Jagdaufseher als „Behörde“ (§ 35 S. 1 VwVfG)


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Jagdaufseher J bemerkte bei einem Waldspaziergang durch seinen Jagdbezirk, wie Störenfried S Wildtiere aufscheucht. Daraufhin fordert J den S auf, sich auszuweisen.

Einordnung des Falls

Jagdaufseher als „Behörde“ (§ 35 S. 1 VwVfG)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Aufforderung ist eine „hoheitliche Maßnahme“ (§ 35 S. 1 VwVfG).

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Ja!

Eine hoheitliche Maßnahme ist jedes einseitige öffentlich-rechtliche Handeln im Über-/ Unterordnungs-Verhältnis. Keine hoheitliche Maßnahme ist der öffentlich-rechtliche Vertrag oder privatrechtliches Verwaltungshandeln.Die Aufforderung ist ein einseitiges Handeln des J im Über-/ Unterordnungsverhältnis auf Grundlage des speziellen Polizei-/Ordnungsrechts. Eine hoheitliche Maßnahme liegt vor. Ist dies der Fall, ist auch die Voraussetzung „auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts“ erfüllt.

2. Die Aufforderung ist eine Maßnahme "einer Behörde" (§ 35 S. 1 VwVfG).

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Genau, so ist das!

Eine Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (§ 1 Abs. 4 VwVfG). Auch Beliehene fallen unter den Behördenbegriff. Beliehene sind Private, denen die Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe durch oder aufgrund eines Gesetzes übertragen wurde. Jagdaufsehern wurden für Jagdschutzangelegenheiten Rechte der Polizei übertragen (§ 25 Abs. 2 BJagdG). Insofern ist J eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung - auf dem Gebiet des Polizei- und Ordnungsrechts - wahrnimmt, und damit eine Behörde (§ 1 Abs. 4 VwVfG).

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