Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Stellvertretung
Rechtsfolge fehlender Offenkundigkeit: Eigengeschäft + fehlendes Anfechtungsrecht
Rechtsfolge fehlender Offenkundigkeit: Eigengeschäft + fehlendes Anfechtungsrecht
4. April 2025
30 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V bittet seinen Bruder B, seinen alten Kühlschrank in seinem Namen zu verkaufen. B verkauft den Kühlschrank an Käuferin K, vergisst aber bei Vertragsschluss zu erwähnen, dass er für V handelt. Bald darauf meldet sich K bei B. Der Kühlschrank hat mehrere Mängel, die B beheben soll.
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Einordnung des Falls
Rechtsfolge fehlender Offenkundigkeit: Eigengeschäft + fehlendes Anfechtungsrecht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B hat eine eigene Willenserklärung abgegeben.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. B hat die Willenserklärung im Namen des V abgegeben.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Zwischen V und K ist ein Kaufvertrag zustande gekommen.
Nein, das trifft nicht zu!
4. K hat einen Anspruch auf Nacherfüllung (§§ 434, 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB) gegen B.
Ja!
5. B kann den Kaufvertrag wegen Irrtums (§ 119 Abs. 1 BGB) anfechten.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

juramen
30.12.2021, 14:38:01
Ist nicht eigentlich doch ein Vertrag zwischen K und V zustande gekommen? Es klingt zumindest als wären die Verpflichtung aus dem Vertrag sofort erfüllt worden. In diesem Fall würde es sich doch um ein
Geschäft für den den es angehthandeln und dabei ist es ja in Ordnung, dass das
Offenkundigkeitsprinzipvernachlässigt wurde.

Lukas_Mengestu
3.1.2022, 09:29:43
Hallo juramen, sehr guter Gedanke. Das "
Geschäft für den, den es angeht" regelt allerdings primär solche Geschäfte, bei denen die Person des eigentlichen Vertragspartners keine wirkliche Relevanz für eine Seite b
esitzt. Richtig ist, dass diese Figur häufig bei Kaufverträgen Anwendung findet, bei denen der Käufer nicht offenbart, dass er für eine andere Person handelt. Dem Verkäufer dürfte regelmäßig egal sein, mit wem er den Vertrag schließt, sofern er direkt den vollen Kaufpreis erhält. Auch bei Mangelhaftigkeit der Ware ist es für ihn in der Regel unerheblich, wem er zur Nacherfüllung verpflichtet wäre. Im Hinblick auf die dem Käufer zustehenden Mängelrechte kann es dagegen durchaus relevant sein, wie solvent der Vertragspartner ist und ob er in der Lage ist, nachzuerfüllen.

Lukas_Mengestu
3.1.2022, 09:31:09
In der Konstellation, in der auf Seiten des Verkäufers ein Mittelsmann auftritt, sollte man also eher vorsichtig sein, ein "
Geschäft für den, den es angeht" anzunehmen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Johannes Nebe
1.5.2022, 10:08:47
Den Punkt "Vertiefung" könnte man noch verbessern. Eine eigene Willenserklärung des B lag nicht nur wegen mangelnder Offenkundigkeit vor, sondern hätte auch bei einer regelrechten Stellvertretung vorgelegen.

Lukas_Mengestu
2.5.2022, 10:25:25
Hallo Johannes, vielen Dank für den guten Hinweis. In der Tat setzt die Stellvertretung eine eigene Willenserklärung voraus. Diese muss also auch vorliegen, wenn der Stellvertreter offenkundig für einen anderen handelt. In diesem Fall ist aber noch stärker abzugrenzen, ob es sich hierbei um eine "eigene" Willenserklärung (=Stellvertreter) handelt oder lediglich das Überbringen einer "fremden" Willenserklärung (=Bote). Der Vertiefungshinweis soll insoweit lediglich darauf hinweisen, dass eine vertiefte Auseinandersetzung damit bei fehlender Offenkundigkeit entbehrlich ist. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

GilgameshTG
10.9.2022, 16:17:54
Wie würde dieser Fall weiterhin zu lösen sein? Ich bin etwas verunsichert, welche Ansprüche sich für B und V zueinander ergeben würden.

Nora Mommsen
13.9.2022, 15:12:18
Hallo GilgameshTG, zwischen B und V besteht ein Auftragsverhältnis, sofern beide mit Rechtsbindungwillen gehandelt haben. Dem V stehen
Schadensersatzansprüche aus § 280 I BGB zu, wobei das Auftragssverhältnis das Schuldverhältnis darstellt. B könnte Aufwendungsersatz geltend machen unter den Voraussetzungen des §
670 BGB. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Rechthaber
27.4.2024, 12:23:27
Kann man über einen Aufwendungsersatz auch einen Befreiungsanspruch des B gegen V im Hinblick auf die Nacherfüllung nach
670 BGBGegebenfalls Analog wegen riskotypischer Begleitschäden konstruieren. Der Käufer ist nicht schützenswert im Hinblick auf die Person, die die Nacherfüllung erbringt, da der Verkäufer sich im Rahmen der Nacherfüllung auch im Normalfall einer Dritten Person bedienen kann, Ebenso verdient der ursprünglich beabsichtigte Verkäufer V keinen Schutz, da er ursprünglich ja als Verkäufer agieren sollte und die Nacherfülung sowieso hätte erbringen müssen. 119 II trifft nur Wertungen hinsichtlich der
rechtsgeschäftlichen Beziehungen zwischen Dritten und Vertreter, macht aber keine Wertungen über das Innenverhältnis.

HGWrepresent
23.3.2024, 11:06:45
In der Erklärung, weshalb eine Anfechtung wegen Nichtwahrung des Offenkundigkeitsprinuips nicht in Betracht kommt, steht nicht, warum das so ist, sondern nur, dass es nicht in Betracht kommt. Es wäre sinnvoll, zur Erklärung hinzuzufügen, warum das so ist.

Gruttmann
25.3.2024, 09:03:43
Man könnte tatsächlich die letzte Erklärung etwas ausbauen.

Sambajamba10
14.4.2024, 09:07:47
Der Geschäftspartner soll hier in seinem Vertrauen auf einen Vertrag geschützt und die Durchführung dessen erleichtert. Allerdings wird er durch diese nicht zwingende rechtspolitische Entscheidung ohne besonderen Grund privilegiert.
caulpoy
27.8.2024, 21:59:09
scheitert eine Anfechtung nicht bereits vielmehr an dem Vorrang des Gewährleistungsrechts?

G0d0fMischief
2.9.2024, 10:25:19
Nein der Vorrang des Gewährleistungsrechts gilt nur für den
Eigenschaftsirrtumi.S.v. § 119 II BGB, da ein Sachmangel gem. §
434 BGBtypischer Weise auch einen
Eigenschaftsirrtumdarstellt und ansonsten die spezielleren Regelungen des Kaufrechts unterlaufen werden würden. :)

Skra8
16.9.2024, 18:07:35
Hi @[caulpoy](245038), @[G0d0fMischief](217996) hat natürlich vollkommen recht mit dem, was er sagt. Allerdings hier noch ein weiterer Hinweis: Der Vorrang der Gewährleistungsrechte blockiert nur die Anfechtung des Käufers im Rahmen der §§ 142 Abs. 1, 119 Abs. 2 BGB und nicht die des Verkäufers. (Mich hat das Thema mal kalt erwischt) Sprich, hätte der B einen Anfechtungsgrund gemäß §§ 142 Abs. 1, 119 Abs. 2 BGB auf seiner Seite, wäre eine Anfechtung noch möglich, und zwar mit der Überlegung, dass dem B in seiner Funktion als Verkäufer der eben thematisierte Gewährleistungsanspruch nicht zusteht. In dieser Konstellation ist das natürlich nur ein theoretischer Gedanke.
Deno
13.1.2025, 20:32:21
@[Skra8](184520) Das gilt aber nicht, wenn der B versuchen würde, sich durch Anfechtung nach §§ 142 I, 119 II BGB den Mängelrechten der K zu entziehen, oder?

Skra8
13.1.2025, 21:58:13
Hi @[Deno](267269), ja, genau, dem ist so! Hier gilt auch die gleiche Überlegung wie oben: Die Anfechtung im Rahmen der §§ 142 Abs. 1, 119 Abs. 2 BGB ist dem Verkäufer verwehrt, sofern sie in ein Konkurrenzverhältnis mit den Gewährleistungsrechten tritt (MüKoBGB/Armbrüster, 10. Aufl. 2025, BGB § 119 Rn. 31, beck-online). Simple ausgedrückt: Anfechtung Verkäuferseite (+), wenn dadurch dem Käufer keine Ansprüche oder Rechte wegen eines Mangels entzogen werden. Der Vollständigkeit halber sollte jedoch noch darauf hingewiesen werden, dass nicht nur kaufrechtliche Regelungen Konkurrenzprobleme mit § 119 Abs. 2 BGB haben können. Denkbar sind unter anderem auch Konkurrenzprobleme im Hinblick auf mietvertragliche oder werkvertragliche Mängelhaftung.
Stella2244
21.11.2024, 17:53:21
würde der
Nacherfüllungsanspruchvon K gegen B bestehen? oder wäre er wegen Unmöglichkeit untergegangen? wie würde man ihn prüfen?
Lorenz
21.11.2024, 18:58:07
Ja, er besteht und wird ganz normal geprüft. Wieso unmöglich? Dass B den Kühlschrank nicht reparieren kann, steht nicht im SV.
Stella2244
22.11.2024, 15:05:27
weil er doch beispielsweise nicht das Eigentum übertragen könnte oder?
Lorenz
22.11.2024, 15:14:16
Ich habe den SV so verstanden, dass K gutgläubig Eigentum erworben hat. Und auch wenn nicht, wird
subjektive Unmöglichkeitgem. §
275 BGBgrs. nur angenommen, wenn der wahre Eigentümer die Übereignung kategorisch ausschließt.

Sebastian Schmitt
25.2.2025, 12:22:20
Hallo @[Stella2244](227540), eine Unmöglichkeit wegen ausgeschlossener Mängelbeseitigung sehe ich hier nicht, wie @Lorenz auch schon richtig gesagt hat. Und auch eine Unmöglichkeit aus sonstigen Gründen halte ich für recht zweifelhaft. Warum soll B nicht das Eigentum übertragen können? V möchte ja, dass B den Kühlschrank "verkauft". Legt man das "verkauft" hier untechnisch und laiengerecht aus, kann man darin sogar schon eine Ermächtigung nach § 185 I BGB sehen. Selbst wenn nicht, dürfte ein
gutgläubiger Erwerbnach §§ 929 S 1,
932 BGBvorliegen, wie Lorenz ebenfalls richtig sagt. Allein die Tatsache, dass B nicht Eigentümer des Kühlschranks ist, genügt jedenfalls nicht ohne Weiteres für eine Unmöglichkeit iSd § 275 I BGB. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
nmew
9.12.2024, 12:00:41
Ist bei dem Verkauf eines gebrauchten Artikels die Identität des Vertragspartners so wichtig? Ich dachte hier an ein Geschäft für den , den es angeht? Oder verstehe ich das zu weit?
Timurso
9.12.2024, 12:43:25
Das
Geschäft für den, den es angeht, beschränkt sich nach meinem Verständnis auf
Bargeschäfte des täglichen Lebens, also solche, die massenhaft und ohne Ansehung der Person durchgeführt werden. Beim Gebrauchtverkauf eines Kühlschranks handelt es sich dagegen um ein schon höherwertigeres Geschäft, bei es dem zudem (gerade weil er gebraucht ist) eine Rolle spielt, wer Vertragspartner wird (Vertrauenswürdigkeit etc.). Zudem gibt der Sachverhalt nichts darüber her, dass es sich um ein Bargeschäft handelt, welches von der K sofort in bar beglichen wurde. Insgesamt ist ein
Geschäft für den, den es angeht, hier daher meiner Meinung nach abzulehnen. Ansprechen kann/sollte man es aber auf jeden Fall.
praragrafix
19.12.2024, 17:06:09
Ich würde hier der Korrektheit halber beim
Nacherfüllungsanspruchneben 434 und 437 tunlichst noch 439 mitzitieren als eigentliche AGL für den
Nacherfüllungsanspruch. Danke!

Sebastian Schmitt
25.2.2025, 12:31:56
Hallo @[praragrafix ](282814), vielen Dank für den Hinweis. Es ist hier keinesfalls falsch und tendenziell sogar zu empfehlen, der Vollständigkeit § 439 BGB dazu zitieren, weil sich daraus eben der Inhalt des
Nacherfüllungsanspruchs ergibt. Dass § 439 BGB die "eigentliche Anspruchsgrundlage" ist, wie Du es nennst, ist allerdings missverständlich, weil sich der Anspruch (!) auf Nacherfüllung (das Recht von einem anderen ein Tun, Dulden oder Unterlassen zu verlangen, § 194 I BGB) nicht aus § 439 BGB ergibt, sondern aus § 437 Nr 1 BGB. Wir haben § 439 I BGB jetzt schon in der Paragrafenkette zum
Nacherfüllungsanspruchgenannt. In einer Prüfungsaufgabe sollte er jedenfalls nicht vollständign untergehen, spätestens bei der Rechtsfolge, der konkreten Art und Weise der Nacherfüllung, solltet Ihr ihn dementsprechend nennen. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
Tinki
5.1.2025, 18:16:26
Worin wäre genau der ausgeschlossene
Erklärungsirrtumzu sehen? Der B hat doch genau das erklärt, was er erklären wollte; er hat nur vergessen, etwas anderes auch noch zu sagen. Das ist aber doch kein
Erklärungsirrtum, oder? Lieben Dank vorab!
jc1909
23.2.2025, 12:18:23
Grds. wäre es ein
Erklärungsirrtum, aber § 164 II schließt die Anfechtungsmöglichkeit für derartige Fälle aus. Also kann man nicht mit der Begründung anfechten, man wollte eigentlich nicht im eigenen Namen handeln.

Sebastian Schmitt
25.2.2025, 12:45:28
Hallo @[Tinki](200906), die Abgrenzung zwischen
Inhaltsirrtum- und
Erklärungsirrtumist nicht immer ganz einfach. So geht zB Staudinger/Schilken, BGB, Neubearb 2024, § 164 Rn 17 iRd § 164 II BGB von einem
Erklärungsirrtumaus, Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack/Stoffels, BGB AT/EGBGB, 4. Aufl 2021, § 164 Rn 63 von einem
Inhaltsirrtumund BeckOK-BGB/Schäfer, 72. Ed, Stand 1.11.2024, § 164 Rn 43 lässt es einfach offen und spricht nur von "einem Erklärungs- bzw.
Inhaltsirrtum", jeweils ohne nähere Begründung. Vertretbar dürfte hier also einiges sein. Wir haben unsere Erläuterung dementsprechend jetzt etwas "offener" gefasst. So oder so kommt es darauf aber iE nicht an, weil § 164 II BGB die Anfechtung wegen eines solchen Irrtums eben nicht zulässt, wie @[jc1909](167873) richtig sagt. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
jc1909
23.2.2025, 12:17:26
Angenommen, B leistet die Nacherfüllung. Nach welchen Normen kann er dann Regress bei V nehmen? §§ 662 ff.?

Sebastian Schmitt
25.2.2025, 14:01:10
Hallo @[jc1909](167873), ganz genau, §§ 662 ff BGB, konkret vor allem §
670 BGB, müsste man sich sicher näher anschauen. Vielleicht eingangs ganz kurz etwas zum
Rechtsbindungswillen/Abgrenzung zur
Gefälligkeitsagen, weil V und B immerhin Geschwister sind. Knackpunkt dürfte dann die Frage sein, ob die Mängelbeseitigung für B iRd §
670 BGB"Aufwendungen" sind, die er "für erforderlich halten durfte". Dabei wird man sicher berücksichtigen müssen, dass V den B damit betraut hat, den Kühlschrank in seinem (des Vs) Namen zu verkaufen, B sich daran aber (fahrlässig) nicht gehalten hat. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team