Jagdaufseher als „Behörde“ (§ 35 S. 1 VwVfG)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Jagdaufseher J bemerkte bei einem Waldspaziergang durch seinen Jagdbezirk, wie Störenfried S Wildtiere aufscheucht. Daraufhin fordert J den S auf, sich auszuweisen.
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Einordnung des Falls
Jagdaufseher als „Behörde“ (§ 35 S. 1 VwVfG)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Aufforderung ist eine „hoheitliche Maßnahme“ (§ 35 S. 1 VwVfG).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Aufforderung ist eine Maßnahme "einer Behörde" (§ 35 S. 1 VwVfG).
Genau, so ist das!
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