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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V will K ein Gemälde für €980 verkaufen. Er vertippt sich jedoch und schickt K ein Angebot über €890. K nimmt an. Kurz darauf erkennt V seinen Irrtum und erklärt sofort gegenüber K, dass er sich an das Angebot nicht gebunden fühle.

Einordnung des Falls

Verschreiben

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V und K haben zunächst einen Kaufvertrag über das Gemälde zum Preis von €890 geschlossen.

Ja!

Ein Vertrag besteht aus zwei übereinstimmenden WE, namentlich Angebot und Annahme. Empfangsbedürftige WE sind nach dem wahren Willen und dem objektiven Empfängerhorizont unter Beachtung der Verkehrssitte und Treu und Glauben auszulegen (§§ 133, 157 BGB). Der wahre Wille des V ist auf die Abgabe eines Angebots zum Preis von €980 gerichtet. Für einen objektiven Empfänger hat er jedoch ein Angebot über €890 abgegeben. Aus Verkehrsschutzgründen geht diese Auslegung vor. Damit ergibt die Auslegung trotz des abweichenden wahren Willen des V, dass V und K einen Kaufvertrag mit einem Kaufpreis von €890 geschlossen haben.

2. V hat konkludent die Anfechtung (§ 142 Abs. 1 BGB) erklärt, indem er gegenüber K geäußert hat, dass er sich nicht mehr an sein Angebot gebunden fühle (§ 143 BGB).

Genau, so ist das!

Die Anfechtungserklärung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Damit gelten die allgemeinen Regeln zur Auslegung (§§ 133, 157 BGB). Sie ist auf die Anfechtung der ursprünglichen Willenserklärung gerichtet und muss gegenüber dem Anfechtungsgegner erklärt werden (§ 143 Abs. 1 BGB). Wer Anfechtungsgegner ist, ergibt sich aus § 143 Abs. 2-4 BGB. Bei einem Vertrag ist Anfechtungsgegner der andere Vertragsteil (§ 143 Abs. 2 Alt. 1 BGB). Dabei muss der Erklärende nicht den Begriff "Anfechtung" verwenden. Es reicht aus, wenn der Erklärende zum Ausdruck bringt, dass er das fehlerhafte Rechtsgeschäft nicht gelten lassen wolle.

3. V kann seine Willenserklärung wegen eines Erklärungsirrtums (§ 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB) anfechten.

Ja, in der Tat!

Der Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB) bezeichnet das unbewusste Auseinanderfallen von objektiv Erklärtem und subjektiv Gewolltem dadurch, dass der Erklärende eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte. Die Auslegung hat ergeben, dass V €980 erklären wollte, aber €890 erklärt hat. Darin liegt ein zur Anfechtung berechtigender Erklärungsirrtum. Gegebenenfalls ist V aber zum Schadensersatz verpflichtet (§ 122 BGB).

4. V hat die Anfechtungsfrist eingehalten (§ 121 BGB).

Ja!

Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (also unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat (§ 121 BGB). Die Unverzüglichkeit ist nicht mit sofortiger Anfechtung (etwa am gleichen oder nächsten Tag) gleichzusetzen. Vielmehr erfordert es eine Abwägung der berechtigten Interessen der Parteien. Auf der einen Seite hat der Anfechtungsgegner ein Interesse, so früh wie möglich von der Anfechtung zu erfahren. Auf der anderen Seite muss dem Anfechtenden Prüfungs- und Überlegungszeit zugebilligt werden. Die Rspr. erkennt aber eine Höchstgrenze von zwei Wochen an.

5. Zwischen V und K besteht im Ergebnis ein wirksamer Kaufvertrag (§ 433 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Vertrag erfordert zwei übereinstimmende Willenserklärungen. Die Rechtsfolge der Anfechtung ist die ex-tunc Nichtigkeit des angefochtenen Rechtsgeschäfts (§ 142 BGB). Ex-tunc bedeutet, dass die Willenserklärung von Anfang an als nichtig angesehen werden muss. Damit bestanden aus rechtlicher Sicht zu keinem Zeitpunkt zwei übereinstimmende Willenserklärungen.

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