Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Stellvertretung
Rechtsfolge fehlender Offenkundigkeit: Eigengeschäft + fehlendes Anfechtungsrecht
Rechtsfolge fehlender Offenkundigkeit: Eigengeschäft + fehlendes Anfechtungsrecht
4. Juli 2025
31 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V bittet seinen Bruder B, seinen alten Kühlschrank in seinem Namen zu verkaufen. B verkauft den Kühlschrank an Käuferin K, vergisst aber bei Vertragsschluss zu erwähnen, dass er für V handelt. Bald darauf meldet sich K bei B. Der Kühlschrank hat mehrere Mängel, die B beheben soll.
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Einordnung des Falls
Rechtsfolge fehlender Offenkundigkeit: Eigengeschäft + fehlendes Anfechtungsrecht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B hat eine eigene Willenserklärung abgegeben.
Ja!
2. B hat die Willenserklärung im Namen des V abgegeben.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Zwischen V und K ist ein Kaufvertrag zustande gekommen.
Nein, das trifft nicht zu!
4. K hat einen Anspruch auf Nacherfüllung (§§ 434, 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB) gegen B.
Ja!
5. B kann den Kaufvertrag wegen Irrtums (§ 119 Abs. 1 BGB) anfechten.
Nein, das ist nicht der Fall!
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