungen: hypothetische Rechtfertigungsprüfung
- Rechtsfolge: Darstellung der verschiedenen Theorien
- Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung (z.B. § 229 StGB)
- Bestehen eines Fahrlässigkeittatbestands und Erfolgseintritt
- Beruhen des Erlaubnistatbestandsirrtums auf Fahrlässigkeit
Examen-Relevanz
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