Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Stellvertretung

Rechtsfolge fehlender Offenkundigkeit: Eigengeschäft + fehlendes Anfechtungsrecht

Rechtsfolge fehlender Offenkundigkeit: Eigengeschäft + fehlendes Anfechtungsrecht

23. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V bittet seinen Bruder B, seinen alten Kühlschrank in seinem Namen zu verkaufen. B verkauft den Kühlschrank an Käuferin K, vergisst aber bei Vertragsschluss zu erwähnen, dass er für V handelt. Bald darauf meldet sich K bei B. Der Kühlschrank hat mehrere Mängel, die B beheben soll.

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Einordnung des Falls

Rechtsfolge fehlender Offenkundigkeit: Eigengeschäft + fehlendes Anfechtungsrecht

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B hat eine eigene Willenserklärung abgegeben.

Ja!

Eine wirksame Stellvertretung setzt nach § 164 Abs. 1 S. 1 BGB voraus, dass der Vertreter eine eigene Willenserklärung abgibt und nicht nur diejenige seines Geschäftsherrn überbringt. Dadurch wird die Stellvertretung von der Botenschaft abgegrenzt. Ob eine Person als Vertreter oder als Bote agiert, ist dabei aus Sicht eines objektiven Empfängers zu beurteilen. Hat die Person hiernach ein gewisses Maß an Entschließungsfreiheit und Handlungsspielraum, so ist sie Vertreter. B hat selbst einen Käufer für den Kühlschrank gesucht. Er hatte ein gewisses Maß an Entschließungsfreiheit. Da B vorliegend gar nicht erwähnt hat, dass er für eine andere Person tätig ist, liegt denklogisch eine eigene Willenserklärung vor.
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2. B hat die Willenserklärung im Namen des V abgegeben.

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach § 164 Abs. 1 S. 1 BGB muss der Vertreter die Willenserklärung im Namen des Vertretenen abgeben (Offenkundigkeit). Dies erfordert, dass nach objektivem Empfängerhorizont erkennbar ist, dass der Vertreter für eine andere Person auftritt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll (§ 164 Abs. 1 S. 2 BGB). B hat bei Vertragsschluss mit K nicht erwähnt, dass er für den V handelt. Dies ergab sich auch nicht aus den Umständen.

3. Zwischen V und K ist ein Kaufvertrag zustande gekommen.

Nein, das trifft nicht zu!

Nach § 164 Abs. 1 S. 1 BGB muss der Vertreter die Willenserklärung im Namen des Vertretenen abgeben (Offenkundigkeit), damit diese für und gegen diesen wirkt. Tut er dies nicht, so wirkt die Willenserklärung für und gegen ihn selbst, das heißt, er wird selbst Vertragspartner (Eigengeschäft). B hat die Willenserklärung nicht im Namen des V abgegeben. Er ist damit selbst Vertragspartner der K geworden.

4. K hat einen Anspruch auf Nacherfüllung (§§ 434, 437 Nr. 1 BGB) gegen B.

Ja!

Ein Anspruch nach §§ 434, 437 Nr. 1 BGB setzt voraus, dass zwischen dem Anspruchsteller und dem Anspruchsgegner ein Kaufvertrag besteht und dass der Kaufgegenstand bei Gefahrübergang mangelhaft war. K hat mit B einen Kaufvertrag geschlossen. Der Kühlschrank war mangelhaft bei Gefahrübergang.

5. B kann den Kaufvertrag wegen Erklärungsirrtums (§ 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB) anfechten.

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB). Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht (§ 164 Abs. 2 BGB). Dies bedeutet, dass der Vertreter das Rechtsgeschäft nicht wegen Erklärungsirrtums (§ 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB) anfechten kann, weil er keine Eigenwirkung wollte.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

juramen

juramen

30.12.2021, 14:38:01

Ist nicht eigentlich doch ein Vertrag zwischen K und V zustande gekommen? Es klingt zumindest als wären die Verpflichtung aus dem Vertrag sofort erfüllt worden. In diesem Fall würde es sich doch um ein

Geschäft für den den es angeht

handeln und dabei ist es ja in Ordnung, dass das

Offenkundigkeitsprinzip

vernachlässigt wurde.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

3.1.2022, 09:29:43

Hallo juramen, sehr guter Gedanke. Das "

Geschäft für den, den es angeht

" regelt allerdings primär solche Geschäfte, bei denen die Person des eigentlichen Vertragspartners keine wirkliche Relevanz für eine Seite besitzt. Richtig ist, dass diese Figur häufig bei Kaufverträgen Anwendung findet, bei denen der Käufer nicht offenbart, dass er für eine andere Person handelt. Dem Verkäufer dürfte regelmäßig egal sein, mit wem er den Vertrag schließt, sofern er direkt den vollen Kaufpreis erhält. Auch bei Mangelhaftigkeit der Ware ist es für ihn in der Regel unerheblich, wem er zur Nacherfüllung verpflichtet wäre. Im Hinblick auf die dem Käufer zustehenden Mängelrechte kann es dagegen durchaus relevant sein, wie solvent der Vertragspartner ist und ob er in der Lage ist, nachzuerfüllen.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

3.1.2022, 09:31:09

In der Konstellation, in der auf Seiten des Verkäufers ein Mittelsmann auftritt, sollte man also eher vorsichtig sein, ein "

Geschäft für den, den es angeht

" anzunehmen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Johannes Nebe

Johannes Nebe

1.5.2022, 10:08:47

Den Punkt "Vertiefung" könnte man noch verbessern. Eine eigene Willenserklärung des B lag nicht nur wegen mangelnder Offenkundigkeit vor, sondern hätte auch bei einer regelrechten Stellvertretung vorgelegen.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

2.5.2022, 10:25:25

Hallo Johannes, vielen Dank für den guten Hinweis. In der Tat setzt die Stellvertretung eine eigene Willenserklärung voraus. Diese muss also auch vorliegen, wenn der Stellvertreter offenkundig für einen anderen handelt. In diesem Fall ist aber noch stärker abzugrenzen, ob es sich hierbei um eine "eigene" Willenserklärung (=Stellvertreter) handelt oder lediglich das Überbringen einer "fremden" Willenserklärung (=Bote). Der Vertiefungshinweis soll insoweit lediglich darauf hinweisen, dass eine vertiefte Auseinandersetzung damit bei fehlender Offenkundigkeit entbehrlich ist. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

GilgameshTG

GilgameshTG

10.9.2022, 16:17:54

Wie würde dieser Fall weiterhin zu lösen sein? Ich bin etwas verunsichert, welche Ansprüche sich für B und V zueinander ergeben würden.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

13.9.2022, 15:12:18

Hallo GilgameshTG, zwischen B und V besteht ein Auftragsverhältnis, sofern beide mit Rechtsbindungwillen gehandelt haben. Dem V stehen Schadensersatzansprüche aus § 280 I BGB zu, wobei das Auftragssverhältnis das Schuldverhältnis darstellt. B könnte

Aufwendungsersatz

geltend machen unter den Voraussetzungen des § 670 BGB. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Rechthaber

Rechthaber

27.4.2024, 12:23:27

Kann man über einen

Aufwendungsersatz

auch einen Befreiungsanspruch des B gegen V im Hinblick auf die Nacherfüllung nach 670 BGB Gegebenfalls Analog wegen riskotypischer Begleitschäden konstruieren. Der Käufer ist nicht schützenswert im Hinblick auf die Person, die die Nacherfüllung erbringt, da der Verkäufer sich im Rahmen der Nacherfüllung auch im Normalfall einer Dritten Person bedienen kann, Ebenso verdient der ursprünglich beabsichtigte Verkäufer V keinen Schutz, da er ursprünglich ja als Verkäufer agieren sollte und die Nacherfülung sowieso hätte erbringen müssen. 119 II trifft nur Wertungen hinsichtlich der rechtsgeschäftlichen Beziehungen zwischen Dritten und Vertreter, macht aber keine Wertungen über das Innenverhältnis.

HGWrepresent

HGWrepresent

23.3.2024, 11:06:45

In der Erklärung, weshalb eine Anfechtung wegen Nichtwahrung des Offenkundigkeitsprinuips nicht in Betracht kommt, steht nicht, warum das so ist, sondern nur, dass es nicht in Betracht kommt. Es wäre sinnvoll, zur Erklärung hinzuzufügen, warum das so ist.

Gruttmann

Gruttmann

25.3.2024, 09:03:43

Man könnte tatsächlich die letzte Erklärung etwas ausbauen.

Sambajamba10

Sambajamba10

14.4.2024, 09:07:47

Der Geschäftspartner soll hier in seinem Vertrauen auf einen Vertrag geschützt und die Durchführung dessen erleichtert. Allerdings wird er durch diese nicht zwingende rechtspolitische Entscheidung ohne besonderen Grund privilegiert.

CAUL

caulpoy

27.8.2024, 21:59:09

scheitert eine Anfechtung nicht bereits vielmehr an dem Vorrang des Gewährleistungsrechts?

G0D0FM

G0d0fMischief

2.9.2024, 10:25:19

Nein der Vorrang des Gewährleistungsrechts gilt nur für den

Eigenschaftsirrtum

i.S.v. § 119 II BGB, da ein Sachmangel gem.

§ 434 BGB

typischer Weise auch einen

Eigenschaftsirrtum

darstellt und ansonsten die spezielleren Regelungen des Kaufrechts unterlaufen werden würden. :)

Skra8

Skra8

16.9.2024, 18:07:35

Hi @[caulpoy](245038), @[G0d0fMischief](217996) hat natürlich vollkommen recht mit dem, was er sagt. Allerdings hier noch ein weiterer Hinweis: Der Vorrang der Gewährleistungsrechte blockiert nur die Anfechtung des Käufers im Rahmen der §§ 142 Abs. 1, 119 Abs. 2 BGB und nicht die des Verkäufers. (Mich hat das Thema mal kalt erwischt) Sprich, hätte der B einen Anfechtungsgrund gemäß §§ 142 Abs. 1, 119 Abs. 2 BGB auf seiner Seite, wäre eine Anfechtung noch möglich, und zwar mit der Überlegung, dass dem B in seiner Funktion als Verkäufer der eben thematisierte Gewährleistungsanspruch nicht zusteht. In dieser Konstellation ist das natürlich nur ein theoretischer Gedanke.

STE

Stella2244

21.11.2024, 17:53:21

würde der Nacherfüllungsanspruch von K gegen B bestehen? oder wäre er wegen Unmöglichkeit untergegangen? wie würde man ihn prüfen?

LO

Lorenz

21.11.2024, 18:58:07

Ja, er besteht und wird ganz normal geprüft. Wieso unmöglich? Dass B den Kühlschrank nicht reparieren kann, steht nicht im SV.

STE

Stella2244

22.11.2024, 15:05:27

weil er doch beispielsweise nicht das Eigentum übertragen könnte oder?

LO

Lorenz

22.11.2024, 15:14:16

Ich habe den SV so verstanden, dass K gutgläubig Eigentum erworben hat. Und auch wenn nicht, wird subjektive Unmöglichkeit gem. § 275 BGB grs. nur angenommen, wenn der wahre Eigentümer die Übereignung kategorisch ausschließt.


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