Öffentliches Recht
Grundrechte
Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)
Wunsiedel-Beschluss - Wechselwirkung
Wunsiedel-Beschluss - Wechselwirkung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B meldet eine „Rudolf Heß-Gedenkkundgebung“ in Wunsiedel an. Das Landesratsamt verbietet die Veranstaltung gestützt auf § 15 VersG und § 130 Abs. 4 StGB. B hält § 130 Abs. 4 StGB sowie dessen Auslegung im konkreten Fall für verfassungswidrig.
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Einordnung des Falls
Wunsiedel-Beschluss - Wechselwirkung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. § 130 Abs. 4 StGB greift in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit ein.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Eine Rechtfertigung des Eingriffs scheitert bereits daran, dass § 130 Abs. 4 StGB kein allgemeines Gesetz ist.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Um einen Eingriff in die Meinungsfreiheit zu rechtfertigen, muss § 130 Abs. 4 StGB verhältnismäßig sein.
Ja!
4. Bei der Beurteilung, ob der mit § 130 Abs. 4 StGB verfolgte Zweck legitim ist und damit einen Eingriff in die Meinungsfreiheit rechtfertigen kann, ist die Wechselwirkungslehre zu beachten.
Genau, so ist das!
5. Der Gesetzgeber darf die Äußerung von Meinungen, die er für gefährlich hält, verbieten.
Nein, das trifft nicht zu!
6. Der Gesetzgeber hat § 130 Abs. 4 StGB auf den Schutz des öffentlichen Friedens gestützt. Ist dies nach den Maßstäben ein legitimer Zweck für Eingriffe in die Meinungsfreiheit?
Ja!
7. Die Ausgestaltung des § 130 Abs. 4 StGB ist geeignet, den öffentlichen Frieden in seinem Verständnis als Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung zu schützen.
Genau, so ist das!
8. Ist § 130 Abs. 4 StGB für den vom Gesetzgeber erstrebten Schutz des öffentlichen Friedens auch erforderlich und angemessen?
Ja, in der Tat!
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