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IT-Grundrecht als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts?
Sachverhalt
Reduziert auf das WesentlicheWie funktioniert Jurafuchs?
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Islamisches Gebet in der Schulzeit?
Am Gymnasium G werden Schülerinnen, die kein Kopftuch tragen, gemobbt. Um die Glaubenskonflikte zu entschärfen, will der Direktor D die Religionsausübung gemäß der Schulordnung nur noch im Rahmen des Religionsunterrichts erlauben. Schüler S (16 J.) ist Muslim. Er will im Schulflur beten.
Kruzifix-Beschluss (BVerfG, Beschl. v. 16.05.1995): examensrelevante Rechtsprechung | Jurafuchs
Das Bundesverfassungsgericht hatte im Jahre 1995 darüber zu entscheiden, ob § 13 Abs. 1 BayVSO, der vorschreibt, dass in jedem bayerischen Klassenzimmer ein Kreuz anzubringen ist, verfassungswidrig sei. Durch die Kreuze im Klassenraum wird die Freiheit der Schüler:innen berührt, von Glaubenssymbolen nicht geteilter Religionen fernzubleiben. Überdies befinden sich die Schüler:innen im Schulunterricht in einer unausweichlichen Situation, die nicht von Freiwilligkeit geprägt ist. Dies widerspricht gerade dem Minderheitenschutz, den Art. 4 Abs. 1 GG intendiert. Die Schule als staatliche Institution muss dabei in den Grenzen der zulässigen religiösen Bezüge grundsätzlich neutral bleiben. § 13 Abs. 1 BayVSO ist daher nichtig. § 13 Abs. 1 BayVSO verstößt mithin gegen die negative Glaubensfreiheit.