Einstiegsfall Widerspruch
4. April 2025
14 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E lässt K sein Grundstück auf, K wird ins Grundbuch eingetragen. E ficht wegen arglistiger Täuschung des K „alles“ an. E erwirkt aufgrund einstweiliger Verfügung die Eintragung eines Widerspruchs gegen das Eigentum des K ins Grundbuch. K lässt das Grundstück an G auf, der den eingetragenen Widerspruch nicht kennt.
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Einordnung des Falls
Einstiegsfall Widerspruch
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Durch die Anfechtung entfällt die Eigentümerstellung des K (§ 142 Abs. 1 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. G hat Eigentum an dem Grundstück erworben nach §§ 873, 925 BGB.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Die Voraussetzungen zur Eintragung eines Widerspruchs (§ 899 BGB) lagen vor.
Ja, in der Tat!
4. G hat Eigentum an dem Grundstück erworben nach §§ 873, 925, 892 Abs. 1 BGB.
Nein!
5. Der Widerspruch zerstört den Rechtsschein des Grundbuchs.
Genau, so ist das!
6. E könnte genauso gut mit dem Anspruch aus § 894 BGB vorgehen, um den Eigentumserwerb des G zu verhindern.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Diaa
13.9.2023, 12:01:18
Hey, die Antwort der letzten Frage geht entweder nicht auf die gestellte Farge ein oder ich verstehe gerade die Antwort nicht. Wie kann jetzt der E seinen Berichtigungsanspruch geltend machen?
Quarklo
23.8.2024, 03:16:58
Die letzte Frage beschäftigt sich nicht mit dieser Frage. E hat einen Anspruch auf die Zustimmung zur Grundbuchberichtigung. Dieser allein ist allerdings nicht geeignet, den gutgläubigen Erwerb zu verhindern, da der Anspruch an sich nichts am Inhalt des Grundbuchs ändert. Daher ist es empfehlenswert, dass der Eigentümer neben dem Anspruch auf Zustimmung auch einen Widerspruch nach § 899 eintragen lässt
evanici
17.9.2023, 19:47:27
Das Antragserfordernis bei § 899 ergibt sich dann wieder aus § 13 GBO?
Quarklo
23.8.2024, 03:13:26
Ja genau

ajboby90
29.3.2024, 22:55:41
warum wäre hier kejn
Rechtshängigkeitsvermerkdenkbar? Weil E ja nicht klagt? Was ist generell der Unterschied zwischen den beiden.

Sebastian Schmitt
11.2.2025, 18:00:53
Hallo @[ajboby90](222400), ein
Rechtshängigkeitsvermerkist natürlich denkbar, worauf wir auch in der letzten Frage (Frage 6) eingehen. Dazu müsste E allerdings in der Tat zunächst klagen. In der Wirkung sind sich
Rechtshängigkeitsvermerkund Widerspruch dann sehr ähnlich. Der Widerspruch verschafft unmittelbar einen starken materiell-rechtlichen Schutz gegen Zwischenverfügungen durch einen Nichtberechtigten (§ 892 I 1 BGB aE). Die Wirkung des
Rechtshängigkeitsvermerks sind dagegen in erster Linie prozessualer Natur. Vor dem Hintergrund des § 325 I, II ZPO kann damit die Rechtskraft des Urteils auch auf einen Dritten erstreckt werden, der das Grundstück erst nach
Rechtshängigkeiterworben hat (möglich nach § 265 I ZPO). Ein solcher Dritter ist nämlich aufgrund des Vermerks nicht mehr gutgläubig nach §§
325 II ZPO,
892 BGB(umfassend zu den recht umstrittenen Einzelheiten zB BeckOK-GBO/Holzer, 55. Ed, Stand 9.12.2024, § 22 Rn 34). Materiell-rechtlich verhindert der
Rechtshängigkeitsvermerkdann analog § 892 I 2 BGB allerdings (ebenfalls) den gutgläubigen Erwerb (MüKoBGB/Schäfer, 9. Aufl 2023, § 899 Rn 30). Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

LS2024
12.5.2024, 17:31:23
Wenn die Voraussetzungen des Widerspruchs nicht vorlägen (Etwa weil nicht E sondern Q Eigentümer ist) und trotzdem ein Widerspruch eingetragen worden wäre, wäre dann der gutgläubige Erwerb möglich?
Quarklo
23.8.2024, 03:12:59
Nein, denn die Richtigkeit des Grundbuchs wird gem. § 891 vermutet

Sebastian Schmitt
11.2.2025, 18:35:30
Hallo @[LS2024](144077), keine leichte Frage! Die Antwort von @[Quarklo](252534) liegt nahe, dürfte aber nicht richtig sein. Nach MüKoBGB/Schäfer, 9. Aufl 2023, § 892 Rn 41 (allerdings ohne nähere Begründung) kann nur ein zutreffender Widerspruch den gutgläubigen Erwerb verhindern. Unwirksam ist ein Widerspruch also dann, wenn er gegen eine Grundbuchlage protestiert, die objektiv zutrifft. Unwirksam ist er ebenfalls, wenn der Widerspruch zwar zu Recht protestiert (weil der Eingetragene nicht Eigentümer ist), derjenige, der das Recht für sich in Anspruch nimmt, aber ebenfalls Nichtberechtigter ist (Staudinger/Picker, BGB, Neubearb 2019, § 892 Rn 132 mwN). Vor diesem Hintergrund würde ich im von LS2024 beschriebenen Fall sagen, dass ein
gutgläubiger Erwerbmöglich ist. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
benjaminmeister
5.3.2025, 20:57:54
Auch wenn ich die Argumentation von @[Sebastian Schmitt](263562) sehr gut vertretbar finde, würde ich ohne weitere Recherche noch auf den Wortlaut des § 892 Abs. 1 S. 2 hinweisen: Der Inhalt des Grundbuchs gilt als richtig, es sei denn gegen die Richtigkeit ist „EIN" Widerspruch eingetragen. Mit anderen Worten: Der Wortlaut deutet mMn. eher darauf hin, dass der Rechtsschein schon dann zerstört wird, wenn überhaupt ein Widerspruch eingetragen ist. Das ergibt insofern Sinn, weil selbst ein unrichtiger Widerspruch dem Erwerber klarmacht, dass der Inhalt des Grundbuchs jedenfalls in der aktuellen Fassung strittig ist und ihm nicht "blind" vertraut werden kann.
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