Zivilrecht

Examensrelevante Rechtsprechung ZR

Entscheidungen von 2021

Bereicherungsrechtlicher Ausgleich bei Doppelmangel in Bezug auf verbundene Geschäfte

Bereicherungsrechtlicher Ausgleich bei Doppelmangel in Bezug auf verbundene Geschäfte

30. Dezember 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Verbraucherin K kauft von Händler H ein Auto. H verschweigt arglistig einen früheren Unfall. Er vermittelt K zur Finanzierung ein Darlehen der B-Bank, das B anweisungsgemäß direkt an H auszahlt. Nach 6 Monaten ficht K sowohl Kauf- als auch Darlehensvertrag an und verlangt von B Rückzahlung gezahlter Raten.

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Einordnung des Falls

Bereicherungsrechtlicher Ausgleich bei Doppelmangel in Bezug auf verbundene Geschäfte

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K kann von B Rückzahlung der Tilgungsraten verlangen, wenn die Voraussetzungen der Leistungskondiktion vorliegen (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Geht es um die Rückabwicklung eines (mit Wirkung ex tunc) unwirksamen Vertrages, ist stets an die Leistungskondiktion aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB („condictio indebiti“) zu denken. Voraussetzung für den Anspruch ist, dass der Anspruchsgegner (1) durch Leistung des Anspruchsstellers (2) etwas erlangt hat und (3) dafür kein Rechtsgrund existiert. Wenn sich - wie hier - eine fiese Dreipersonen-Konstellation abzeichnet, solltest Du Dir unbedingt eine Skizze anfertigen, um nicht den Überblick zu verlieren!
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2. B hat von K etwas durch Leistung erlangt.

Ja!

Bereicherungsgegenstand („etwas erlangt)“ im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ist jeder Gegenstand, dessen Erlangung sich vermögensmehrend auswirkt (Sprau, in: Palandt, 80.A. 2021, § 812 RdNr. 8). Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens (BGH NJW 2004, 1169). B hat mit Zahlung der Tilgungsraten entweder Eigentum und Besitz an Bargeld oder – im Falle einer wohl realistischeren Banküberweisung – entsprechende Auszahlungsansprüche gegen eine kontoführende Bank erlangt und damit in jedem Fall einen vermögenswerten Gegenstand erhalten. Diese Vermögensmehrung hat K zur Erfüllung der eigenen Rückzahlungsverpflichtung aus dem Darlehensvertrag, mithin bewusst und zweckgerichtet, bewirkt.

3. Die Leistungen der K an B sind auch ohne Rechtsgrund erfolgt, da K den Darlehensvertrag erfolgreich gemäß § 123 Abs. 1 BGB angefochten hat.

Genau, so ist das!

Nach § 123 Abs. 1 BGB kann einen Vertrag anfechten, wer (1) arglistig getäuscht worden ist, deshalb (2) einem kausalen Irrtum unterlag und (3) irrtumsbedingt einen Vertrag geschlossen hat. Hat ein Dritter getäuscht, gilt ergänzend § 123 Abs. 2 BGB. Dritter ist, wer nicht im Lager des Anfechtungsgegner steht (Armbrüster, in: MüKo BGB, 9.A. 2021, § 123 Rn. 74). K hat sowohl den Kaufvertrag mit H als auch den Darlehensvertrag mit B aufgrund ihres Irrtums über die Unfallfreiheit des Autos geschlossen. Diesen Irrtum hat H durch arglistige Täuschung bewirkt. H steht als Darlehensvermittler auch im Lager der B und ist deshalb kein Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB (vgl. BGH NJW 2006, 1955). Die Anfechtung ist also wirksam und der Darlehensvertrag als von Anfang an nichtig anzusehen (§ 142 Abs. 1 BGB). Liegen gemäß § 358 BGB verbundene Verträge vor, kann der Kreditnehmer den verbundenen Darlehensvertrag nach § 123 BGB anfechten, wenn er - wie hier - von dem das Darlehen vermittelnden Unternehmer über das finanzierte Geschäft arglistig getäuscht wurde, denn der Vermittler des Darlehensvertrages ist für die kreditgebende Bank nicht Dritter im Sinne des von § 123 Abs. 2 BGB.

4. Der Kondiktionsanspruch der K gegen B erlischt aber, soweit B selbst eine Zahlungsforderung gegen K hat und damit die Aufrechnung erklärt.

Ja, in der Tat!

Die Voraussetzungen der Aufrechnung (§ 387 BGB) sind: (1) Fällige und durchsetzbare Forderung gegen den Aufrechnungsgegner („Gegenforderung“); (2) Erfüllbarkeit der Forderung, gegen die aufgerechnet werden soll („Hauptforderung“); (3) Gleichartigkeit der Forderungen; und (4) Aufrechnungserklärung (§ 388 BGB). Eine wirksame Aufrechnung führt zum Erlöschen von Haupt- und Gegenforderung, soweit sich diese decken (§ 389 BGB). Damit ist die Aufrechnung eine rechtsvernichtende Einwendung. Ist in einer Klausur beispielsweise nur nach Ansprüchen der K gefragt, solltest Du trotzdem an etwaige Gegenansprüche der B denken, die Du dann als Einwendungen oder Einreden inzident durchprüfen kannst. Hier kann sogar ein Klausurschwerpunkt liegen!

5. B hat eine Gegenforderung gegen K, wenn ihrerseits die Voraussetzungen eines Kondiktionsanspruchs aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB gegen K vorliegen.

Ja!

Da der Darlehensvertrag zwischen K und B als von Anfang an nichtig anzusehen ist (§ 142 Abs. 1 BGB), kommt auch umgekehrt die Rückabwicklung über die Leistungskondiktion aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB in Betracht. Voraussetzung dafür ist wiederum, dass K (1) durch Leistung der B (2) etwas erlangt hat und (3) dafür kein Rechtsgrund existiert.

6. B hat aber auf Anweisung der K nicht an K selbst, sondern an H geleistet, indem sie die Darlehensvaluta an diesen ausgezahlt hat.

Nein, das ist nicht der Fall!

Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Die Zweckbestimmung erfordert, dass die Vermögensmehrung anlässlich eines bestimmten Kausalverhältnisses mit dem Empfänger erfolgt; dafür ist grundsätzlich die Perspektive des Empfängers nach dem objektiven Empfängerhorizont maßgeblich (Sprau, in: Palandt, 80.A. 2021, § 812 Rn. 14). Aus Sicht des Empfängers der Darlehensvaluta – hier H – handelte B gerade nicht aufgrund eines bestimmten Kausalverhältnisses mit H, sondern nur auf Anweisung der K, um ihre Verpflichtung aus dem Darlehensvertrag (mit K) zu erfüllen. Somit verfolgte B keinen Leistungszweck gegenüber H und hat deshalb nicht an H geleistet.

7. Somit ist die Auszahlung des Darlehens als Leistung der B an K anzusehen, durch die K die Befreiung von der Kaufpreiszahlungspflicht erlangt hat.

Nein, das trifft nicht zu!

Das wäre nur dann der Fall, wenn K den Kaufvertrag mit H nicht wirksam angefochten hätte. Dieser ist aber nunmehr mit Wirkung ex tunc als nichtig anzusehen (§ 142 Abs. 1 BGB)! Somit gab es (rückwirkend) überhaupt keine Kaufpreiszahlungspflicht, von der K durch die Darlehensauszahlung hätte befreit werden können. In diesem Fall sind verschiedene bekannte Probleme so miteinander verwoben, dass man leicht den Überblick verliert: Gegenstand des Erlangten, zeitliche Rückwirkung der Anfechtung – und das alles auch noch in einem Dreipersonen-Verhältnis. Wer hier cool bleibt und unbeirrt jedes Tatbestandsmerkmal sorgfältig durchprüft, darf mit einem echten Punktesegen rechnen!

8. Da der Kaufvertrag mit Wirkung ex tunc nichtig ist, hat K, der die Auszahlung an H zuzurechnen ist, mit der Auszahlung selbst einen Kondiktionsanspruch gegenüber H erlangt.

Nein!

Normalerweise wäre die Auszahlung als Leistung von B an K sowie als Leistung von K an H zu verstehen. Dann könnte K von H im Wege der Leistungskondiktion die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen. Gleichzeitig könnte aber auch B von K die Abtretung ebendieses Kondiktionsanspruches fordern (sog. Kondiktion der Kondiktion). OLG: Hier gelte die Besonderheit, dass sich die Nichtigkeit des Darlehensvertrages gemäß § 139 BGB auch auf die Auszahlungsanweisung der K erstrecke. Der bösgläubige H sei außerdem gemäß § 142 Abs. 2 BGB so zu behandeln, als habe er die Nichtigkeit des Darlehensvertrages samt Anweisung gekannt. Deshalb habe er die Auszahlung auch nicht als Leistung der K verstehen dürfen, sodass diese auch keinen Anspruch aus Leistungskondiktion gegen H erlangt habe (RdNr. 41ff.).

9. K hat somit von B nichts erlangt. Mangels Gegenanspruch kann B nicht gegen den Anspruch der K auf Rückzahlung der Tilgungsraten aufrechnen.

Genau, so ist das!

Richtig. Letztlich beruht diese Lösung des Falles auf der Billigkeitserwägung, der arglistig getäuschten Verbraucherin K die Rückabwicklung „übers Eck“ zu ersparen: Sie muss nur das Auto (womöglich nebst Nutzungsersatz) an H zurückgeben und kann sich sämtliche Zahlungen direkt bei B zurückholen, die eine deutlich attraktivere Schuldnerin sein dürfte. B muss sich hingegen nunmehr an H halten: Da es aus Wertungsgründen kein vorrangiges Leistungsverhältnis zwischen H und K gibt, ist der Weg frei für eine Nichtleistungskondiktion aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB, über die B von H die Rückzahlung der Darlehensvaluta verlangen kann.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DEPA

Der Paragraf

8.2.2022, 15:27:47

Frage 5 ist m.E. eine petitio principii: „B hat einen Anspruch wenn sie einen Anspruch hat“ Frage 6: Ob B an K geleistet hat, muss sich doch nach einem objektiven Empfänger anstelle der K - nicht: der V - beurteilen. Frage 7: Wie kann es sein, dass die Ratenzahlung als Leistung von K an B betrachtet wird, die Befreiung von der Kaufpreiszahlung aber nicht als Leistung der B an K, obwohl doch beide (!) Verträge rückwirkend nichtig sind?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

10.2.2022, 16:47:05

Vielen Dank für Deine Hinweise, Der Paragraf. Wir haben Frage 5 nun etwas umformuliert, um den Zirkelschluss aufzubrechen. Zu Frage 6: Maßgeblich ist in den

Anweisungsfälle

n

tat

sächlich die Perspektive des Zuwendungsempfängers. Denn für diesen muss ja ersichtlichh sein (hier: V), dass der Angewiesene (hier: B) hier nicht auf eigene Rechnung leistet, sondern dies im Auftrag des Anweisenden erbringt (hier: K) und sich die Zuwendung somit als Zuwendung des Anweisenden darstellt. Zu Frage 7: Die unterschiedlichen Rechtsfolgen hängen damit zusammen, dass eine unmittelbare Zuwendung der B an K eigentlich nicht s

tat

tgefunden hat. Dass die Zahlung im Verhältnis B-C ursprünglich als Befreiung der Kaufpreiszahlung und damit als Leistung an K angesehen wurde, beruht einzig und allelin auf dem Vorliegen der wirksamen Anweisung. Fehlt es an dieser (z.B. weil sie durch Anfechtung rückwirkend vernichtet wurde), so fehlt es an dem Zurechnungsgrund. Damit liegt dann keine Leistung der B an K vor. Der Bereicherungsausgleich vollzieht sich deswegen allein zwischen B-C. Dieses Problem stellt sich bei der Ratenzahlung nicht. Vielmehr hat K die Zuwendung ja unmittelbar gegenüber B erbracht, mithin etwas geleistet. Da durch die Anfechtung der Rechtsgrund weggefallen ist, liegen hier alle Voraussetzungen des Kondiktionsanspruchs vor. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

DEPA

Der Paragraf

10.2.2022, 19:41:28

Danke! Frage 6 stellt folgende Doppelhypothese auf: Auszahlung des Darlehens = Leistung nicht an K, sondern an V. Diese Doppelhypothese kann mE nicht falsifiziert werden, ohne den objektiven

Empfängerhorizont

des V und (!) den objektiven

Empfängerhorizont

des K zu betrachten. Die Antwort geht aber nur auf V ein. Zudem suggeriert die Frage, dass sich Leistung an V und Leistung an K gegenseitig ausschließen. Stimmt das?

BIE

Bienenschwarmverfolger

10.2.2022, 23:42:09

Die Aussage „B hat nicht an V, sondern an K geleistet“ ist schon deshalb (insgesamt) nicht richtig, weil die Ausreichung der Darlehensvaluta an V hier keine Leistung der B an V ist. Sie mag durchaus eine Leistung der B an K sein; dennoch kann sie der B keinen Kondiktionsanspruch gegen K vermitteln, weil K (zumindest nach Auffassung des OLG) durch diese Leistung nichts erlangt hat (vgl. Antwort 8). Man könnte das auch anders sehen und die Auszahlung als Leistung der K an V (und der B an K) betrachten - mit der Folge, dass B die Zahlungen der K nur Zug um Zug gegen Abtretung des Kondiktionsanspruchs der K gegen V zurückgewähren müsste. Da das OLG aber K aus der Rückabwicklung heraushalten möchte und deshalb eine Leistung der K an V verneint, gibt es hinsichtlich der Auszahlung keine vorrangige Leistungskondiktion. B kann und muss deshalb direkt bei V aus Nichtleistung kondizieren. Zur zweiten Frage: Eine Leistung der B an K UND V ist dann denkbar, wenn sich B auch gegenüber V zur Auszahlung des Darlehens verpflichtet hat oder verpflichten wollte. Dafür ist jedoch nichts ersichtlich. Eine Leistung an beide Parteien ist also nicht denknotwendig ausgeschlossen, liegt hier aber nicht vor.

GEL

gelöscht

4.4.2022, 18:17:41

Ich glaube einmal stimmt ein Buchstabe in den Erläuterungen nicht. Darlehensgeber ist ja B und nicht D. Dann noch eine Verständnisfrage: B hat ja angeblich Auszahlungsansprüche gegen die kontoführende Bank. Aber sie ist hier doch selbst die kontoführende Bank, wie kann sie denn dann einen Anspruch gegen sich selbst haben? Oder was verstehe ich hier falsch?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

8.4.2022, 12:52:54

Danke streuner, das haben wir korrigiert :-) Die B-Bank ist zwar die Bank, die K das Darlehen gewährt hat. Dies muss indes nicht zwingend die Bank sein, bei der K auch ihr Girokonto hat und von dem K sie die Tilgungsraten angewiesen hat. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

DEN

Dennis

15.5.2022, 08:16:18

In einer Frage steht die Definition: Dritter isv 123 II ist, wer nicht im Lager des Anfechtungsgegners steht. In der Subsumtion steht dann: H steht im Lager als Dahrlehensvermittler und ist deshalb kein Dritter. Das macht keinen Sinn 🤔

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

15.5.2022, 19:51:12

Hallo Dennis, hier müsstest Du mir kurz auf die Sprünge helfen. Laut Definition ist man nur dann Dritter, wenn man NICHT im Lager des Anfechtungsgegners steht. Aber hier steht H ja gerade im Lager des Anfechtungsgegners B. Deswegen ist er nicht Dritter iSv § 123 Abs. 2 BGB. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

LF

Lolo F

6.6.2023, 10:15:37

Hallo, ich verstehe den Abs 2 des §123 BGB auch nicht. Abs 2 lautet: "(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. 2Soweit ein anderer als derjenige, welchem Gegenüber die Erklärung abzuge- ben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht er- worben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfecht- bar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste." Dritter wäre hier der Händler H. Wer müsste nun die Täuschung kennen und gekannt haben? Die Bank B? Sie kannte die Täuschung des H jedoch nicht; wie wäre ein Kennemüssen der Bank in solchen Fällen zu beurteilen? (Falls mein Gedankengang richtig ist) Die Definition des "nicht dritten" versteht ich auch nicht. Dh würde ich mich freuen, wenn mir das jmd kurz in Ruhe mit einem Beispiel erklären könnte. Vielen Dank ♡

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

6.6.2023, 10:29:24

Hallo Lolo, sofern man H hier als Dritten qualifizieren würde, müsste in der

Tat

die Bank B von der Täuschung positive Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis haben. Der entscheidende Knackpunkt ist hier aber die Definition des "Dritten"! Das Anfechtungsrecht ist nämlich umso begrenzter, je weiter man den Begriff des Dritten versteht. Die neuere Rspr. und die L

ehre

legen den Begriff des „Dritten“ eng aus. Demnach kann auch jenseits von Vertretern und autorisierten Verhandlungsführern oder -gehilfen ganz allgemein von einem Dritten dann nicht gesprochen werden, wenn „dessen Verhalten dem Erklärungsempfänger wegen besonders enger Beziehungen zwischen beiden oder wegen sonstiger besonderer Umstände billigerweise zugerechnet werden muss“ (vgl. MüKoBGB/Armbrüster, 9. Aufl. 2021, BGB § 123 Rn. 74 mwN). Das ist hier mit der verkürzten Wendung gemeint, dass Personen KEINE Dritte im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB sind, wenn sie „im Lager“ des Anfechtungsgegners stehen. Makler oder sonstige Vermittler stehen auf Seiten des Anfechtugnsgegners, weswegegen ihr Verhalten aufgrund der Nähe zum Anfechtungsgegner diesem unmittelbar als eigenes Verhalten zugerechnet wird, ohne dass es der zusätzlichen Voraussetzungen des § 123 Abs. 2 BGB bedarf. Ich hoffe, es ist nun noch etwas klarer :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Im🍑nderabilie

Im🍑nderabilie

22.2.2023, 10:19:21

Warum löst man hier über die

Aufrechnung

und nicht über die

Saldotheorie

? Man käme doch schlussendlich beim gleichen Ergebnis raus, oder sehe ich das falsch? :)

🔥1312

🔥1312🔥

13.3.2023, 07:54:21

Ich musste bei der Konstellation direkt an die §§ 358ff denken und insb. An die Wertung des § 358 IV 5. Hat sich das Gericht irgendwie auch damit auseinander gesetzt oder haben die hier gar keine Rolle gespielt?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

24.3.2023, 11:04:01

Hallo 1312, du hast absolut Recht. Das Gericht hat in dem Urteil auch angesprochen, dass es sich um einen verbundenen Vertrag i.S.d. § 358 BGB handelt. Allerdings betrifft der § 358 Abs. 4 BGB die Konstellation des Widerrufs des mit dem Darlehensvertrag verbundenen Vertrages. Vorliegend kam es aber zur Anfechtung. Damit fehlt es an den Voraussetzung zur Anwendung des § 358 Abs. 4 BGB. Liebe Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

JO

Johannes

12.5.2024, 21:19:51

Ich verstehe nicht, weshalb das Gericht hier eine Leistung im Verhältnis K-H abgelehnt hat - nach dieser Argumen

tat

ion könnte man ja nie an einen

arglistig

täuschenden leisten. Außerdem wäre das Ergebnis ohne diese Annahme doch genauso ausgefallen: K hätte durch die Auszahlung der B an H (nur) einen Kondiktionsanspruch gegen H erlangt, B hätte also mangels Gleichartigkeit der Ansprüche nicht gegen den Kondiktionsanspruch des K aufrechnen können, sondern sich nur von diesem seinen Konditionsanspruch gegen den H abtreten lassen können. Im Ergebnis bekäme also K ihr Geld direkt von B, und B müsste sich an H halten.

DAV

david1234

23.10.2024, 12:39:15

Wie von euch angemerkt: In meinen Augen eine reine Billigkeitsrechtsprechung. Sauberer würde ich es mit einer LK von Käufer an Händler lösen und mich dann an die Ausnahmen der „Kondiktion übers Eck“ wenden, so wie es die Rechtsprechung in anderen Fällen auch handhabt oder bei der

Aufrechnung

die Gleichartigkeit der Ansprüche verneinen. Wie findet ihr die Entscheidung ?


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