Verschreiben
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V will K ein Gemälde für €980 verkaufen. Er vertippt sich jedoch und schickt K ein Angebot über €890. K nimmt an. Kurz darauf erkennt V seinen Irrtum und erklärt sofort gegenüber K, dass er sich an das Angebot nicht gebunden fühle.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Verschreiben
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V und K haben zunächst einen Kaufvertrag über das Gemälde zum Preis von €890 geschlossen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. V hat konkludent die Anfechtung (§ 142 Abs. 1 BGB) erklärt, indem er gegenüber K geäußert hat, dass er sich nicht mehr an sein Angebot gebunden fühle (§ 143 BGB).
Genau, so ist das!
3. V kann seine Willenserklärung wegen eines Erklärungsirrtums (§ 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB) anfechten.
Ja, in der Tat!
4. V hat die Anfechtungsfrist eingehalten (§ 121 BGB).
Ja!
5. Zwischen V und K besteht im Ergebnis ein wirksamer Kaufvertrag (§ 433 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
eyelinedog
27.3.2021, 18:21:24
Wird dieser Prüfungspunkt dann bei Anspruch erloschen geprüft? Weil der Kaufvertrag ist ja erstmal zustande gekommen
Eigentum verpflichtet 🏔️
28.3.2021, 13:36:41
Hallo eyelinedog, danke für die Frage. Das kommt darauf an, ob du die Anfechtung als rechtshindernde oder rechtsvernichtende Einwendung begreifst. Beides ist vertretbar. Dogmatisch korrekt wäre ersteres. Denn ausweislich des § 142 Abs. 1 BGB ist das Rechtsgeschäft als von Anfang an nichtig anzusehen (ex tunc Wirkung der Anfechtung). Das heißt: Rechtlich gesehen gab es nie einen Kaufvertrag, obwohl vor der Anfechtung durch V tatsächlich ein Kaufvertrag vorlag.
pauline_sc334
18.1.2024, 17:04:37
wieso hat der V denn die Anfechtung jetzt konkludent erklärt? und nicht ausdrücklich…
Leo Lee
20.1.2024, 07:47:24
Hallo pauline_sc334, vielen Dank für die sehr gute Frage! Dies ist der Tatsache geschuldet, dass V nicht ausdrücklich das Wort „anfechten“ erwähnt (etwa wenn er sagen würde „ich fechte an!“). Stattdessen sagt er nur, dass er sich nicht mehr „gebunden fühle“, was i.E. eine Anfechtung ist, aber nicht ausdrücklich durch die Erwähnung des Wortes „Anfechtung“ sondern eben nur konkludent durch „nicht mehr gebunden“. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, Busche § 143 Rn. 2 sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo