Rechtsfolge fehlender Offenkundigkeit: Eigengeschäft + fehlendes Anfechtungsrecht


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V bittet seinen Bruder B, seinen alten Kühlschrank in seinem Namen zu verkaufen. B verkauft den Kühlschrank an Käuferin K, vergisst aber bei Vertragsschluss zu erwähnen, dass er für V handelt. Bald darauf meldet sich K bei B. Der Kühlschrank hat mehrere Mängel, die B beheben soll.

Einordnung des Falls

Rechtsfolge fehlender Offenkundigkeit: Eigengeschäft + fehlendes Anfechtungsrecht

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B hat eine eigene Willenserklärung abgegeben.

Ja!

Eine wirksame Stellvertretung setzt nach § 164 Abs. 1 S. 1 BGB voraus, dass der Vertreter eine eigene Willenserklärung abgibt und nicht nur diejenige seines Geschäftsherrn überbringt. Dadurch wird die Stellvertretung von der Botenschaft abgegrenzt. Ob eine Person als Vertreter oder als Bote agiert, ist dabei aus Sicht eines objektiven Empfängers zu beurteilen. Hat die Person hiernach ein gewisses Maß an Entschließungsfreiheit und Handlungsspielraum, so ist sie Vertreter. B hat selbst einen Käufer für den Kühlschrank gesucht. Er hatte ein gewisses Maß an Entschließungsfreiheit. Da B vorliegend gar nicht erwähnt hat, dass er für eine andere Person tätig ist, liegt denklogisch eine eigene Willenserklärung vor.

2. B hat die Willenserklärung im Namen des V abgegeben.

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach § 164 Abs. 1 S. 1 BGB muss der Vertreter die Willenserklärung im Namen des Vertretenen abgeben (Offenkundigkeit). Dies erfordert, dass nach objektivem Empfängerhorizont erkennbar ist, dass der Vertreter für eine andere Person auftritt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll (§ 164 Abs. 1 S. 2 BGB). B hat bei Vertragsschluss mit K nicht erwähnt, dass er für den V handelt. Dies ergab sich auch nicht aus den Umständen.

3. Zwischen V und K ist ein Kaufvertrag zustande gekommen.

Nein, das trifft nicht zu!

Nach § 164 Abs. 1 S. 1 BGB muss der Vertreter die Willenserklärung im Namen des Vertretenen abgeben (Offenkundigkeit), damit diese für und gegen diesen wirkt. Tut er dies nicht, so wirkt die Willenserklärung für und gegen ihn selbst, das heißt, er wird selbst Vertragspartner (Eigengeschäft). B hat die Willenserklärung nicht im Namen des V abgegeben. Er ist damit selbst Vertragspartner der K geworden.

4. K hat einen Anspruch auf Nacherfüllung (§§ 434, 437 Nr. 1 BGB) gegen B.

Ja!

Ein Anspruch nach §§ 434, 437 Nr. 1 BGB setzt voraus, dass zwischen dem Anspruchsteller und dem Anspruchsgegner ein Kaufvertrag besteht und dass der Kaufgegenstand bei Gefahrübergang mangelhaft war. K hat mit B einen Kaufvertrag geschlossen. Der Kühlschrank war mangelhaft bei Gefahrübergang.

5. B kann den Kaufvertrag wegen Erklärungsirrtums (§ 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB) anfechten.

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB). Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht (§ 164 Abs. 2 BGB). Dies bedeutet, dass der Vertreter das Rechtsgeschäft nicht wegen Erklärungsirrtums (§ 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB) anfechten kann, weil er keine Eigenwirkung wollte.

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