Examensrelevante Rechtsprechung

Rechtsprechung Strafrecht

BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub, u.a.

Neues aus den Konkurrenzen: Einbruchsdiebstahl und Sachbeschädigung

Neues aus den Konkurrenzen: Einbruchsdiebstahl und Sachbeschädigung

13. Juni 2023

14 Kommentare

4,8(34.479 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs Illustration: O sieht, dass in ihr Haus eingebrochen wurde. Das Fenster ist beschädigt, der Schmuck auf ihrer Schmuckschatulle fehlt.
Tags
Klassisches Klausurproblem

T möchte im privat genutzten Haus der O Wertgegenstände entwenden. Zum Betreten des Hauses hebelt er ein Fenster auf, wodurch ein Sachschaden in Höhe von €7.400 entsteht. Anschließend nimmt er O's Schmuck im Wert von €2.000 mit und macht sich aus dem Staub.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen
Jurafuchs
Teste dein Wissen zu Rechtsprechung Strafrecht in 5min
Du hast Dich bereits bei Jurafuchs registriert? Hier einloggen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!

Weitere für Dich ausgewählte Fälle

Jurafuchs Illustration: Drogenhändler T sitzt in seiner Wohnung, in der sich Drogen und Waffen befinden.

Keine teleologische Reduktion bei § 30a BtMG - Jurafuchs

Der BGH lehnt eine restriktive Auslegung des Tatbestands des bewaffneten Drogenhandels gem. § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG ab. Eine teleologische Reduktion sei nicht erforderlich, auch wenn keine tatsächliche Gefahr für die geschützten Rechtsinteressen bestehe, weil der Angeklagte nicht beabsichtigte, die Waffen in seinem Besitz während seiner Drogentransaktionen zu verwenden. Der Zweck der Vorschrift sei, die Öffentlichkeit vor bewaffneten Drogenhändlern zu schützen. Dies umfasse alle Personen, die mit dem Täter in Kontakt kommen, einschließlich der Strafverfolgungsbehörden. Bei der Vorschrift handele es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, dass keine tatsächliche oder potenzielle Gefahr erfordere.

Fall lesen

Jurafuchs Illustration: drei Männer in Westen mit dem Aufdruck "Sharia-Police" sprechen zwei Alkohol trinkende Männer darauf an, dass dies nicht erlaubt sei.

"Shariah-Police" in gelben Westen: Verstoß gegen das Uniformverbot? - Jurafuchs

Der BGH hat die Freisprüche einer Gruppe von Muslimen aufgehoben, die in Wuppertal mit orangefarbenen Westen mit der Aufschrift „Scharia-Polizei“ auf den Straßen patrouillierten. Weder die Polizei noch das Ausgangsgericht sah hierin eine strafbare Handlung. Auch sei das Westentragen kein Verstoß gegen das Uniformierungsverbot. Das eigentliche Problem liegt wahrscheinlich eher in der problematischen Auswirkung, die entsteht, wenn Individuen regelmäßig das Verhalten anderer auf der Grundlage religiöser Regeln überwachen dürfen. Obwohl die Handlungen der Gruppe möglicherweise nicht illegal waren, könnten sie einen Präzedenzfall schaffen, den der Staat tolerieren oder verhindern muss.

Fall lesen

Dein digitaler Tutor für Jura
Rechtsgebiet-Wissen testen