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Klassisches Klausurproblem

K und V schließen einen Kaufvertrag über ein Notebook und vereinbaren dabei Ratenzahlung. V übergibt und übereignet K das Notebook. Nun stellt V erschrocken fest, dass er keinen Eigentumsvorbehalt vereinbart hat. Er fordert von K die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts.

Einordnung des Falls

Nachträgliche EVB-Vereinbarung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K hat Eigentum an dem Notebook erlangt.

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Genau, so ist das!

Die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB setzt voraus: (1) Einigung, (2) Übergabe, (3) Einigsein bei Übergabe, (4) Berechtigung des Veräußerers. K und V haben sich unbedingt über den Übergang des Eigentums an K geeinigt. V hat K das Notebook auch übergeben. Zu diesem Zeitpunkt waren K und V auch noch einig. V war ferner verfügungsbefugt.

2. Die nachträgliche Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ist hier ausgeschlossen.

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Nein, das trifft nicht zu!

Ein Eigentumsvorbehalt kann auch nach einer bereits erfolgten unbedingten Übereignung vereinbart werden. Problematisch ist hier, dass K bereits Volleigentümer geworden ist. Zur Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ist nach Ansicht der Rechtsprechung erforderlich, dass das Eigentum wieder an V übertragen wird, der nun erneut an K übereignet, diesmal aber unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) der vollständigen Kaufpreiszahlung.

3. K muss das Notebook an V zurückgeben, damit das Eigentum an diesen rückübertragen werden kann.

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Nein!

Die Rückübertragung des Eigentums an V kann gem. §§ 929, 930 BGB erfolgen. Auf diese Weise kann K im Besitz des Notebooks bleiben. Anschließend kann V erneut an K gem. §§ 929 S. 2, 158 Abs. 1 BGB übereignen.

4. Auch nach Ansicht der hL ist, zur Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts, eine vollständige Rückübertragung des Eigentums von K an V erforderlich.

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Nein, das ist nicht der Fall!

Ein großer Teil der Literatur befürwortet eine andere Lösung: K müsse nicht das vollständige Eigentum an V rückübertragen, sondern lediglich einen Eigentumsteil. Dieser Eigentumsteil ist das um die Rechtsposition des K (Anwartschaftsrecht) gekürzte Eigentum. Die partielle Übereignung an V steht dabei unter der auflösenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung (§§ 929, 930, 158 Abs. 2 BGB). Mit Eintritt der Bedingung (vollständige Kaufpreiszahlung) endet die Wirkung des Rechtsgeschäfts (Übereignung an V); mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein (Volleigentum des K).

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