Offenkundigkeit: Grundfall
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Geschäftsfrau G schickt ihren Assistenten A in die Boutique des B, um dort eine Krawatte als Geschenk für ihren Mann auszusuchen. A betritt die Boutique, sagt, dass G ihn schickt und sucht eine Krawatte aus. Wie besprochen, wird diese bald darauf in Gs Büro geliefert und von G bezahlt.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Offenkundigkeit: Grundfall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hat eine eigene Willenserklärung in Bezug auf den Kaufvertrag abgegeben.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. A hat die Willenserklärung in fremdem Namen abgegeben.
Genau, so ist das!
3. A handelte mit Vertretungsmacht.
Ja, in der Tat!
4. Zwischen G und B ist ein Kaufvertrag zustande gekommen.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
QuiGonTim
20.3.2022, 12:34:23
Liebes Jurafuchs-Team, die Formulierung „Eine Willenserklärung, die gegenüber einem Vertreter abgegeben wird, geht nach 164 Abs. 3, Abs. 1 BGB im Moment der Abgabe zu.“ ist m.E. ein wenig unglücklich. Auch für den
Empfangsvertretergelten die allgemeinen Regeln für den Zugang einer WE. Der Satz mag zwar für Fälle, in denen der
Empfangsvertreteranwesend ist, stimmen. Er bereitet jedoch Probleme, wenn eine verkörperte Erklärung an einen abwesenden
Empfangsvertreterabgegeben wird. In diesen Fällen ist zwischen Abgabe und Zugang der WE streng zu unterscheiden. Die von euch gewählte Formulierung suggeriert jedoch, dass Abgabe und Zugang in den Fällen des
Empfangsvertreters stets zeitlich zusammenfallen würden. Vielleicht findet ihr ja eine noch bessere Formulierung. :)
Lukas_Mengestu
21.3.2022, 12:02:52
Lieben Dank für den Hinweis, QuiGonTim. Das war in der Tat etwas missverständlich formuliert und wir haben das nun präzisiert. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Diaa
20.7.2023, 23:02:16
Aber im Rahmen einer Stellvertretung kommt eine KV nicht zwischen dem Vertretenen und dem Geschäftspartner zustande, sondern zwischen dem Vertreter und dem Geschäftspartner und dieser wirkt dann für und gegen den Vertretenen, oder? Ich fand die letzte Frage komisch formuliert..
Doris Eventualis
18.1.2024, 11:32:45
Ich habe mich das auch erst gefragt aber dann nochmal genau über §164 I S.1 nachgedacht und ich glaube, dass lediglich die Willenserklärung für und gegen den Vertragspartner gilt aber das Resultat, also der Vertragsschluss dann als Resultat der für und gegen den Vertragspartner wirkenden Erklärung ist der Vertragsschluss zwischen Geschäftsherr und Vertragspartner. So würde ich das verstehen zumindest.
Blotgrim
4.3.2024, 09:17:04
§ 164 I 1 sagt dass Erklärungen für und gegen den Vertretenen gelten dh so als hätte dieser sie selbst abgegeben. Stellt die Erklärung ein Angebot/ eine Annahme dar wird er also logischerweise selbst Vertragspartei. Würde der Vertreter selbst Vertragspartei wären die §§ 177 ff. etwas komisch. Man müsste den Vertreter ohne Vertretungsmacht ja nicht extra haften lassen wenn er ohnehin Vertragspartei ist.