+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A parkt sein Auto vor seiner Haustür. Er übersieht ein Halteverbotsschild, das vorübergehend wegen eines Straßenfests aufgestellt wurde, obwohl er sich beiläufig umschaut. Am nächsten Morgen wird A’s Auto gebührenpflichtig umgesetzt.
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Einordnung des Falls
Anforderungen an die Sichtbarkeit von Haltverbotszeichen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Rechtsgrundlage für die Umsetzung des Pkw auf einen freien Parkplatz im Straßenraum ist die landespolizeirechtliche Vorschrift über die Sicherstellung.
Nein, das trifft nicht zu!
Die Sicherstellung setzt voraus, dass die Polizei Gewahrsam an dem Pkw erlangen möchte (z.B. bei Verbringen auf Polizeihof). Dies ist bei der Umsetzung gerade nicht der Fall. Die Umsetzung erfolgt im Wege der Verwaltungsvollstreckung als Ersatzvornahme zur Durchsetzung des Wegfahrgebots, das im Halteverbot enthalten ist. Wird die Maßnahme sofort vollzogen, ist die unmittelbare Ausführung einschlägig, sofern landesrechtlich normiert (z.B. § 15 ASOG Berlin), andernfalls die Regelung über den Sofortvollzug (Waldhoff, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, 2.A. 2013, Bd. III, § 46 RdNr. 158ff.).
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2. Um mit Erfolg gegen den Gebührenbescheid vorzugehen, muss A zuvor rechtlich gegen die Umsetzung des Pkw vorgehen.
Nein!
A kann den Gebührenbescheid erfolgreich angreifen, ohne zuvor gegen die Umsetzung des Pkw vorgegangen zu sein. Inzident wird dann die Rechtmäßigkeit der Umsetzung des PKW geprüft. Nur wenn die Umsetzung rechtmäßig war, kann auch der Gebührenbescheid rechtmäßig sein (RdNr. 10, allgemeine Meinung). Dies folgt aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG). Die Rechtsgrundlage für den Gebührenbescheid ergibt sich aus einschlägigem Landesrecht.
3. Die behördliche Umsetzung des Pkw des A war rechtmäßig, wenn A gegen ein behördlich angeordnetes und durch Verkehrszeichen wirksam bekannt gemachtes Halteverbot verstoßen hat.
Genau, so ist das!
Verkehrszeichen sind Verwaltungsakte in Form der Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 VwVfG (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18.A. 2017, § 35 RdNr. 170). Diese setzen eine behördliche Anordnung voraus (§ 35 S. 1 VwVfG) und bedürfen für ihre Wirksamkeit der Bekanntgabe (§ 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG).
4. Die Bekanntgabe des Verkehrszeichens setzt voraus, dass der Verkehrsteilnehmer das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt.
Nein, das trifft nicht zu!
Sind Verkehrszeichen so aufgestellt oder angebracht, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon mit einem raschen und beiläufigen Blick erfassen kann, entfalten sie ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht (Sichtbarkeitsgrundsatz). Damit wird das Verkehrszeichen gegenüber sämtlichen Verkehrsteilnehmern gleichermaßen wirksam (RdNr. 16, st. Rspr. und h.M., Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18.A. 2017, § 35 RdNr. 171).).
5. Der private Festveranstalter hat das Halteverbotszeichen auf Grundlage eines behördlich angeordneten Verkehrszeichenplans aufgestellt. Dies steht der Wirksamkeit des Halteverbotszeichens entgegen.
Nein!
Die Verwaltungsakteigenschaft von Verkehrszeichen setzt gemäß § 35 S. 1, 2 VwVfG voraus, dass sie von einer Behörde (§ 1 Abs. 4 VwVfG) angeordnet werden. Rechtsgrundlage für die Anordnung des Halteverbotszeichens ist § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO. BVerwG: Der Wirksamkeit des Halteverbotszeichens stehe es hier nicht entgegen, dass es durch eine Privatperson aufgestellt wird. Dadurch, dass die Behörde den der Aufstellung zugrunde liegenden Verkehrszeichenplan angeordnet hat, habe sie die verbindliche Entscheidung über das Verkehrszeichen getroffen. Die bloße Ausführung durch einen Privaten sei unschädlich (RdNr. 12f.).
6. Die Bekanntgabe des Verkehrszeichens erfolgt als öffentliche Bekanntgabe im Wege der ortsüblichen Bekanntmachung (§ 41 Abs. 4 VwVfG), z.B. per Ankündigung auf einer Gemeindetafel.
Nein, das ist nicht der Fall!
Wirksamkeitsvoraussetzung eines Verkehrszeichens ist – wie bei jedem Verwaltungsakt – die Bekanntgabe (§ 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG). Die Bekanntgabe erfolgt nicht nach § 41 VwVfG, sondern durch Aufstellen des Verkehrszeichens als besondere Form der öffentlichen Bekanntgabe (§§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 4 StVO (lex specialis)) (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18.A. 2017, § 35 RdNr. 171).
7. Ob Halteverbotszeichen mit raschem und beiläufigem Blick erkennbar sind, bemisst sich aus der Perspektive eines Verkehrsteilnehmers im fließenden Verkehr. Das Zeichen muss bei der Fahrt erkennbar sein.
Nein, das trifft nicht zu!
Maßgebend ist die Erkennbarkeit bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt. BVerwG: Die erforderliche Sorgfalt bemesse sich nach der konkreten Verkehrssituation: Verkehrszeichen, die den fließenden Verkehr betreffen, müssten bei höherer Geschwindigkeit innerhalb kürzester Zeit wahrgenommen werden können. Anderes gelte bei Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr: Über diese könne sich der Verkehrsteilnehmer beim Verlassen des Fahrzeugs ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer Klarheit verschaffen. Deshalb gehöre eine einfache Umschau nach Halte- oder Parkverboten zur nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt (RdNr. 19).
8. Der Verkehrsteilnehmer ist verpflichtet, nach Abstellen des Fahrzeugs unter Abschreiten des Abstellorts in beide Richtungen nachzuschauen, ob Park- oder Halteverbote vorhanden sind.
Nein!
So die Vorinstanz. Anders das BVerwG: Verkehrszeichen werden bekannt gegeben, unabhängig davon, ob der Verkehrsteilnehmer sie tatsächlich wahrgenommen hat. Dies rechtfertige sich nur, wenn sie so aufgestellt oder angebracht sind, dass ein durchschnittlicher Kraftfahrer sie durch einfache Umschau ohne Weiteres erkennen kann. Es obliege der Behörde, für die ordnungsgemäße Bekanntgabe des Verkehrszeichens zu sorgen. Sie trage dafür die Beweislast. Diese Anforderungen würden durch eine Nachschaupflicht überspannt. Eine Nachschaupflicht bestehe allenfalls bei besonderen Umständen (Dunkelheit, schlechte Witterungsverhältnissen) (RdNr. 21ff.).
9. A kann erfolgreich gegen den Gebührenbescheid vorgehen.
Genau, so ist das!
Das Halteverbotszeichen war nicht wirksam bekannt gegeben. Damit war das Wegfahrgebot nicht wirksam angeordnet. Deshalb war die Umsetzung des Pkw rechtswidrig.