Unberechtigte Untervermietung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Student S hatte Glück bei der Wohnungssuche. Er wohnt in einer geräumigen Wohnung der V zu Miete. Weil er sich etwas hinzuverdienen möchte, vermietet er einen Teil seiner Wohnung an Kommilitone K. Als V das erfährt, verlangt er den Untermieterlös heraus.
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Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 11 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S hat durch die unberechtigte Untervermietung eine Pflicht aus dem Mietverhältnis verletzt (§ 540 BGB) und dies auch zu vertreten.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. V ist auch ein Schaden entstanden, sodass der Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Pflichten aus dem Mietverhältnis (§§ 535, 280 Abs. 1 BGB) besteht.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. V könnte einen Anspruch auf Ersatz der Nutzungen aus einem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV) haben (§§ 987, 990, 99 Abs. 3 BGB).
Ja, in der Tat!
4. Zwischen V und S liegt eine Vindikationslage vor (vgl. §§ 985, 986 BGB).
Nein!
5. V könnte einen Anspruch auf Herausgabe des Erlangten aus angemaßter Geschäftsführung haben (§§ 687 Abs. 2 S. 1, 681 S. 2, 667 BGB).
Genau, so ist das!
6. Es liegt eine fremde Geschäftsbesorgung vor.
Nein, das trifft nicht zu!
7. Die Untervermietung stellt eine rechtsgeschäftliche Verfügung iSd § 816 Abs. 1 S. 1 BGB dar.
Nein!
8. Es kommt ein Anspruch aus § 816 Abs. 1 S. 1 BGB analog in Betracht.
Nein, das ist nicht der Fall!
9. V könnte einen Anspruch auf Herausgabe des Untermietzins aus allgemeiner Eingriffskondiktion haben (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).
Ja, in der Tat!
10. S hat den Untermietzins auf Kosten des V erlangt.
Nein!
11. V steht kein Anspruch auf Herausgabe des Untermietzinses zu.
Genau, so ist das!
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