Liegestütze auf Kirchenaltar: Beschimpfender Unfug oder Kunstfreiheit? - Jurafuchs


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs Illustration: T macht auf einem Altar, der sich hinter einem abgesperrten Bereich befindet, Liegestütze und filmt sich dabei.

T begibt sich in einer Kirche in den mittels Kordeln abgesperrten Altarbereich und macht auf dem Altar etwa 30 Liegestütze, bevor er die Kirche wieder verlässt. Die Aktion filmt er im Rahmen eines Kunstprojektes für sein Studium "Freie Kunst".

Einordnung des Falls

In dieser Entscheidung geht es um die Grenze zwischen einfachem Hausfriedensbruch und der Störung der Religionsausübung. Der Täter hatte im Rahmen eines Kunstprojekts Liegestütze auf einem Kirchenaltar gemacht. Dies stellt jedenfalls einen Hausfriedensbruch dar, da ein Eindringen in das befriedete Besitztum des Altarbereichs nicht gestattet ist. Problematisch ist, ob die Liegestütze aber auch „beschimpfenden Unfug“ und damit eine Störung der Religionsausübung darstellt. Dies hat das OLG Saarbrücken nun entgegen des LGs bejaht. Der Täter habe den Altar als Inbegriff christlicher Glaubensvorstellungen, buchstäblich mit Füßen getreten.

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Erfüllt T den Tatbestand des Hausfriedensbruchs (§ 123 Abs. 1 Var. 1 StGB), dadurch, dass er die Kirche betritt?

Nein, das trifft nicht zu!

Nach § 123 Abs. 1 Var. 1 StGB macht sich strafbar, wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt. Eindringen ist das Betreten gegen oder ohne den Willen des Berechtigten. Das Betreten der Kirche während der Öffnungszeiten stellt kein widerrechtliches Eindringen gegen oder ohne den Willen des Berechtigten (der Inhaber der Verfügungsgewalt) dar. Dieser hat mit den Öffnungszeiten eine konkludente Zustimmung zum Betreten der Räumlichkeit zu den Öffnungszeiten gegeben.

2. Erfüllt T den Tatbestand des Hausfriedensbruchs (§ 123 Abs. 1 Var. 1 StGB), dadurch, dass er sich in den abgesperrten Altarbereich begibt?

Ja!

Befriedetes Besitztum ist ein Bereich, welcher den Zugang Unberechtigter durch Hindernisse verhindern soll. Hier macht der Berechtigten durch die Kordel deutlich, dass das Eindringen in das befriedete Besitztum des Altarbereichs nicht gestattet ist. OLG: Durch das Betreten des abgetrennten Altarraums sei T in das befriedete Besitztum der Kirchengemeinde eingedrungen. T habe auch vorsätzlich gehandelt, da er von der Bedeutung der Kordel zu Sperrung des Bereichs Kenntnis gehabt habe und sich willentlich darüber hinweggesetzt habe.

3. Macht T sich wegen Störung der Religionsausübung nach § 167 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar, indem er Liegestütze auf dem Altar macht?

Nein, das ist nicht der Fall!

§ 167 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass T den Gottesdienst oder eine gottesdienstliche Handlung einer im Inland bestehenden Kirche oder anderen Religionsgesellschaft absichtlich und in grober Weise stört. Zum Tatzeitpunkt liegt allerdings vorweislich kein Gottesdienst oder gottesdienstliche Handlung vor, den der T hätte stören können.

4. Macht T sich wegen Störung der Religionsausübung nach § 167 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar, indem er Liegestütze auf dem Altar macht?

Ja, in der Tat!

Nach dieser Vorschrift macht sich strafbar, wer an einem Ort, der dem Gottesdienst einer im Inland bestehenden Kirche oder anderen Religionsgesellschaft gewidmet ist, beschimpfenden Unfug verübt. Beschimpfender Unfug ist grob ungehöriges Verhalten, das die Missachtung der entsprechenden Bedeutung des Ortes in besonders roher Weise zum Ausdruck bringt. Maßgeblich ist das Ausmaß der ausgedrückten Missachtung aus der Perspektive eines hypothetischen Beobachters. T tritt den Altar durch seine Liegestütze, den Inbegriff christlicher Glaubensvorstellungen, buchstäblich mit Füßen. Er verwendet die Kirche als Filmset und perpetuiert damit noch die objektiv durch sein Handeln zum Ausdruck gebrachte Missachtung der religiösen Bedeutung des Ortes.

Prüfungsschema

Wie prüfst Du die Strafbarkeit wegen Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB)?

  1. Tatbestandsmäßigkeit
    1. Objektiver Tatbestand
      1. Tatobjekt: Wohnung, Geschäftsraum, befriedetes Besitztum, abgeschlossene Diensträume
      2. Tathandlung: Eindringen (Var. 1) oder Verweilen (Var. 2)
    2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Schuld
  4. Strafantrag (§ 123 Abs. 2 StGB)

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Isabell

Isabell

15.8.2021, 13:32:06

Die Motivation, mit der T die Kirche betritt spielt also keine Rolle, obwohl die nicht mit dem Willen des Eigentümers übereinstimmt?

Tekkie

Tekkie

22.9.2021, 16:34:00

Genau das habe ich mich auch gefragt, ist aber wohl gleich dem Fall, dass ein Dieb der ein Kaufhaus betritt auch nicht direkt wegen § 123 I Alt. 1 strafbar ist.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

19.11.2021, 10:21:31

Schöne Frage :-). In der Tat ist die Motivation im Falle des Betreten einer zum "Publikumsverkehr generell geöffneten Räumlichkeit" zunächst unbeachtlich, sofern das Verhalten nach dem äußeren Erscheinungsbild nicht von einem normalen, gestatten Betreten abweicht. Ein ganz amüsanten Fall hatte das OLG Düsseldorf zu klären, wo die Angeklagten (Hausbesetzer) nach Abriss ihres besetzten Hauses in die Amtsräume des Stadtplanungsamtes eindrangen und zwei Badewannen mit Bauschutt ausschütteten. In diesem Fall wurde schon nach dem äußeren Erscheinungsbild ein widerrechtliches Betreten angenommen (NJW 1982, 2678). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Julia Maxi

Julia Maxi

6.4.2022, 15:43:18

Wäre es hier sinnvoll bei § 167 I Nr. 2 die Kunstfreiheit anzusprechen? Der Tatbestand "

beschimpfender Unfug

" ist in meinen atheistischen Augen arg unbestimmt und damit vielleicht von diesem Grundrecht in der Auslegung beeinflussbar? Mich hat jedenfalls das Ergebnis der Strafbarkeit doch arg überrascht und kommt mir vom Bauchgefühl her recht unangemessen vor 🙈 Zudem sind Filmaufnahmen in Kirchen ja auch nicht unüblich, oder? LG Julia

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

7.4.2022, 17:30:32

Hallo Julia, das OLG hatte sich hier durchaus mit der Kunstfreiheit auseinandergesetzt. Allerdings hat es diese nicht bereits im Rahmen der Auslegung des Tatbestandes angewandt, sondern anhand der Kunstfreiheit überprüft, ob hierdurch das tatbestandsmäßige Vrehalten gerechtfertigt war. Dies hat es vorliegend mit der Argumentation abgelehnt, dass der Kunstfreiheit die Freiheit der ungestörten Religionsausübung (Art. 4 Abs. 1, 2 GG) gegenübersteht, die in § 167 StGB einfachgesetzlich geschützt wird. Bei einer Interessenabwägung der beiden Grundrechte kam es zu dem Ergebnis, dass die Kunstfreiheit hier keinen Vorang habe. Dabei spielte weniger der Umstand eine Rolle, dass Videoaufnahmen gemacht wurden, als dass hier der Altar sprichwörtlich "mit Füßen getreten" wurde. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

PPAA

Philipp Paasch

23.10.2022, 11:04:36

Den Fall hatten wir an der Universität des Saarlandes 2019 als Semesterabschlussklausur, allerdings in StaatsR II (Grundrechte), wobei wir uns auch mit der Kunstfreiheit auseinandersetzen durften. Interessanterweise Fall, den gibt es wohl aber so schnell kein 2. Mal.^^

SAUFE

Saufen_Fetzt

21.10.2022, 12:23:44

Krass, was für ein Müll im StGB steht 😂


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