Einstiegsfall Widerspruch
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E lässt K sein Grundstück auf, K wird ins Grundbuch eingetragen. E ficht wegen arglistiger Täuschung des K alles an. E erwirkt aufgrund einstweiliger Verfügung die Eintragung eines Widerspruchs gegen das Eigentum des K ins Grundbuch. K lässt das Grundstück an G auf, der den eingetragenen Widerspruch nicht kennt.
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Einordnung des Falls
Einstiegsfall Widerspruch
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Durch die Anfechtung entfällt die Eigentümerstellung des K (§ 142 Abs. 1 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. G hat Eigentum an dem Grundstück erworben nach §§ 873, 925 BGB.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Die Voraussetzungen zur Eintragung eines Widerspruchs (§ 899 BGB) lagen vor.
Ja, in der Tat!
4. G hat Eigentum an dem Grundstück erworben nach §§ 873, 925, 892 Abs. 1 BGB.
Nein!
5. Der Widerspruch zerstört den Rechtsschein des Grundbuchs.
Genau, so ist das!
6. E könnte genauso gut mit dem Anspruch aus § 894 BGB vorgehen, um den Eigentumserwerb des G zu verhindern.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Diaa
13.9.2023, 12:01:18
Hey, die Antwort der letzten Frage geht entweder nicht auf die gestellte Farge ein oder ich verstehe gerade die Antwort nicht. Wie kann jetzt der E seinen Berichtigungsanspruch geltend machen?
Quarklo
23.8.2024, 03:16:58
Die letzte Frage beschäftigt sich nicht mit dieser Frage. E hat einen Anspruch auf die Zustimmung zur Grundbuchberichtigung. Dieser allein ist allerdings nicht geeignet, den gutgläubigen Erwerb zu verhindern, da der Anspruch an sich nichts am Inhalt des Grundbuchs ändert. Daher ist es empfehlenswert, dass der Eigentümer neben dem Anspruch auf Zustimmung auch einen Widerspruch nach § 899 eintragen lässt
evanici
17.9.2023, 19:47:27
Das Antragserfordernis bei § 899 ergibt sich dann wieder aus § 13 GBO?
Quarklo
23.8.2024, 03:13:26
Ja genau
Jenny
26.1.2024, 08:21:26
Man könnte in der Aufgabenstellung klarer zum Ausdruck bringen, dass E auch eingetragen wurde. Solange K noch nicht eingetragen wurde, könnte E weder § 894 noch § 899 BGB geltend machen.
Leo Lee
27.1.2024, 16:25:03
Hallo Jenny, vielen Dank für den wichtigen Hinweis! In der
Tatgab es durch die Worte „lässt das Grundstück auf“ Raum für Missverständnisse, weshalb wir jetzt den Sachverhalt entsprechend ergänzt haben, damit keine Missverständnisse mehr entstehen. Wir möchten uns bei dir dafür bedanken, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
ajboby90
29.3.2024, 22:55:41
warum wäre hier kejn Rechtshängigkeitsvermerk denkbar? Weil E ja nicht klagt? Was ist generell der Unterschied zwischen den beiden.
LS2024
12.5.2024, 17:31:23
Wenn die Voraussetzungen des Widerspruchs nicht vorlägen (Etwa weil nicht E sondern Q Eigentümer ist) und trotzdem ein Widerspruch eingetragen worden wäre, wäre dann der gutgläubige Erwerb möglich?
Quarklo
23.8.2024, 03:12:59
Nein, denn die Richtigkeit des Grundbuchs wird gem. § 891 vermutet