Zivilrecht
Kreditsicherungsrecht
Entstehung & Gegenstand der Sicherungsmittel
Nachträgliche EVB-Vereinbarung
Nachträgliche EVB-Vereinbarung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K und V schließen einen Kaufvertrag über ein Notebook und vereinbaren dabei Ratenzahlung. V übergibt und übereignet K das Notebook. Nun stellt V erschrocken fest, dass er keinen Eigentumsvorbehalt vereinbart hat. Er fordert von K die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts.
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Einordnung des Falls
Nachträgliche EVB-Vereinbarung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K hat Eigentum an dem Notebook erlangt.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die nachträgliche Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ist hier ausgeschlossen.
Nein, das trifft nicht zu!
3. K muss das Notebook an V zurückgeben, damit das Eigentum an diesen rückübertragen werden kann.
Nein!
4. Auch nach Ansicht der hL ist, zur Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts, eine vollständige Rückübertragung des Eigentums von K an V erforderlich.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
an223
7.3.2022, 16:36:10
Lukas_Mengestu
15.3.2022, 17:43:10
Hallo an223, die Begründung eines
Besitzmittlungsverhältnisses setzt einen
Herausgabeanspruchzwischen mittelbarem Besitzer und
Besitzmittlervoraus. Beim Vorbehaltsverkauf bleibt der Verkäufer Eigentümer, solange die Bedingung der vollständigen zahlung des Kaufpreises nicht eintritt. Dem Verkäufer steht aber nach den allgemeinen Regelungen ein
Rücktrittsrechtzu (§ 323 BGB). Scheitert die Vertragsdurchführung (z.B. Rücktritt des Verkäufers), so steht dem Verkäufer dann zum einen der
Herausgabeanspruchaus § 985 BGB zu (§ 449 Abs. 2 BGB). Außerdem hat er bei Ausübung des Rücktritts einen
Herausgabeanspruchaus § 346 BGB. Dies genügt nach herrschender Meinung für die Annahme eines
Besitzmittlungsverhältnisses (Schäfer, in: MüKo-BGB, 8.A. 2020, § 868 RdNr. 57 f.; Götz, in: BeckOGK-BGB, 01.01.2022, § 868 RdNr. 84.23). Beste Grüße, Lukas- für das Jurafuchs-Team
RealOmnimodo 🇺🇦
10.6.2022, 20:52:03
Da hätte ich doch noch eine Verständnisfrage: Wie kann K den Eigentum an V gem. §§ 929, 930 BGB rückübertragen? Also, welcher durchsetzbarer
Herausgabeanspruchdes V gegen K käme hier in Betracht? K ist doch Eigentümer geworden, also müssten sowohl § 985 BGB wie auch § 346 BGB ausscheiden?
GingerCharme
14.7.2022, 10:44:49
Er rücküberträgt ja dann das Eigentum nach 929, 930. Der
Herausgabeanspruchergibt sich dann daraus, dass der Besitzende nur noch mit Fremdbesitzerwillen besitzt, für denjenigen, der bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung noch/wieder Eigentümer sein soll (vorliegend also der Verkäufer). Also ursprünglich war der Verkäufer Eigentümer, verlor sein Eigentum, durch die versehentliche unbedingte
Übereignung, nun wird Rückübertragung des Eigentums vereinbart - 929, 930, damit nicht umständlicher Weise physisch zurückgegeben werden muss. Der Verkäufer ist also wieder Eigentümer, aber diesmal unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Käufer bei vollständiger Kaufpreiszahlung automatisch erneut Eigentümer wird - so hatte ich es verstanden 😅 Deshalb Griffe 985 zwar nicht, da Recht zum Besitz, aber ein
Herausgabeanspruchergäbe sich direkt aus dem dann vereinbarten
Besitzmittlungsverhältnis- hoffe das hilft, falls ich nicht selbst einem Denkfehler unterliege 😅
AD23
26.7.2022, 10:33:31
Mal grundlegend: weshalb sollte K das überhaupt machen? Er ist Volleigentümer und
929 BGBsetzt die Einigung voraus, welche er aus nachvollziehbaren Gründen verneinen wird und solange K nicht in Verzug gerät und brav seine Raten zahlt, kann V sich auch nicht von der Ratenzahlungsvereinbarung lösen (was nach dem oben Gesagte ebenfalls sein Nachteil wäre). Wird also hier iE die Einigung ersetzt? (falls nicht, hat V doch auch keinerlei Möglichkeiten einen Eigentumsvorbehalt "durchzusetzen" - oder habe ich hier einen Denkfehler?)
Pilea
21.4.2023, 13:16:53
Das würde aber alles auf einer erneuten Einigung, also auch auf der Mitwirkung des K beruhen, oder?
Fabian
28.6.2023, 18:25:52
ja
Sebastian Schmitt
29.10.2024, 18:27:50
Hallo @[Pilea ](189001), so ist es! Ohne Mitwirkung des K kriegen wir ja überhaupt keine
dingliche Einigungzustande, die wir so oder so aber auf der dinglichen Ebene bräuchten. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
Ray
12.9.2023, 12:14:17
Was passiert nach der anderen Meinung mit dem bereits existenten
Anwartschaftsrechtdes K ? Nach beiden Meinungen wird das das Eigentum an V gem. §§ 929, 930 BGB zurück übertragen. Die Literatur berücksichtigt hier lediglich das
Anwartschaftsrechtdes K. Dies kürzt entsprechend den Eigentumsanteil, welcher an V rückübereignet wird. Wie findet jetzt aber das
Anwartschaftsrechtdes K bei der anderen Meinung Beachtung ?
Lenale
16.2.2024, 19:51:04
Du meinst iRd Herangehensweise der Rechtsprechung? Das
Anwartschaftsrechtist in dem Fall erst mit der letzten
Übereignung(also V an K nach §§ 929 S. 2, 158 I) entstanden, da zuvor jeweils das Volleigentum übertragen wurde, sodass gar kein
Anwartschaftsrechtbestand.
juravulpes
14.4.2024, 08:44:52
Das Eigentum wird nicht teilweise zurückübertragen, es findet vielmehr eine ganz normale (auflösend bedingte)
Übereignungvom Käufer auf den Verkäufer statt. Aufgrund der auflösenden Bedingung sind die Voraussetzungen für das Entstehen eines
Anwartschaftsrechts erfüllt.
Kind als Schaden
22.5.2024, 18:44:32
Die Terminologie ist schon richtig. Wenn man davon ausgeht, dass der Erwerber schon einen Teil der Raten gezahlt hat, dann ist das Eigentum, was er dem Veräußerer verschaffen kann nur noch ein Ausschnitt des Vollrechts Eigentum (Auch wenn der Erwerber hier zuvor eigentlich kurzfristig Inhaber des Vollrechts wurde). So ist der Subsumptionstext, denke ich, zu verstehen. Er zielt auf den Fall ab, dass bereits in Teilen gezahlt wurde.
juravulpes
22.5.2024, 19:26:43
Es ist völlig irrelevant, ob die Raten teilweise gezahlt wurden. Der Käufer hat bereits bei Übergabe der Kaufsache Eigentum erworben und überträgt dieses nun (auflösend bedingt) zurück auf den Verkäufer. Hier von einer teilweisen
Übereignungzu sprechen, erweckt den falschen Eindruck, dass Käufer und Verkäufer durch die Rückübertragung Miteigentümer werden.
Kind als Schaden
22.5.2024, 21:55:50
Habe mir den Fall nochmal angeschaut. In der Lösung wird teilweise deine Terminologie verwendet, dann unter Hinweis, dass dies die Ansicht der Rspr. sei. Die von dir als falsch bezeichnete Terminologie ist schlicht die Gegenauffassung. Es ist also beides "richtig/falsch" und letztlich könnte man auch bei der h.L. meinetwegen unterstellen, dass für eine juristische Sekunde das Vollrecht zurückübertragen wird, aber dieses dann zu kürzen ist.
juravulpes
23.5.2024, 08:15:31
Ich rede doch von der als Literaturmeinung dargestellten Ansicht. Nach der Rechtsprechung wird die Sache vom Käufer an den Verkäufer zurückübereignet und anschließend erneut (diesmal unter Eigentumsvorbehalt) an den Käufer übereignet. Nach der Literaturansicht genügt es, wenn der Käufer das Eigentum auflösend bedingt auf den Verkäufer zurücküberträgt.
Sambajamba10
14.6.2024, 07:31:07
@[juravulpes](240712) Ein Blick in die aufgeführte Quelle verrät, dass beides vertreten wird. Also sollte das Team die von dir aufgeführte Ansicht freilich noch hinzufügen, an der Terminologie ("Volleigentum minus
Anwartschaftsrecht") ist nach der anderen Auffassung indes nichts "falsch"(vgl. Westermann, in: MüKo-BGB, § 449 Rn. 19).
Kind als Schaden
14.6.2024, 09:41:21
Generell ist das Wort "falsch" in der juristischen Diskussion sparsamer zu gebrauchen, als es mancher Korrektor erahnen lassen würde😅😅😅