Unwirksamer Freiwilligkeitsvorbehalt

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

U hat Mitarbeitern fünf Jahre in Folge einen Bonus (€250) gezahlt. Im Arbeitsvertrag ist explizit vorgesehen, dass ein Anspruch auf die Zahlung besteht. Gleichzeitig enthält der Arbeitsvertrag eine Klausel, dass die Zahlung des Bonus in jedem Fall freiwillig erfolgt und kein Rechtsanspruch für die Zukunft begründet wird.

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Einordnung des Falls

Unwirksamer Freiwilligkeitsvorbehalt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Entstehen einer betrieblicher Übung kann durch wirksamen Freiwilligkeitsvorbehalt ausgeschlossen werden.

Genau, so ist das!

Unter einer betrieblichen Übung versteht man im Arbeitsrecht ein regelmäßig wiederholtes und gleichförmiges Verhalten des Arbeitgebers, aus dem die Arbeitnehmer schließen dürfen, dass der Arbeitgeber sich für die Zukunft binden will und ihnen die entsprechende Leistung auf Dauer gewährt werde. Erforderlich ist insbesondere ein Verpflichtungswille des Arbeitgebers (§§ 133, 157 BGB). An einem solchen fehlt es, wenn der Arbeitgeber klar und unmissverständlich kundtut, dass aus der Stetigkeit seines Verhaltens eine in die Zukunft wirkende Bindung nicht entstehen soll. Ein wirksamer Freiwilligkeitsvorbehalt kann das Entstehen einer betrieblicher Übung somit verhindern.
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2. Der Freiwilligkeitsvorbehalt ist klar und verständlich formuliert und daher nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs.1 S.2 BGB unwirksam.

Nein, das trifft nicht zu!

Widersprüchliche Klauseln sind nicht klar und verständlich im Sinne des Transparenzgebots des § 307 Abs.1 S.2 BGB. Hierdurch soll der Gefahr vorgebeugt werden, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass Arbeitnehmer wegen der unklar abgefassten Klausel ihre Rechte nicht wahrnehmen. Der Vorbehalt, wonach die Bonuszahlung freiwillig erfolgt und keinen Rechtsanspruch für die Zukunft begründet, steht im Widerspruch zur ebenfalls im Arbeitsvertrag getroffenen Regelung, dass ein Anspruch auf die Bonuszahlung besteht. Dadurch kann der Arbeitnehmer von der Durchsetzung seines Anspruchs auf Bonuszahlung abgehalten werden, sodass ein Verstoß gegen § 307 Abs.1 S.2 BGB vorliegt.

3. Nach § 306 Abs.1 BGB ist somit die gesamte Bonusregelung unwirksam.

Nein!

Nach § 306 Abs.1 BGB bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind. Nur die getroffene Regelung über die Freiwilligkeit der Bonuszahlung benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und ist somit unwirksam. Soweit die Bonusregelung jedoch einen Anspruch auf einen Bonus begründet, liegt keine unangemessene Benachteiligung vor. Insoweit bleibt die Bonusregelung daher wirksam.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

STE

StellaChiara

1.9.2024, 11:33:42

Wieso fällt hier nur der Freiwilligkeitsvorbehalt weg, und bei einer Kombi von Freiwilligkeitsvorbehalt und

Widerrufsvorbehalt

beide?


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