Strafbare Vortat - Grundfall

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Beamtin B nimmt von Unternehmerin U eine teure Uhr entgegen. B soll U im Gegenzug rasch eine Baugenehmigung erteilen. Als Behördenleiter L stutzig wird und die Vorgänge untersucht, behauptet Bs Kollegin K, sie habe B die Uhr geschenkt. Sie will erreichen, dass B die Uhr behalten kann.

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Einordnung des Falls

Strafbare Vortat - Grundfall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B hat sich der Vorteilsannahme strafbar gemacht haben, indem sie die Uhr entgegen nahm (§ 331 Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Objektive Voraussetzungen für eine Strafbarkeit nach § 331 Abs. 1 StGB sind: (1) Täter: Amtsträger (2) Tatobjekt: Vorteil für sich oder einen Dritten (3) Tathandlung: Fordern, Sich versprechen lassen, Annehmen (4) Dienstausübung (5) Unrechtsvereinbarung B müsste zudem vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben.Als Beamtin ist B Amtsträgerin im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Der Besitz an der Uhr stellt einen Vorteil dar, den sie angenommen hat. Dies geschah im Rahmen ihrer Dienstausübung, also ihrer dienstlichen Tätigkeit im allgemeinen. Der Vorteil und die Dienstausübung sind auch inhaltlich verknüpft, so dass eine Unrechtsvereinbarung vorliegt. B handelte auch vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.B wird sich darüber hinaus auch nach § 332 Abs. 1 StGB wegen Bestechlichkeit strafbar gemacht haben. Alles wichtige zu den Amtsdelikten lernst Du hier.
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2. § 331 StGB schützt das Vertrauen der Allgemeinheit in die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes und ist mithin kein Vermögensdelikt. Kann § 331 StGB trotzdem eine taugliche Vortat der Begünstigung nach § 257 StGB sein?

Ja!

Vortat bei § 257 StGB kann jede objektiv und subjektiv tatbestandsmäßige und rechtswidrige Straftat sein. Sie muss sich nicht gegen fremdes Vermögen richten. Auch eine Tat nach § 331 Abs. 1 StGB ist damit eine taugliche Vortat.Anders ist das bei der Hehlerei, § 259 StGB. Hier muss die Vortat gegen das Vermögen gerichtet sein.

3. K hat sich wegen § 257 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem sie zu L sagte, die Uhr habe ursprünglich ihr gehört und sie habe die Uhr B geschenkt.

Genau, so ist das!

Eine rechtswidrige Vortat eines anderen liegt in der Vorteilsannahme der B. Die Uhr stellt einen aus der Tat erlangten, noch vorhandenen Vorteil dar. K wollte durch ihre Lüge verhindern, dass L der B auf die Schliche kommt und diese infolgedessen die Uhr verlieren würde. Sie handelte vorsätzlich, mit Absicht der Vorteilssicherung, rechtswidrig und schuldhaft.
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