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Liegestütze auf dem Kirchenaltar – Beschimpfender Unfug oder Kunstfreiheit?

einfach
schwer
13. Juni 2023
8 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche
Jurafuchs Illustration: T macht auf einem Altar, der sich hinter einem abgesperrten Bereich befindet, Liegestütze und filmt sich dabei.
T begibt sich in einer Kirche in den mittels Kordeln abgesperrten Altarbereich und macht auf dem Altar etwa 30 Liegestütze, bevor er die Kirche wieder verlässt. Die Aktion filmt er im Rahmen eines Kunstprojektes für sein Studium "Freie Kunst".

Einordnung

In dieser Entscheidung geht es um die Grenze zwischen einfachem Hausfriedensbruch und der Störung der Religionsausübung. Der Täter hatte im Rahmen eines Kunstprojekts Liegestütze auf einem Kirchenaltar gemacht. Dies stellt jedenfalls einen Hausfriedensbruch dar, da ein Eindringen in das befriedete Besitztum des Altarbereichs nicht gestattet ist. Problematisch ist, ob die Liegestütze aber auch „beschimpfenden Unfug“ und damit eine Störung der Religionsausübung darstellt. Dies hat das OLG Saarbrücken nun entgegen des LG bejaht. Der Täter habe den Altar als Inbegriff christlicher Glaubensvorstellungen, buchstäblich mit Füßen getreten.

Prüfungsschema

Wie prüfst Du die Strafbarkeit wegen Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB)?

  1. Tatbestandsmäßigkeit
    1. Objektiver Tatbestand
      1. Tatobjekt: Wohnung, Geschäftsraum, befriedetes Besitztum, abgeschlossene Diensträume
      2. Tathandlung: Eindringen (Var. 1) oder Verweilen (Var. 2)
    2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Schuld
  4. Strafantrag (§ 123 Abs. 2 StGB)
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