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Liegestütze auf Kirchenaltar: Beschimpfender Unfug oder Kunstfreiheit? - Jurafuchs

Liegestütze auf Kirchenaltar: Beschimpfender Unfug oder Kunstfreiheit? - Jurafuchs

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs Illustration: T macht auf einem Altar, der sich hinter einem abgesperrten Bereich befindet, Liegestütze und filmt sich dabei.

T begibt sich in einer Kirche in den mittels Kordeln abgesperrten Altarbereich und macht auf dem Altar etwa 30 Liegestütze, bevor er die Kirche wieder verlässt. Die Aktion filmt er im Rahmen eines Kunstprojektes für sein Studium "Freie Kunst".

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Einordnung des Falls

In dieser Entscheidung geht es um die Grenze zwischen einfachem Hausfriedensbruch und der Störung der Religionsausübung. Der Täter hatte im Rahmen eines Kunstprojekts Liegestütze auf einem Kirchenaltar gemacht. Dies stellt jedenfalls einen Hausfriedensbruch dar, da ein Eindringen in das befriedete Besitztum des Altarbereichs nicht gestattet ist. Problematisch ist, ob die Liegestütze aber auch „beschimpfenden Unfug“ und damit eine Störung der Religionsausübung darstellt. Dies hat das OLG Saarbrücken nun entgegen des LGs bejaht. Der Täter habe den Altar als Inbegriff christlicher Glaubensvorstellungen, buchstäblich mit Füßen getreten.

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Erfüllt T den Tatbestand des Hausfriedensbruchs (§ 123 Abs. 1 Var. 1 StGB), dadurch, dass er die Kirche betritt?

Nein, das trifft nicht zu!

Nach § 123 Abs. 1 Var. 1 StGB macht sich strafbar, wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt. Eindringen ist das Betreten gegen oder ohne den Willen des Berechtigten. Das Betreten der Kirche während der Öffnungszeiten stellt kein widerrechtliches Eindringen gegen oder ohne den Willen des Berechtigten (der Inhaber der Verfügungsgewalt) dar. Dieser hat mit den Öffnungszeiten eine konkludente Zustimmung zum Betreten der Räumlichkeit zu den Öffnungszeiten gegeben.
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2. Erfüllt T den Tatbestand des Hausfriedensbruchs (§ 123 Abs. 1 Var. 1 StGB), dadurch, dass er sich in den abgesperrten Altarbereich begibt?

Ja!

Befriedetes Besitztum ist ein Bereich, welcher den Zugang Unberechtigter durch Hindernisse verhindern soll. Hier macht der Berechtigten durch die Kordel deutlich, dass das Eindringen in das befriedete Besitztum des Altarbereichs nicht gestattet ist. OLG: Durch das Betreten des abgetrennten Altarraums sei T in das befriedete Besitztum der Kirchengemeinde eingedrungen. T habe auch vorsätzlich gehandelt, da er von der Bedeutung der Kordel zu Sperrung des Bereichs Kenntnis gehabt habe und sich willentlich darüber hinweggesetzt habe.

3. Macht T sich wegen Störung der Religionsausübung nach § 167 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar, indem er Liegestütze auf dem Altar macht?

Nein, das ist nicht der Fall!

§ 167 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass T den Gottesdienst oder eine gottesdienstliche Handlung einer im Inland bestehenden Kirche oder anderen Religionsgesellschaft absichtlich und in grober Weise stört. Zum Tatzeitpunkt liegt allerdings vorweislich kein Gottesdienst oder gottesdienstliche Handlung vor, den der T hätte stören können.

4. Macht T sich wegen Störung der Religionsausübung nach § 167 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar, indem er Liegestütze auf dem Altar macht?

Ja, in der Tat!

Nach dieser Vorschrift macht sich strafbar, wer an einem Ort, der dem Gottesdienst einer im Inland bestehenden Kirche oder anderen Religionsgesellschaft gewidmet ist, beschimpfenden Unfug verübt. Beschimpfender Unfug ist grob ungehöriges Verhalten, das die Missachtung der entsprechenden Bedeutung des Ortes in besonders roher Weise zum Ausdruck bringt. Maßgeblich ist das Ausmaß der ausgedrückten Missachtung aus der Perspektive eines hypothetischen Beobachters. T tritt den Altar durch seine Liegestütze, den Inbegriff christlicher Glaubensvorstellungen, buchstäblich mit Füßen. Er verwendet die Kirche als Filmset und perpetuiert damit noch die objektiv durch sein Handeln zum Ausdruck gebrachte Missachtung der religiösen Bedeutung des Ortes.
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Prüfungsschema

Wie prüfst Du die Strafbarkeit wegen Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB)?

  1. Tatbestandsmäßigkeit
    1. Objektiver Tatbestand
      1. Tatobjekt: Wohnung, Geschäftsraum, befriedetes Besitztum, abgeschlossene Diensträume
      2. Tathandlung: Eindringen (Var. 1) oder Verweilen (Var. 2)
    2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Schuld
  4. Strafantrag (§ 123 Abs. 2 StGB)

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