Strafrecht
Examensrelevante Rechtsprechung SR
Entscheidungen von 2022
Niedriger Beweggrund bei Tötung des Beziehungspartners (BGH, Beschl. v. 6.12.2022 − 5 StR 479/22)
Niedriger Beweggrund bei Tötung des Beziehungspartners (BGH, Beschl. v. 6.12.2022 − 5 StR 479/22)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
F trennt sich von ihrem Partner P. Sie sagt ihm deutlich: „Es ist aus und vorbei!“ Zwei Tage später lauert P ihr auf und sticht ihr ein Messer in den Rücken, um sie zu töten. F überlebt schwer verletzt.
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Einordnung des Falls
Niedriger Beweggrund bei Tötung des Beziehungspartners (BGH, Beschl. v. 6.12.2022 − 5 StR 479/22)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 11 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. P könnte sich wegen versuchten Mordes strafbar gemacht haben, indem er F von hinten in den Rücken stach (§§ 211 Abs. 2, 22, 23 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Vorprüfung ergibt, dass eine Versuchsstrafbarkeit in Betracht kommt.
Ja, in der Tat!
3. P müsste mit Tatentschluss gehandelt haben.
Ja!
4. Es fehlt bereits an Ps Tatentschluss bezüglich der Tötung der F.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. P müsste weiterhin mit Tatentschluss bezüglich mindestens eines Mordmerkmals gehandelt haben. Handelte P mit Tatentschluss bzgl. einer heimtückischen Vorgehensweise (§ 211 Abs. 2, Gr. 2, Var. 1 StGB)?
Ja, in der Tat!
6. Kann das Mordmerkmal der „niedrigen Beweggründe” (§ 211 Abs. 2 Gr. 3 Var. 4 StGB) grundsätzlich auch neben andere Mordmerkmale treten?
Ja!
7. Bei Tötungsversuchen, die aufgrund einer vorangegangenen Trennung geschehen, scheidet das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe von vornherein aus.
Nein, das ist nicht der Fall!
8. In der Vergangenheit hatte der BGH regelmäßig geurteilt, dass es gegen niedrige Beweggründe spreche, wenn „die Trennung von dem Tatopfer ausgeht und der Angeklagte durch die Tat sich dessen beraubt, was er eigentlich nicht verlieren will“ (BGH 2 StR 349/08). War dies unumstritten?
Nein, das trifft nicht zu!
9. Die Trennung ging von F aus. Spricht das nach dem BGH dafür, dass das Vorliegen niedriger Beweggründe abzulehnen ist?
Nein!
10. Weil P mit Tatentschluss bezüglich einer heimtükischen Begehung handelte, hat er sich im Ergebnis wegen versuchten Mordes strafbar gemacht (§ 211 Abs. 2 StGB), unabhängig davon, ob das Vorliegen niederer Beweggründe bejaht wird oder nicht.
Genau, so ist das!
11. P hat sich wegen versuchten Mordes strafbar gemacht (§ 211 Abs. 2 StGB). Scheidet eine weitere Strafbarkeit des P aus?
Nein, das trifft nicht zu!
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