Eingriff: Grundfall

5. Februar 2025

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Arbeitnehmer A ist etwas aufgeregt, denn er steht zum ersten Mal vor Gericht. Als er dort ankommt, beginnt die Verhandlung zunächst ohne Probleme. Mitten in der Verhandlung verlässt der seinem Verfahren zugeteilte Richter R den Saal, weil sein Lieblingsverein Bayern München spielt. Ein anderer Richter betritt den Saal und übernimmt.

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Einordnung des Falls

Eingriff: Grundfall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG normiert: „Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.“ Bedeutet das, dass nur gesetzlich bestimmte Richter über den Bürger Recht sprechen dürfen?

Ja, in der Tat!

Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG enthält für den Einzelnen die Garantie, dass nur der durch Gesetz bestimmte Richter, nicht ein auf andere Weise bestimmter Richter über ihn Recht spricht. Damit stellt Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG die Bestimmung des zuständigen Richters unter einen Gesetzesvorbehalt.
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2. Ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG liegt vor, wenn dem Bürger sein gesetzlicher Richter entzogen wird.

Ja!

Dem Bürger wird sein gesetzlicher Richter entzogen, wenn die gerichtliche Verhandlung und/ oder Entscheidung durch den gesetzlichen Richter über seinen konkreten Fall entweder verhindert oder beeinträchtigt wird. Wer genau der gesetzliche Richter im jeweiligen Fall ist, wird im Voraus auf Grundlage von Verfahrensvorschriften, etwa aus dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) und den Prozessgesetzen (VwGO, ZPO, etc.), sowie den Geschäftsverteilungsplänen der einzelnen Gerichte festgelegt.

3. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf den gesetzlichen Richter kann nur durch die Judikative erfolgen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Eingriff in das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) liegt vor, wenn dem Bürger sein gesetzlicher Richter entzogen wird. Das heißt, die Verhandlung und/oder Entscheidung über den konkreten Fall durch den gesetzlichen Richter wird verhindert oder beeinträchtigt. Dies kann sowohl durch die Exekutive als auch die Legislative als auch die Judikative als Teile der öffentlichen Gewalt erfolgen.

4. Stellt der Richterwechsel während As Verhandlung einen Eingriff in das Recht auf den gesetzlichen Richter dar?

Ja, in der Tat!

Ein Eingriff in das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) liegt vor, wenn dem Bürger sein gesetzlicher Richter entzogen wird. Das heißt, die Verhandlung und/oder Entscheidung über den konkreten Fall durch den gesetzlichen Richter wird verhindert oder beeinträchtigt. Dies kann sowohl durch die Exekutive als auch die Legislative als auch die Judikative als Teile der öffentlichen Gewalt erfolgen. Während der Verhandlung zur Sache des A verlässt der für die Sache zuständige Richter R – und damit der gesetzliche Richter – als Teil der Judikative den Gerichtssaal und gibt die Sache an einen anderen, für die Sache erst einmal nicht zuständigen Richter ab. Dies verhindert bzw. beeinträchtigt die Verhandlung und Entscheidung in der Sache durch den ihr zugeteilten Richter, den sogenannten gesetzlichen Richter, nämlich R. Daher stellt der Richterwechsel einen Eingriff in das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG dar. Wer genau der gesetzliche Richter und wie Du das herausfindest, sowie ob und wann so ein Richterwechsel wie in unserem Fall gerechtfertigt sein kann, erfährst Du im weiteren Verlauf dieses Kapitels.
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