Doppelter Erlaubnistatbestandsirrtum

13. Mai 2023

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs Illustration: A verletzt B mit einem Messer. Hinter A stehen C und D. A hat sich beschützten vor seine Freundin gestellt.
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Klassisches Klausurproblem

B belästigt die Freundin des A. A bittet ihn, sie in Ruhe zu lassen. B tritt mit vorgeschobener Brust auf ihn zu und sein Freund C kommt in der Absicht dazu, ihm zu helfen. D will schlichtend eingreifen. A fühlt sich durch alle drei Männer bedroht. Er weiß nicht, ob Fäuste ausreichen, und greift zu seinem Messer. Er schlägt B, wobei er ihm einen Schnitt hinzufügt und auch C und D verletzt.

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Einordnung des Falls

Diese Konstellation des doppelten Erlaubnistatbestandsirrtums (ETBI) ist besonders klausurrelevant. Während bei einem Opfer ein einfacher ETBI vorlag, da die Notwehrhandlung nicht erforderlich war, lag gegenüber einem Opfer weder eine Notwehrlage vor, noch war die Notwehrhandlung erforderlich. Im Fall des einfachen ETBI schließt sich der BGH der eingeschränkten Schuldtheorie an, welche gem. § 16 Abs. 1 StGB analog einen Vorsatzausschluss annimmt. Währenddessen ist der Doppelirrtum wie ein Verbotsirrtum (§ 17 StGB) behandelt. Denn hier hätte sich der Täter nicht einmal im Falle des Vorliegens der irrig angenommenen Notwehrlage rechtskonform verhalten.

Dieser Fall lief bereits im 1./2. Juristischen Staatsexamen in folgenden Kampagnen
Examenstreffer 2021
Examenstreffer Hessen 2021

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Hat A den Tatbestand der Körperverletzung verwirklicht, wenn er vorsätzlich eine andere Person misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt hat (§ 223 Abs. 1 StGB)?

Ja, in der Tat!

Die Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) setzt voraus, dass eine andere Person misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt wird. Eine körperliche Misshandlung ist jede üble unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Eine Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen eines pathologischen, also vom Normalzustand abweichenden, Zustands. Die Körperverletzung kann zur gefährlichen Körperverletzung qualifiziert werden, etwa durch Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs oder einer Waffe (§ 224 Abs. 1 StGB).
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2. Hat A den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung verwirklicht (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB)?

Ja!

A hat den B durch den Faustschlag körperlich misshandelt und sowohl B als auch C und D durch die Schnitte mit dem Messer bei der Rückholbewegung an der Gesundheit geschädigt. Unabhängig davon, ob das Messer eine Waffe im waffenrechtlichen Sinn war, handelt es sich jedenfalls um ein gefährliches Werkzeug, sodass auch der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung verwirklicht ist. A handelte vorsätzlich, wobei er hinsichtlich C und D billigend in Kauf nahm, dass auch diese verletzt werden.

3. Ist eine Tat, die durch Notwehr gerechtfertigt, ist nicht strafbar (§ 32 Abs. 1 StGB)?

Genau, so ist das!

Eine Tat ist strafbar, wenn sie tatbestandlich, rechtswidrig und schuldhaft begangen wurde. Eine gerechtfertigte Tat ist nicht strafbar. Die Tat ist durch Notwehr gerechtfertigt, wenn (1) eine Notwehrlage vorliegt, (2) der Täter eine erforderliche Notwehrhandlung vornimmt und er (3) mit dem sogenannten Notwehrwillen handelt, also um den Angriff abzuwehren.

4. Hat A sich in einer Notwehrlage befunden (§ 32 Abs. 1 StGB)?

Ja, in der Tat!

Eine Notwehrlage setzt einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff durch einen Menschen voraus. Gegenwärtig ist der Angriff, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade andauert oder noch fortbesteht. Das Vorliegen der Notwehrlage wird rückblickend (ex-post) beurteilt. Rückblickend durfte A davon ausgehen, dass ein Angriff von B und seinem Kumpanen kurz bevorsteht, indem sie entweder ihn angreifen oder zumindest seine Freundin belästigen.

5. War As Notwehrhandlung erforderlich?

Nein!

Die Notwehrhandlung ist erforderlich, wenn sie geeignet ist, den Angriff abzuwehren und darüber das mildeste zur Verfügung stehende Mittel darstellt. Beurteilt wird aus Tätersicht vor seiner Handlung, wobei auch später erkennbare Tatsachen relevant werden (objektiv ex-ante). Der Gebrauch eines Messers ist anzukündigen, wenn die Drohung unter den Umständen eine so hohe Erfolgsaussicht hat, dass das Risiko einer Verkürzung der Verteidigungsmöglichkeiten zugemutet werden kann. Der Schlag mit dem Messer in der Hand hat den Angriff von B und C erfolgreich abgebrochen und war mithin geeignet. A hat ihn aber trotz der Möglichkeit nicht angedroht.

6. Handelt der Täter nicht (schuldhaft) vorsätzlich (§ 16 Abs. 1 StGB analog), wenn er über das Vorliegen der Umstände irrt, die eine Rechtfertigung begründen?

Genau, so ist das!

Stellt der Täter sich Umstände vor, bei deren Vorliegen sein Handeln gerechtfertigt wäre, befindet er sich in einem Erlaubnistatbestandsirrtum (ETBI). Nach h.L. entfällt dann der Vorsatz des Täters (§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB analog). Begründet wird dies damit, dass dem Täter das Unrechtsbewusstsein fehlt, was dazu führt, dass er nicht vorsätzlich handelt.Der BGH vertritt eigentlich (aber nicht immer) die rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie, nach der nur die Vorsatzschuld entfällt. Dadurch bleiben Teilnehmer strafbar.

7. Befand A sich in einem Erlaubnistatbestandsirrtum und handelte er nicht (schuldhaft) vorsätzlich (§ 16 Abs. 1 S. 1 analog)?

Ja, in der Tat!

BGH: A wäre zutreffend vom Vorliegen einer Notwehrlage ausgegangen, er habe sich darüber hinaus aber durch die Anwesenheit von C und D derart bedroht gefühlt, dass er davon ausging, der Angriff von B wäre intensiviert. Deshalb sei er davon ausgegangen, dass ein bloßer Faustschlag nicht ausreichend sein könnte und habe deshalb das Messer zur Hilfe genommen (RdNr. 14f.). Auch der Irrtum über die Erforderlichkeit der Notwehrhandlung ist ein Fall des Erlaubnistatbestandsirrtums, sodass A hier nicht vorsätzlich handele.

8. Hat sich A gegenüber D in einem Doppelirrtum befunden?

Ja!

Der Doppelirrtum liegt im Rahmen der Notwehr (§ 32 StGB) vor, wenn der Täter in einer irrig angenommenen Notwehrlage (§ 16 Abs. 1 StGB analog; ETBI) die rechtlichen Grenzen des vermeintlichen Erlaubnistatbestands überschreitet (§ 17 Erlaubnisirrtum). Er wird wie der Verbotsirrtum (§ 17 StGB) behandelt, denn der Täter würde sich nicht mal rechtskonform verhalten, wenn seine Vorstellung zuträfe. D hat A weder angegriffen, noch durfte er ohne Vorwarnung sein Messer zur Verteidigung verwenden.Darüber hinaus käme auch ein Putativnotwehrexzess infrage, der nach h.M. wie der Doppelirrtum behandelt wird. Dieser liegt vor, wenn der Täter sich aufgrund eines asthenischen Affekts über die erlaubten Grenzen hinaus verteidigt und er sich die Notwehrlage nur eingebildet hat.
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Prüfungsschema

Wie baust Du den <b>Erlaubnistatbestandsirrtum</b> in deine Prüfung ein?

  1. Strafbarkeit wegen (versuchten) Vorsatzdeliktes (z.B. § 223 Abs. 1 StGB)
    1. Tatbestand (+)
    2. Rechtswidrigkeit (+)
    3. Erlaubnistatbestandsirrtum
      1. Voraussetzungen: hypothethische Rechtfertigungsprüfung
      2. Rechtsfolge: Darstellung der verschiedenen Theorien
  2. Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung (z.B. § 229 StGB)
    1. Bestehen eines Fahrlässigkeittatbestands und Erfolgseintritt
    2. Beruhen des Erlaubnistatbestandsirrtums auf Fahrlässigkeit
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Real Thomas Fischer Fake 🐳

Real Thomas Fischer Fake 🐳

8.10.2020, 13:54:14

2 Aspekte machen mich hier bezüglich der Ablehnung der Notwehrlage stutzig: 1. Bleibt tatsächlich genug Zeit zur An

drohung

, wenn eine Person von drei Personen umgeben ist? Sobald die Drei von dem Messer hören liegt eine hohe Wahrscheinlichkeit vor, dass der A (heimtückisch) entwaffnet wird. 2. Ein gegenwärtiger Angriff könnte hier in einer zum Tatzeitpunkt schon bestehenden Nötigung (§ 240), bei Umzinglung wohl auch einer Freiheitsberaubung (§ 241) bestehen. Der Einsatz des Messers würde bei einer milden Verwendung wie hier wohl auch nicht krass außer Verhältnis stehen. Was meint ihr?

GEL

gelöscht

18.3.2021, 19:31:00

Hallo real Thomas Fischer Fake, unter anderem Dein Kommentar hat uns veranlasst den Fall nochmal zu überarbeiten. Schau Dir die neue Version doch bitte noch einmal an. Wenn danach noch Bedenken bleiben fände ich es klasse, wenn du uns mitteilst welche Fragen noch offen geblieben sind. Viele Grüße Adrian, für das Jurafuchs-Team

Real Thomas Fischer Fake 🐳

Real Thomas Fischer Fake 🐳

18.3.2021, 20:00:13

Jetzt passt das alles für mich. Danke euch, ihr seid die besten :)

JS

Jonas S.

1.12.2020, 10:20:18

Der BGH vertritt doch die rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie. Damit handelt der Täter eigentlich vorsätzlich aber entschuldigt (die

Vorsatzschuld

entfällt). Die Lösung hier klingt aber nun sehr nach

Vorsatz

theorie.

GEL

gelöscht

18.3.2021, 18:39:43

Hallo lieber Jonas, du hast Recht damit, dass der 2. Strafsenat des BGH der rechtsfolgenverweisenden eingeschränkten Schuldtheorie folgt, beziehungsweise gefolgt ist. Der 4. Strafsenat hat in diesem Urteil der Rechtsprechung des 2. eine Absage erteilt und ist der

vorsatz

unrechtverneinenden Theorie (

Vorsatz

theorie) gefolgt. Wie die Linie der Rechtsprechung weitergeht bleibt wohl abzuwarten. Insbesondere wenn ein

Erlaubnistatbestandsirrtum

in Verbindung mit strafwürdigen Teilnehmern zu entscheiden ist, wird das Ergebnis spannend. Nach der

Vorsatz

theorie wären diese nicht strafbar, mangels vorsätzlicher Haupttat. Viele Grüße Adrian, für das Jurafuchs-Team

YAZ

Yazzz

8.7.2021, 15:24:08

Hallo! Auch dieser Fall ist ein Examenstreffer in der aktuellen SI Klausur im 2. Staatsexamen in Hessen (Juli 2021). Lieben Dank dafür! 😊

Marilena

Marilena

8.7.2021, 16:03:41

Hallo Yazzz, der Hammer, sehr cool!!! Freut uns sehr zu hören!! Wünschen Dir weiterhin ganz viel Erfolg!!🍀

-T

- tsch

27.9.2021, 20:59:03

Hallo zusammen:) mir fällt es etwas schwer, die Thematik von § 33 StGB abzugrenzen. Ist der Unterschied, dass bei § 33 der Täter alles richtig erkennt und eigentlich wüsste, dass ein weniger hartes Notwehrmittel ausreichen würde, wenn er nicht so verwirrt/panisch etc wäre. Hingegen der ETBI bezogen auf die Erforderlichekeit bereits den Täter nicht erkennen lässt, dass sein Handeln zu viel ist und dies auch unabhängig von asthenischen Affekten erfolgt?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

8.10.2021, 18:12:51

Hallo tschali, genau so ist es. Der ETBI zeichnet sich dadurch aus, dass der Täter sich eine Lage vorstellt, bei deren Vorliegen sein Handeln tatsächlich gerechtfertigt wäre. Tatsächlich liegt diese Lage aber nicht vor. Bei § 33 StGB überschreitet der Täter dagegen in Kenntnis aller objektiven Umstände die Notwehrgrenzen im Hinblick auf die Intensität der Verteidigung. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

lennart20

lennart20

28.4.2023, 08:35:20

Könntet ihr nochmal ausführlicher erklären, warum A sich ggü. B in einem ETBI befindet und ggü. dem schlichtend eingreifenden in einem Doppelirrtum?

lennart20

lennart20

28.4.2023, 08:46:45

mE befindet sich A in einem Erlaubnisgrenzirrtum ggü. B und seinem hinzutretenden Freund, da ja wirklich von ihnen ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff ausgeht und A sich nur über die Reichweite eines anerkannten Rechtfertigungsgrund irrt, da er glaubt in einer Notwehrsituation gleich mit dem Messer sich zu verteidigen. Ggü. dem Schlichtenden, von dem kein Angriff ausgeht, irrt sich A darüber, dass dieser mit angreift und gleichzeitig über die Reichweite des anerkannten Rechtfertigungsgrunds. Dadurch befindet er sich ggü. ihm in einem Doppelirrtum. Wo ist mein Denkfehler? Oder ist meine Sachverhaltsauslegung falsch?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

8.5.2023, 17:39:34

Hallo lennart20, danke für deine Frage. Der ETBI als Erlaubsnis

tatUmstandsirrtum

erfasst Irrtümer über alle

Tatumstände

, die das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes betreffen. Das heißt der Irrtum kann sich nicht nur auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Notwehrlage, sprich eines Angriffs beziehen - auch wenn dies wahrscheinlich die bekannteste Konstellation ist. Vielmehr können auch die anderen Elemente des Rechtfertigungsgrundes betroffen sein. Dies ist vorliegend mit Blick auf die Erfoderlichkeit der Notwehrhandlung der Fall. Er irrt zwar nicht über das Vorliegen einer Notwehrlage mit Blick auf A und C, aber über die richtige Notwehrhandlung. Dies begründet dann einen ETBI. Das Vorliegen des Doppelirrtums bezüglich D hast du genau richtig beschrieben. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

lennart20

lennart20

11.5.2023, 12:03:30

Wie grenzt man denn in diesen Fällen einen ETBI von einem Erlaubnisgrenzirrtum ab?

NOU

Nougatring

25.5.2023, 10:09:31

Hallo :) könntet ihr mir bitte erklären, warum der Irrtum bzgl. D anders als bzgl. C zu behandeln ist? Ich habe den Sachverhalt so verstanden, dass D in der Vorstellung des As auch ein Angreifer ist, der B unterstützen möchte. Ich verstehe nicht warum das einen Irrtum nach

§ 17 StGB

darstellt. Ist ein Irrtum über die Notwehrlage nicht auch ein ETBI? Und warum sind es dann nicht zwei ETBIs?

DSAC

DSAction

16.6.2023, 12:35:38

Dieselbe Frage stelle ich mir auch. Inwiefern soll § 17 hier eine Rolle spielen?

GELD

Geldhatmanzuhaben

12.9.2024, 19:50:46

Ich erklär es mir so: - §16 I findet bei Irrtum über tatsächliche Umstände Anwendung - § 17 l bei Irrtum über rechtliche Umstände - ETBI bei C: Täter irrt in tatsächlicher Hinsicht, da er verkennt, dass bereits An

drohung

zur Beendigung des Angriffes führt (Erforderlichkeit) - ETBI bei D: Täter irrt über Notwehrlage, also den Angriff. -> § 17 l bei D: Täter irrt hier nicht in tatsächlicher Hinsicht, da er bei Angriff von D erst

Drohung

aussprechen müsste. (Er verkennt die Reichweite) Ich finde es aber überzeugender § 17 l zu verneinen und die Gesamtkampflage zu betrachten. Würden wirklich alle drei angreifen, wäre es nicht zumutbar Täter auf

Drohung

zu verweisen.

KO

Konrad1522

9.10.2023, 18:41:14

Vllt bin ich auch bloß verwirrt gerade, aber ist nicht der Irrtum bezüglich der Absicht des D gerade der klassische Anwendungsbereich des ETBI? So wie ich das verstanden habe stellt auch die irrige Vorstellung der Erforderlichkeit der Notwehrhandlung laut BGH einen Fall des ETBI dar, dann hätten wir hier aber doch zwei ETBI und gerade keine Kombination von ETBI und

Erlaubnisirrtum

, wie der letzte Subsumtionstext behauptet?

LELEE

Leo Lee

14.10.2023, 19:10:22

Hallo Konrad, beachte, dass ein ETBI als ein Unterfall des Tatbestandsirrtums lediglich Irrtümer bzgl. des Sachverhalts (also hier bzgl. der Notwehrlage) umfasst. Ein Irrtum über die RECHTLICHEN Voraussetzungen der Notwehr (also Rechtsirrtümer), sind sog. Erlaubnisirrtümer und sind dem

§ 17 StGB

zuzuordnen. Wenn der Täter sich irrige Vorstellungen über die Erforderlichkeit macht, so irrt er sich nicht über den Sachverhalt, sondern über die rechtlichen Voraussetzungen der Notwehr. somit würde ein Erlaubnis(grenz)irrtum vorliegen, was nicht vom ETBI erfasst wäre. Hierzu kann ich dir die Lektüre von Wessels/Beulke/Satzger AT 53. Auflage, Rn. 729 empfehlen :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo

Alfonso_Nitti

Alfonso_Nitti

6.6.2024, 11:40:45

Danke, lang nicht mehr gelesen das Wort.

JAN

jannis21

22.10.2024, 11:22:46

Ihr sagt, dass die Verteidigungshandlung (Nutzung des Messers) nicht erforderlich gewesen sei, weil er die Nutzung nicht angedroht hat. Allerdings ist dies erst eine Frage der Gebotenheit der Notwehrhandlung. Erforderlich, also geeignet und das relativ mildeste Mittel kann es trotzdem gewesen sein. Zumindest passt eure Begründung dann nicht.

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

29.10.2024, 12:32:25

Hallo @[jannis21](209311), vielen dank für Deinen Hinweis. Ich halte unsere Darstellung und Lösung hier aber für gut vertretbar. Die Verwirrung kommt möglicherweise daher, dass die Differenzierung zwischen der Erforderlichkeit einerseits und der Gebotenheit bzw den sozialethischen Einschränkungen des NotwehrR andererseits nicht immer ganz einheitlich gehandhabt wird (vgl Schönke/Schröder/Perron/Eisele, StGB, 30. Aufl 2019, § 32 Rn 44). Jedenfalls heute wird die Frage, ob eine An

drohung

des (Messer- oder sonstigen Waffen-/Werkzeug-)Einsatzes erfolgen muss, aber häufig als Frage der Erforderlichkeit gesehen, nicht der Gebotenheit (so zB Lackner/Kühl/Heger, StGB, 30. Aufl 2023, § 32 Rn 9; Schönke/Schröder/Perron/Eisele, StGB, 30. Aufl 2019, § 32 Rn 44; Matt/Renzikowski/Engländer, StGB, 2. Aufl 2020, § 32 Rn 28). Natürlich KANN ein sofortiger Messereinsatz unter gleich geeigneten Verteidigungsmitteln das mildeste sein, das ist ja gerade unsere Frage. Es kann aber eben genau so gut sein, dass in bestimmten Fällen eine (kurze) vorherige An

drohung

gleich geeignet, aber logischerweise milder und daher erforderlich iSd § 32 II StGB ist. IRd Gebotenheit werden dagegen üblicherweise die sog sozialethischen Einschränkungen des NotwehrR diskutiert, zB Fälle eines krassen Missverhältnisses der betroffenen Rechte/

Rechtsgüter

(Klassiker: der Rollstuhlfahrer, der auf die im Baum sitzenden, Kirschen klauenden Kinder in seinem Garten schießt),

Absichtsprovokation

, stark alkoholisierte Angreifer etc. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team


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