Einstiegsfall Widerspruch

12. Dezember 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

E lässt K sein Grundstück auf, K wird ins Grundbuch eingetragen. E ficht wegen arglistiger Täuschung des K alles an. E erwirkt aufgrund einstweiliger Verfügung die Eintragung eines Widerspruchs gegen das Eigentum des K ins Grundbuch. K lässt das Grundstück an G auf, der den eingetragenen Widerspruch nicht kennt.

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Einordnung des Falls

Einstiegsfall Widerspruch

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Durch die Anfechtung entfällt die Eigentümerstellung des K (§ 142 Abs. 1 BGB).

Ja!

Grundsätzlich berührt die Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts nicht die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts. Leiden jedoch Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft an demselben schwerwiegenden Mangel, so kann auch das Verfügungsgeschäft von der Unwirksamkeit betroffen sein (Fehleridentität). Nach herrschender Meinung begründet § 123 Abs. 1 BGB sowohl einen Anfechtungsgrund für das Verpflichtungs-, als auch für das Verfügungsgeschäft. Die Erklärung des E, "alles" anzufechten, erfasst nach §§ 133, 157 BGB auch das Verfügungsgeschäft.
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2. G hat Eigentum an dem Grundstück erworben nach §§ 873, 925 BGB.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Eigentumserwerb an einem Grundstück nach §§ 873, 925 BGB setzt voraus: (1) Einigung über den Eigentumsübergang am Grundstück (Auflassung, § 925 BGB), (2) Eintragung ins Grundbuch, (3) Einigsein, § 873 Abs. 2 BGB, (4) Verfügungsberechtigung des Veräußerers. K und G haben die Auflassung erklärt (§ 925 BGB). G wurde noch nicht ins Grundbuch eingetragen. Zudem ist K war infolge der Anfechtung durch E nicht Eigentümer (§ 142 Abs. 1 BGB). G kann daher kein Eigentum vom Berechtigten nach §§ 873, 925 BGB erlangen

3. Die Voraussetzungen zur Eintragung eines Widerspruchs (§ 899 BGB) lagen vor.

Ja, in der Tat!

Die Eintragung eines Widerspruchs nach § 899 BGB setzt voraus: (1) Eintragungsantrag, (2) Unrichtigkeit des Grundbuchs (§ 894 BGB), (3) Bewilligung des von der Eintragung in seinem Recht Betroffenen oder einstweilige Verfügung. E hat den Antrag auf Eintragung eines Widerspruchs gestellt. Ein Fall von § 894 BGB liegt vor, wenn das Grundbuch unrichtig ist. Dies ist der Fall, wenn eine Divergenz zwischen formeller und materieller Grundbuchlage besteht. Das Grundbuch weist K als Eigentümer aus, während materiell-rechtlich E Eigentümer des Grundstücks ist. E hat eine einstweilige Verfügung (§ 899 Abs. 2 S. 1 Alt. 1, S. 2 BGB, 935 ZPO) erwirkt, die die Bewilligung des K ersetzt.

4. G hat Eigentum an dem Grundstück erworben nach §§ 873, 925, 892 Abs. 1 BGB.

Nein!

Der gutgläubige Erwerb nach § 892 Abs. 1 BGB setzt voraus: (1) Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts, (2) Unrichtigkeit des Grundbuchs, (3) Legitimation des Verfügenden durch das Grundbuch, (4) Gutgläubigkeit des Erwerbers, (5) Kein eingetragener Widerspruch im Grundbuch, (6) Eintragung des zu erwerbenden Rechts. Ein Verkehrsgeschäft liegt vor. Das Grundbuch ist unrichtig, da K nicht Eigentümer ist. Hieraus ergibt sich die Legitimation des V als Veräußerer. G ist gutgläubig, da er die fehlende Eigentümerstellung des K nicht positiv kennt. Jedoch ist im Grundbuch ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen, weshalb G auch nicht gutgläubig Eigentum erwerben kann.

5. Der Widerspruch zerstört den Rechtsschein des Grundbuchs.

Genau, so ist das!

Der Widerspruch soll den Fortbestand des Grundbuchberichtigungsanspruchs aus § 894 BGB bis zu seiner Erfüllung sichern, da dieser bei gutgläubigem Erwerb ins Leere geht. Aus dem eingetragenen Widerspruch folgt das mögliche Bestehen eines Berichtigungsanspruchs. Der Widerspruch „protestiert“ damit gegen die gegenwärtige Buchlage. Er erzeugt vier Wirkungen: (1) Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs nach §§ 892, 893 BGB, (2) Hemmung der Tabularersitzung (§ 900 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB), (3) Ausschluss der Buchersitzung (§ 901 BGB), (4) Ausschluss der Kontratabularersitzung (§ 927 Abs. 3 BGB), wenn der Widerspruch zu Gunsten des wahren Eigentümers eingetragen war.

6. E könnte genauso gut mit dem Anspruch aus § 894 BGB vorgehen, um den Eigentumserwerb des G zu verhindern.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Anspruch auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung aus § 894 BGB ist zwar auch geeignet, die Unrichtigkeit des Grundbuchs festzustellen. Er ist jedoch nicht geeignet, einen gutgläubigen Erwerb zu verhindern, solange kein Rechtshängigkeitsvermerk eingetragen ist: Ein im Grundbuch eingetragener Rechtshängigkeitsvermerk signalisiert dem Rechtsverkehr, dass ein Anspruch aus § 894 BGB rechtshängig ist. Das Vorgehen nach § 894 BGB dauert zudem geraume Zeit. Der Kläger muss dafür die Vermutung des § 891 entkräften ("Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe."). Daher bedarf es des Widerspruchs als eines vorläufigen, schnell zu erwirkenden Sicherungsinstruments, das den Rechtsschein des Grundbuchs zerstört.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DIAA

Diaa

13.9.2023, 12:01:18

Hey, die Antwort der letzten Frage geht entweder nicht auf die gestellte Farge ein oder ich verstehe gerade die Antwort nicht. Wie kann jetzt der E seinen Berichtigungsanspruch geltend machen?

QUAR

Quarklo

23.8.2024, 03:16:58

Die letzte Frage beschäftigt sich nicht mit dieser Frage. E hat einen Anspruch auf die Zustimmung zur Grundbuchberichtigung. Dieser allein ist allerdings nicht geeignet, den gutgläubigen Erwerb zu verhindern, da der Anspruch an sich nichts am Inhalt des Grundbuchs ändert. Daher ist es empfehlenswert, dass der Eigentümer neben dem Anspruch auf Zustimmung auch einen Widerspruch nach § 899 eintragen lässt

EVA

evanici

17.9.2023, 19:47:27

Das Antragserfordernis bei § 899 ergibt sich dann wieder aus § 13 GBO?

QUAR

Quarklo

23.8.2024, 03:13:26

Ja genau

JEN

Jenny

26.1.2024, 08:21:26

Man könnte in der Aufgabenstellung klarer zum Ausdruck bringen, dass E auch eingetragen wurde. Solange K noch nicht eingetragen wurde, könnte E weder § 894 noch § 899 BGB geltend machen.

LELEE

Leo Lee

27.1.2024, 16:25:03

Hallo Jenny, vielen Dank für den wichtigen Hinweis! In der

Tat

gab es durch die Worte „lässt das Grundstück auf“ Raum für Missverständnisse, weshalb wir jetzt den Sachverhalt entsprechend ergänzt haben, damit keine Missverständnisse mehr entstehen. Wir möchten uns bei dir dafür bedanken, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

ajboby90

ajboby90

29.3.2024, 22:55:41

warum wäre hier kejn Rechtshängigkeitsvermerk denkbar? Weil E ja nicht klagt? Was ist generell der Unterschied zwischen den beiden.

LS2024

LS2024

12.5.2024, 17:31:23

Wenn die Voraussetzungen des Widerspruchs nicht vorlägen (Etwa weil nicht E sondern Q Eigentümer ist) und trotzdem ein Widerspruch eingetragen worden wäre, wäre dann der gutgläubige Erwerb möglich?

QUAR

Quarklo

23.8.2024, 03:12:59

Nein, denn die Richtigkeit des Grundbuchs wird gem. § 891 vermutet


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