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Gesamtschuld von Haftpflichtversicherer und gegnerischem Fahrzeughalter?
Gesamtschuld von Haftpflichtversicherer und gegnerischem Fahrzeughalter?
3. April 2025
16 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
H hält ein Kfz, das er an B sicherungsübereignet hat. Laut Sicherungsvertrag ist er zu notwendigen Reparaturen verpflichtet und tritt etwaige Schadensersatzansprüche an B ab. H hat einen unaufklärbaren Verkehrsunfall mit D, sodass die Haftungsquote in diesem Verhältnis 50/50 beträgt. D’s Versicherung V zahlt 100 % des Schadens an B. V verlangt Regress von H.
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Einordnung des Falls
Gesamtschuld von Haftpflichtversicherer und gegnerischem Fahrzeughalter?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 12 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B konnte von V dem Grunde nach Schadensersatz verlangen (§§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG, 1 PflVG).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. V haftet gegenüber B aber nicht für die volle Summe, weil die Haftung gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG zu quoteln ist.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Dieses Ergebnis ist über die analoge Anwendung von § 17 Abs. 3 S. 3 StVG zu korrigieren, sodass die Haftung dennoch zu quoteln ist.
Nein!
4. Der Anspruch des B ist gleichwohl zu kürzen, weil B sich das Mitverschulden des H anrechnen lassen muss (§ 9 StVG i.V.m. § 254 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
5. V kann aber H in Regress nehmen, wenn V und H infolge des Unfalls gesamtschuldnerisch gegenüber B für den Schaden haften.
Ja, in der Tat!
6. Damit zwischen V und H ein Gesamtschuldverhältnis besteht, muss auch H gegenüber B für den entstandenen Schaden haften.
Ja!
7. Auch H haftet gegenüber B für den am Fahrzeug entstandenen Schaden gemäß § 7 Abs. 1 StVG.
Nein, das ist nicht der Fall!
8. H haftet gegenüber B für den Schaden, weil er eine Pflicht aus dem Sicherungsvertrag verletzt hat (§ 280 Abs. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
9. H hat sich aber kraft der „Reparaturklausel“ im Sicherungsvertrag gegenüber B verpflichtet, Schäden am Fahrzeug zu beheben bzw. beheben zu lassen.
Ja!
10. V und H haften gegenüber B für den Fahrzeugschaden als Gesamtschuldner (§§ 421ff. BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
11. V kann von H jedoch Ausgleich nach den Grundsätzen über die gestörte Gesamtschuld verlangen.
Nein, das trifft nicht zu!
12. V hat den Schaden allein zu tragen und kann von H keinen Regress verlangen.
Ja!
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