Anspruch (§ 194 Abs. 1 BGB)
Definiere den Begriff „Anspruch“ (§ 194 Abs. 1 BGB):
Ein Anspruch ist das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (§ 194 Abs. 1 BGB).
Definiere den Begriff „Anspruch“ (§ 194 Abs. 1 BGB):
Ein Anspruch ist das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (§ 194 Abs. 1 BGB).
Law_yal_life
18.9.2023, 12:06:17
Kann und muss man Anspruch überhaupt in einer Examensklausur definieren? Wenn ja wo? Macht das überhaupt Sinn?
123450
8.2.2024, 23:51:16
Was ist eigentlich der Unterschied zwischen Anspruch und Forderung? Im Gesetz ist nur der Anspruch legaldefiniert. In welchem Verhältnis stehen die Begriffe daher zu einander? ist die Forderung ein Unterfall des Anspruchs, gerichtet auf Geld; während der Anspruch jedwedes Tun/Unterlassen beinhalten kann?
Juricia
18.5.2024, 09:39:38
Ich finde es wichtig, wichtige Definitionen abzufragen. Aber wieso werden auch Legaldefintionen abgefragt. Schließlich stehen sie wortwörtlich so im Gesetz. Und dieses sollte ein Stud. jur. schließlich immer aktuell zur Hand haben und darf dieses auch in jeder Prüfung nutzen. Es würde hier ausreichen nur den entsprechenden Paragraphen zu nennen.
Richter Alexander Hold
4.11.2023, 15:23:52
Ich könnte mir vorstellen, dass die Definition in dem Fall relevant wird, in dem die Unwirksamkeit eines erklärten Rücktritts bzw. einer Minderung in Rede steht. Da es sich dabei um Gestaltungsrechte und nicht um Ansprüche handelt, unterliegen sie nicht der Verjährung. Sie können aber unwirksam ausgeübt werden. Dies ist gem. § 218 I 1 BGB der Fall, wenn der Anspruch auf die Leistung oder Nacherfüllung verjährt ist.
Lukas_Mengestu
9.2.2024, 14:43:54
Hallo 123450, die beiden Begriffe überschneiden sich, sind aber nicht deckungsgleich. Der Begriff der Forderung ist enger und erfasst lediglich schuldrechtliche Ansprüche, dies ergibt sich aus § 241 Abs. 1 S. 1 BGB. Dagegen umfasst der Begriff "Anspruch" auch gesetzliche Ansprüche, zB Duldungs-/Unterlassungsanspruch (§ 1004 BGB), deliktische Ansprüche (§§ 823 BGB), dingliche Ansprüche (§§ 985 ff. BGB). Achtung: eine Forderung muss nicht zwingend auf Geld gerichtet sein. So kann zB der Käufer vom Verkäufer einer Sache Übergabe und Übereignung des Kaufgegenstands fordern (§ 433 Abs. 1 BGB). Ich hoffe, jetzt ist es etwas klarer. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
§🗿
10.6.2024, 16:50:12
Im Laufe des Studiums muss man sich so viele verschiedene Paragraphen anschauen, dass man regelmäßig verschiedene Paragraphen/Zahlen durcheinander bringt. Zahlen sind extrem abstrakt und schwer für das Gehirn zu merken, da man nur selten bestimmte Emotionen mit Zahlen verbindet, bzw. Zahlen nicht verstanden werden müssen. Inhalte/Beschreibungen hingegen kann man verstehen und sich mithin leichter merken. Merkst du dir also nur die Fundstelle, läufst du Gefahr, dass du diese leichter vergisst und am Ende ganz ohne Definition dastehst. Außerdem ist es z.B. in einer mündlichen Prüfung ziemlich peinlich, wenn nach einer Standarddefinition wie dem Anspruch gefragt wird, und du erstmal blättern musst. Definitionen soll man ja auch nicht einfach nur blind runterschreiben können, sondern auch verstehen und anwenden können. Zu guter Letzt sparst du dir in Prüfungssituationen enorm Zeit, wenn du nicht zu jeder Legaldefinition blättern musst, und sie dir erstmal durchlesen musst um sie anwenden zu können. Es ist also toll, dass die Legaldefinitionen hier auch abgefragt werden. Selbstverständlich kannst du bei der Abfrage dieser Definition ein Gesetzestext zu Hand nehmen oder die Hyperlinks verwenden. In der Klausur musst du Legaldefinitionen ja genauso wie alle anderen Definitionen vollständig aufschreiben und kannst nicht einfach "siehe § xyz BGB" schreiben. Also super, dass man das hier schonmal üben kann. Ergänzend für die Erstis hier: Schreibt im Gutachten hinter der Legaldefinition - in Klammern - auch die Fundstelle auf den Satz genau. Wenn ihr also beispielsweise das legaldefinierte Wort "unverzüglich" in eurem Gutachten definieren müsst, macht ihr das so: "Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 S. 1 BGB)." Solltet ihr mal eine Fundstelle nicht mit-zitieren, werdet ihr zwar eine Anmerkung bekommen, jedoch wird das sicherlich ein sehr gering gewichteter Fehler sein. Bedeutend fataler wäre es, wenn ihr in der Klausur nicht vorankommt, weil ihr die Fundstelle einer Legaldefinition vergessen habt und die Definition auch nicht auswendig wisst. Da fragt man sich im schlimmsten Fall als Korrektor, wie es denn bitte an etwas so leichtem wie einer Legaldefinition scheitern konnte. Das kann dann ordentlich Punkte kosten. Also mein Rat, lernt Legaldefinitionen am besten genau so wie auch alle anderen Definitionen :) LG