Verschreiben
24. Mai 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V will K ein Gemälde für €980 verkaufen. Er vertippt sich jedoch und schickt K ein Angebot über €890. K nimmt an. Kurz darauf erkennt V seinen Irrtum und erklärt sofort gegenüber K, dass er sich an das Angebot nicht gebunden fühle.
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Einordnung des Falls
Verschreiben
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V und K haben zunächst einen Kaufvertrag über das Gemälde zum Preis von €890 geschlossen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. V hat konkludent die Anfechtung (§ 142 Abs. 1 BGB) erklärt, indem er gegenüber K geäußert hat, dass er sich nicht mehr an sein Angebot gebunden fühle (§ 143 BGB).
Genau, so ist das!
3. V kann seine Willenserklärung wegen eines Erklärungsirrtums (§ 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB) anfechten.
Ja, in der Tat!
4. V hat die Anfechtungsfrist eingehalten (§ 121 BGB).
Ja!
5. Zwischen V und K besteht im Ergebnis ein wirksamer Kaufvertrag (§ 433 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
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