Verschreiben
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V will K ein Gemälde für €980 verkaufen. Er vertippt sich jedoch und schickt K ein Angebot über €890. K nimmt an. Kurz darauf erkennt V seinen Irrtum und erklärt sofort gegenüber K, dass er sich an das Angebot nicht gebunden fühle.
Einordnung des Falls
Verschreiben
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V und K haben zunächst einen Kaufvertrag über das Gemälde zum Preis von 890€ geschlossen.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Ja!
2. V hat konkludent die Anfechtung (§ 142 Abs. 1 BGB) erklärt, indem er gegenüber K geäußert hat, dass er sich nicht mehr an sein Angebot gebunden fühle (§ 143 BGB).
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Genau, so ist das!
3. V kann seine Willenserklärung wegen eines Erklärungsirrtums (§ 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB) anfechten.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Ja, in der Tat!
4. V hat die Anfechtungsfrist eingehalten (§ 121 BGB).
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Ja!
5. Zwischen V und K besteht im Ergebnis ein wirksamer Kaufvertrag (§ 433 BGB).
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
Jurafuchs kostenlos testen
eyelinedog
27.3.2021, 18:21:24
Wird dieser Prüfungspunkt dann bei Anspruch erloschen geprüft? Weil der Kaufvertrag ist ja erstmal zustande gekommen

Eigentum verpflichtet 🏔️
28.3.2021, 13:36:41
Hallo eyelinedog, danke für die Frage. Das kommt darauf an, ob du die Anfechtung als rechtshindernde oder rechtsvernichtende Einwendung begreifst. Beides ist vertretbar. Dogmatisch korrekt wäre ersteres. Denn ausweislich des § 142 Abs. 1 BGB ist das Rechtsgeschäft als von Anfang an nichtig anzusehen (ex tunc Wirkung der Anfechtung). Das heißt: Rechtlich gesehen gab es nie einen Kaufvertrag, obwohl vor der Anfechtung durch V tatsächlich ein Kaufvertrag vorlag.