Öffentliches Recht

Verwaltungsrecht AT

Der Verwaltungsakt

Jagdaufseher als „Behörde“ (§ 35 S. 1 VwVfG)

Jagdaufseher als „Behörde“ (§ 35 S. 1 VwVfG)

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Jagdaufseher J bemerkte bei einem Waldspaziergang durch seinen Jagdbezirk, wie Störenfried S Wildtiere aufscheucht. Daraufhin fordert J den S auf, sich auszuweisen.

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Einordnung des Falls

Jagdaufseher als „Behörde“ (§ 35 S. 1 VwVfG)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Aufforderung ist eine „hoheitliche Maßnahme“ (§ 35 S. 1 VwVfG).

Ja!

Eine hoheitliche Maßnahme ist jedes einseitige öffentlich-rechtliche Handeln im Über-/ Unterordnungs-Verhältnis. Keine hoheitliche Maßnahme ist der öffentlich-rechtliche Vertrag oder privatrechtliches Verwaltungshandeln.Die Aufforderung ist ein einseitiges Handeln des J im Über-/ Unterordnungsverhältnis auf Grundlage des speziellen Polizei-/Ordnungsrechts. Eine hoheitliche Maßnahme liegt vor. Ist dies der Fall, ist auch die Voraussetzung „auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts“ erfüllt.
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2. Die Aufforderung ist eine Maßnahme "einer Behörde" (§ 35 S. 1 VwVfG).

Genau, so ist das!

Eine Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (§ 1 Abs. 4 VwVfG). Auch Beliehene fallen unter den Behördenbegriff. Beliehene sind Private, denen die Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe durch oder aufgrund eines Gesetzes übertragen wurde. Jagdaufsehern wurden für Jagdschutzangelegenheiten Rechte der Polizei übertragen (§ 25 Abs. 2 BJagdG). Insofern ist J eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung - auf dem Gebiet des Polizei- und Ordnungsrechts - wahrnimmt, und damit eine Behörde (§ 1 Abs. 4 VwVfG).
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