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Klassisches Klausurproblem

K und V schließen einen Kaufvertrag über ein Notebook und vereinbaren dabei Ratenzahlung. V übergibt und übereignet K das Notebook. Nun stellt V erschrocken fest, dass er keinen Eigentumsvorbehalt vereinbart hat. Er fordert von K die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts.

Einordnung des Falls

Nachträgliche EVB-Vereinbarung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K hat Eigentum an dem Notebook erlangt.

Genau, so ist das!

Die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB setzt voraus: (1) Einigung, (2) Übergabe, (3) Einigsein bei Übergabe, (4) Berechtigung des Veräußerers. K und V haben sich unbedingt über den Übergang des Eigentums an K geeinigt. V hat K das Notebook auch übergeben. Zu diesem Zeitpunkt waren K und V auch noch einig. V war ferner verfügungsbefugt.

2. Die nachträgliche Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ist hier ausgeschlossen.

Nein, das trifft nicht zu!

Ein Eigentumsvorbehalt kann auch nach einer bereits erfolgten unbedingten Übereignung vereinbart werden. Problematisch ist hier, dass K bereits Volleigentümer geworden ist. Zur Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ist nach Ansicht der Rechtsprechung erforderlich, dass das Eigentum wieder an V übertragen wird, der nun erneut an K übereignet, diesmal aber unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) der vollständigen Kaufpreiszahlung.

3. K muss das Notebook an V zurückgeben, damit das Eigentum an diesen rückübertragen werden kann.

Nein!

Die Rückübertragung des Eigentums an V kann gem. §§ 929, 930 BGB erfolgen. Auf diese Weise kann K im Besitz des Notebooks bleiben. Anschließend kann V erneut an K gem. §§ 929 S. 2, 158 Abs. 1 BGB übereignen.

4. Auch nach Ansicht der hL ist, zur Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts, eine vollständige Rückübertragung des Eigentums von K an V erforderlich.

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein großer Teil der Literatur befürwortet eine andere Lösung: K müsse nicht das vollständige Eigentum an V rückübertragen, sondern lediglich einen Eigentumsteil. Dieser Eigentumsteil ist das um die Rechtsposition des K (Anwartschaftsrecht) gekürzte Eigentum. Die partielle Übereignung an V steht dabei unter der auflösenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung (§§ 929, 930, 158 Abs. 2 BGB). Mit Eintritt der Bedingung (vollständige Kaufpreiszahlung) endet die Wirkung des Rechtsgeschäfts (Übereignung an V); mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein (Volleigentum des K).

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AN22

an223

7.3.2022, 16:36:10

Worin ist hier das Besitzmittlungsverhältnis zu sehen?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

15.3.2022, 17:43:10

Hallo an223, die Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses setzt einen Herausgabeanspruch zwischen mittelbarem Besitzer und Besitzmittler voraus. Beim Vorbehaltsverkauf bleibt der Verkäufer Eigentümer, solange die Bedingung der vollständigen zahlung des Kaufpreises nicht eintritt. Dem Verkäufer steht aber nach den allgemeinen Regelungen ein Rücktrittsrecht zu (§ 323 BGB). Scheitert die Vertragsdurchführung (z.B. Rücktritt des Verkäufers), so steht dem Verkäufer dann zum einen der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB zu (§ 449 Abs. 2 BGB). Außerdem hat er bei Ausübung des Rücktritts einen Herausgabeanspruch aus § 346 BGB. Dies genügt nach herrschender Meinung für die Annahme eines Besitzmittlungsverhältnisses (Schäfer, in: MüKo-BGB, 8.A. 2020, § 868 RdNr. 57 f.; Götz, in: BeckOGK-BGB, 01.01.2022, § 868 RdNr. 84.23). Beste Grüße, Lukas- für das Jurafuchs-Team

REA🇺🇦

RealOmnimodo 🇺🇦

10.6.2022, 20:52:03

Da hätte ich doch noch eine Verständnisfrage: Wie kann K den Eigentum an V gem. §§ 929, 930 BGB rückübertragen? Also, welcher durchsetzbarer Herausgabeanspruch des V gegen K käme hier in Betracht? K ist doch Eigentümer geworden, also müssten sowohl § 985 BGB wie auch § 346 BGB ausscheiden?

GI

GingerCharme

14.7.2022, 10:44:49

Er rücküberträgt ja dann das Eigentum nach 929, 930. Der Herausgabeanspruch ergibt sich dann daraus, dass der Besitzende nur noch mit Fremdbesitzerwillen besitzt, für denjenigen, der bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung noch/wieder Eigentümer sein soll (vorliegend also der Verkäufer). Also ursprünglich war der Verkäufer Eigentümer, verlor sein Eigentum, durch die versehentliche unbedingte

Übereignung

, nun wird Rückübertragung des Eigentums vereinbart - 929, 930, damit nicht umständlicher Weise physisch zurückgegeben werden muss. Der Verkäufer ist also wieder Eigentümer, aber diesmal unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Käufer bei vollständiger Kaufpreiszahlung automatisch erneut Eigentümer wird - so hatte ich es verstanden 😅 Deshalb Griffe 985 zwar nicht, da Recht zum Besitz, aber ein Herausgabeanspruch ergäbe sich direkt aus dem dann vereinbarten Besitzmittlungsverhältnis - hoffe das hilft, falls ich nicht selbst einem Denkfehler unterliege 😅

AD23

AD23

26.7.2022, 10:33:31

Mal grundlegend: weshalb sollte K das überhaupt machen? Er ist Volleigentümer und 929 BGB setzt die Einigung voraus, welche er aus nachvollziehbaren Gründen verneinen wird und solange K nicht in Verzug gerät und brav seine Raten zahlt, kann V sich auch nicht von der Ratenzahlungsvereinbarung lösen (was nach dem oben Gesagte ebenfalls sein Nachteil wäre). Wird also hier iE die Einigung ersetzt? (falls nicht, hat V doch auch keinerlei Möglichkeiten einen Eigentumsvorbehalt "durchzusetzen" - oder habe ich hier einen Denkfehler?)

Pilea

Pilea

21.4.2023, 13:16:53

Das würde aber alles auf einer erneuten Einigung, also auch auf der Mitwirkung des K beruhen, oder?

FABIA

Fabian

28.6.2023, 18:25:52

ja

RAY

Ray

12.9.2023, 12:14:17

Was passiert nach der anderen Meinung mit dem bereits existenten Anwartschaftsrecht des K ? Nach beiden Meinungen wird das das Eigentum an V gem. §§ 929, 930 BGB zurück übertragen. Die Literatur berücksichtigt hier lediglich das Anwartschaftsrecht des K. Dies kürzt entsprechend den Eigentumsanteil, welcher an V rückübereignet wird. Wie findet jetzt aber das Anwartschaftsrecht des K bei der anderen Meinung Beachtung ?

LENA

Lenale

16.2.2024, 19:51:04

Du meinst iRd Herangehensweise der Rechtsprechung? Das Anwartschaftsrecht ist in dem Fall erst mit der letzten

Übereignung

(also V an K nach §§ 929 S. 2, 158 I) entstanden, da zuvor jeweils das Volleigentum übertragen wurde, sodass gar kein Anwartschaftsrecht bestand.

JURA

juravulpes

14.4.2024, 08:44:52

Das Eigentum wird nicht teilweise zurückübertragen, es findet vielmehr eine ganz normale (auflösend bedingte)

Übereignung

vom Käufer auf den Verkäufer statt. Aufgrund der auflösenden Bedingung sind die Voraussetzungen für das Entstehen eines Anwartschaftsrechts erfüllt.

Kind als Schaden

Kind als Schaden

22.5.2024, 18:44:32

Die Terminologie ist schon richtig. Wenn man davon ausgeht, dass der Erwerber schon einen Teil der Raten gezahlt hat, dann ist das Eigentum, was er dem Veräußerer verschaffen kann nur noch ein Ausschnitt des Vollrechts Eigentum (Auch wenn der Erwerber hier zuvor eigentlich kurzfristig Inhaber des Vollrechts wurde). So ist der Subsumptionstext, denke ich, zu verstehen. Er zielt auf den Fall ab, dass bereits in Teilen gezahlt wurde.

JURA

juravulpes

22.5.2024, 19:26:43

Es ist völlig irrelevant, ob die Raten teilweise gezahlt wurden. Der Käufer hat bereits bei Übergabe der Kaufsache Eigentum erworben und überträgt dieses nun (auflösend bedingt) zurück auf den Verkäufer. Hier von einer teilweisen

Übereignung

zu sprechen, erweckt den falschen Eindruck, dass Käufer und Verkäufer durch die Rückübertragung Miteigentümer werden.

Kind als Schaden

Kind als Schaden

22.5.2024, 21:55:50

Habe mir den Fall nochmal angeschaut. In der Lösung wird teilweise deine Terminologie verwendet, dann unter Hinweis, dass dies die Ansicht der Rspr. sei. Die von dir als falsch bezeichnete Terminologie ist schlicht die Gegenauffassung. Es ist also beides "richtig/falsch" und letztlich könnte man auch bei der h.L. meinetwegen unterstellen, dass für eine juristische Sekunde das Vollrecht zurückübertragen wird, aber dieses dann zu kürzen ist.

JURA

juravulpes

23.5.2024, 08:15:31

Ich rede doch von der als Literaturmeinung dargestellten Ansicht. Nach der Rechtsprechung wird die Sache vom Käufer an den Verkäufer zurückübereignet und anschließend erneut (diesmal unter Eigentumsvorbehalt) an den Käufer übereignet. Nach der Literaturansicht genügt es, wenn der Käufer das Eigentum auflösend bedingt auf den Verkäufer zurücküberträgt.

Sambajamba10

Sambajamba10

14.6.2024, 07:31:07

@[juravulpes](240712) Ein Blick in die aufgeführte Quelle verrät, dass beides vertreten wird. Also sollte das Team die von dir aufgeführte Ansicht freilich noch hinzufügen, an der Terminologie ("Volleigentum minus Anwartschaftsrecht") ist nach der anderen Auffassung indes nichts "falsch"(vgl. Westermann, in: MüKo-BGB, § 449 Rn. 19).

Kind als Schaden

Kind als Schaden

14.6.2024, 09:41:21

Generell ist das Wort "falsch" in der juristischen Diskussion sparsamer zu gebrauchen, als es mancher Korrektor erahnen lassen würde😅😅😅


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