Einstiegsfall Widerspruch
4. Juli 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E lässt K sein Grundstück auf, K wird ins Grundbuch eingetragen. E ficht wegen arglistiger Täuschung des K „alles“ an. E erwirkt aufgrund einstweiliger Verfügung die Eintragung eines Widerspruchs gegen das Eigentum des K ins Grundbuch. K lässt das Grundstück an G auf, der den eingetragenen Widerspruch nicht kennt.
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Einordnung des Falls
Einstiegsfall Widerspruch
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Durch die Anfechtung entfällt die Eigentümerstellung des K (§ 142 Abs. 1 BGB).
Ja!
2. G hat Eigentum an dem Grundstück erworben nach §§ 873, 925 BGB.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Die Voraussetzungen zur Eintragung eines Widerspruchs (§ 899 BGB) lagen vor.
Ja, in der Tat!
4. G hat Eigentum an dem Grundstück erworben nach §§ 873, 925, 892 Abs. 1 BGB.
Nein!
5. Der Widerspruch zerstört den Rechtsschein des Grundbuchs.
Genau, so ist das!
6. E könnte genauso gut mit dem Anspruch aus § 894 BGB vorgehen, um den Eigentumserwerb des G zu verhindern.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
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