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Gesamtschuld von Haftpflichtversicherer und gegnerischem Fahrzeughalter?

Gesamtschuld von Haftpflichtversicherer und gegnerischem Fahrzeughalter?

3. April 2025

16 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

H hält ein Kfz, das er an B sicherungsübereignet hat. Laut Sicherungsvertrag ist er zu notwendigen Reparaturen verpflichtet und tritt etwaige Schadensersatzansprüche an B ab. H hat einen unaufklärbaren Verkehrsunfall mit D, sodass die Haftungsquote in diesem Verhältnis 50/50 beträgt. D’s Versicherung V zahlt 100 % des Schadens an B. V verlangt Regress von H.

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Einordnung des Falls

Gesamtschuld von Haftpflichtversicherer und gegnerischem Fahrzeughalter?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 12 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B konnte von V dem Grunde nach Schadensersatz verlangen (§§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG, 1 PflVG).

Genau, so ist das!

Nach § 7 Abs. 1 StVG kann der Eigentümer einer Sache Schadensersatz von einem Fahrzeughalter verlangen, wenn seine Sache beim Betrieb des Kfz des Halters beschädigt wird. B ist (Sicherungs-)Eigentümer des von H gehaltenen Fahrzeugs. Dieses wurde bei einem Verkehrsunfall mit D, also beim Betrieb des Kfz des D, beschädigt. Für Ausschlusstatbestände ist nichts ersichtlich (vgl. § 7 Abs. 2 und 3, § 8, § 17 Abs. 3 StVG). Als gesetzlicher Haftpflichtversicherer des D (§ 1 PflVG) haftet V unmittelbar für den entstandenen Schaden (§ 115 Abs. 1 VVG).
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2. V haftet gegenüber B aber nicht für die volle Summe, weil die Haftung gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG zu quoteln ist.

Nein, das trifft nicht zu!

Nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG ist die Haftung der Fahrzeughalter untereinander gemäß ihren jeweiligen Verursachungsbeiträgen zu quoteln, soweit eines der gehaltenen Fahrzeuge bei einem Verkehrsunfall beschädigt wurde. B ist zwar (Sicherungs-)Eigentümer des von H gefahrenen Fahrzeugs, aber gerade nicht Halter, sodass § 17 Abs. 1 und 2 StVG nicht gilt. B könnte womöglich dann nicht den vollen Substanzschaden ersetzt verlangen, wenn H ein dingliches Anwartschaftsrecht an dem Kfz hätte. Dann wird der Schaden nämlich verhältnismäßig zwischen Sicherungseigentümer und Anwartschaftsberechtigtem aufgeteilt.

3. Dieses Ergebnis ist über die analoge Anwendung von § 17 Abs. 3 S. 3 StVG zu korrigieren, sodass die Haftung dennoch zu quoteln ist.

Nein!

Der Eigentümer, der nicht zugleich Halter ist, muss sich grundsätzlich nur ein unabwendbares Ereignis entgegenhalten lassen (§ 17 Abs. 3 S. 3 StVG). Ein solches liegt hier aber nicht vor. BGH: Der Gesetzgeber habe § 17 Abs. 3 S. 3 StVG im Jahre 2012 in Kenntnis des Umstands eingeführt, dass auch außerhalb von unabwendbaren Ereignissen der Unfallgegner durch das Auseinanderfallen von Halter und Eigentümer benachteiligt sein kann. Eine planwidrige Regelungslücke liege also nicht vor. Dies sei zwar schwer nachvollziehbar, aber von den Gerichten hinzunehmen.

4. Der Anspruch des B ist gleichwohl zu kürzen, weil B sich das Mitverschulden des H anrechnen lassen muss (§ 9 StVG i.V.m. § 254 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Auch der Eigentümer, der nicht Halter ist, muss sich wegen § 9 StVG das Mitverschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, anrechnen lassen. Die tatsächliche Gewalt über die Sache hat zum Unfallzeitpunkt H ausgeübt. Allerdings ist der Unfall nicht aufzuklären, sodass kein Verschulden des H feststellbar ist. Demnach ist der Anspruch des B auch nicht gemäß § 9 StVG zu kürzen.

5. V kann aber H in Regress nehmen, wenn V und H infolge des Unfalls gesamtschuldnerisch gegenüber B für den Schaden haften.

Ja, in der Tat!

Besteht eine Gesamtschuld (§§ 421ff. BGB) und befriedigt ein Gesamtschuldner den Gläubiger, kann er bei den übrigen Gesamtschuldnern anteilig Regress nehmen. Dies folgt zum einen aus § 426 Abs. 1 S. 1 BGB: Danach hat der Leistende gegen die übrigen Gesamtschuldner einen Anspruch auf Ausgleich des Geleisteten (vgl. BGH NJW 2010, 60). Zum anderen geht gemäß § 426 Abs. 2 S. 1 BGB der Anspruch des ursprünglichen Gläubigers auf den Leistenden über, soweit er von den übrigen Gesamtschuldnern Ausgleich verlangen kann (Legalzession).

6. Damit zwischen V und H ein Gesamtschuldverhältnis besteht, muss auch H gegenüber B für den entstandenen Schaden haften.

Ja!

Die Voraussetzungen für das Entstehen einer Gesamtschuld sind im Einzelnen umstritten. Mindestens erforderlich ist aber, dass (1) der Gläubiger (hier B) einen Anspruch gegen mehrere Schuldner hat, (2) die Leistung nur einmal fordern kann und (3) das Leistungsinteresse identisch ist (Grüneberg, in: Palandt, 80.A. 2021, § 421 RdNr. 3ff.). Nach der h. M. und der Rechtsprechung müssen (4) die einzelnen Verbindlichkeiten außerdem gleichstufig sein (vgl. BGH NJW 1998, 537 (539)).

7. Auch H haftet gegenüber B für den am Fahrzeug entstandenen Schaden gemäß § 7 Abs. 1 StVG.

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach § 7 Abs. 1 StVG kann der Eigentümer einer Sache Schadensersatz von einem Fahrzeughalter verlangen, wenn seine Sache beim Betrieb des Kfz des Halters beschädigt wird. Dabei ist unter „Sache“ nur eine solche Sache zu verstehen, die von dem den Schaden verursachenden Fahrzeug verschieden ist (BGH NJW 2011, 996 (997). H hat den Schaden am Fahrzeug des B mit dem Fahrzeug selbst verursacht. § 7 Abs. 1 StVG ist deshalb nicht anwendbar.

8. H haftet gegenüber B für den Schaden, weil er eine Pflicht aus dem Sicherungsvertrag verletzt hat (§ 280 Abs. 1 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Die Schadensersatzpflicht nach § 280 Abs. 1 BGB entsteht, wenn in einem (1) Schuldverhältnis (2) der Schuldner eine Pflicht verletzt, (3) die Pflichtverletzung zu vertreten hat und (4) einen Schaden des Gläubigers verursacht. BGH: Der bloße Betrieb des Fahrzeugs im Straßenverkehr sei für sich noch keine Pflichtverletzung (RdNr. 13). Aber auch eine Pflichtverletzung beim Betrieb des Kfz scheide aus. Zwar sei sie in solchen Fällen zu vermuten, in denen die Schadensursache typischerweise dem Obhuts- und Gefahrenbereich des Schuldners entstamme. Allerdings sei wegen der Unaufklärbarkeit des Unfalls auch eine Verursachung durch Dritte möglich (RdNr. 16).

9. H hat sich aber kraft der „Reparaturklausel“ im Sicherungsvertrag gegenüber B verpflichtet, Schäden am Fahrzeug zu beheben bzw. beheben zu lassen.

Ja!

Die Verpflichtung in einem Sicherungsvertrag, notwendige Reparaturen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, wird in der Rechtsprechung grundsätzlich als zulässig erachtet (vgl. NJW 1991, 353 (355)). Insoweit könnte also eine Verbindlichkeit des H gegenüber B bestehen, die zu einem Gesamtschuldverhältnis mit V führt.

10. V und H haften gegenüber B für den Fahrzeugschaden als Gesamtschuldner (§§ 421ff. BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Wie oben gezeigt, erfordert eine Gesamtschuld: (1) Anspruch gegen mehrere Schuldner; (2) die Leistung ist insgesamt nur einmal zu erbringen; (3) identisches Leistungsinteresse; (4) nach h. M. und Rechtsprechung Gleichstufigkeit der Verbindlichkeiten. BGH: Die Reparaturklausel begründe eine vom Verschulden und dem Betrieb des Kfz unabhängige Unterhaltungspflicht des Sicherungsgebers. Diese sei gegenüber der verkehrsspezifischen Gefährdungshaftung des Unfallgegners subsidiär. Folglich fehle die für die Entstehung einer Gesamtschuld erforderliche Gleichstufigkeit der Verbindlichkeiten (RdNr. 18).

11. V kann von H jedoch Ausgleich nach den Grundsätzen über die gestörte Gesamtschuld verlangen.

Nein, das trifft nicht zu!

BGH: Die Anwendung der Grundsätze über die gestörte Gesamtschuld setze voraus, dass H gegenüber B einen Haftungstatbestand verwirklicht habe, aber durch einen vertraglichen oder gesetzlichen Haftungsausschluss privilegiert sei (RdNr. 19). BGH: Da der Unfallhergang nicht aufzuklären sei und H deshalb nicht aus einer Pflichtverletzung (und erst recht nicht nach § 7 Abs. 1 StVG, s. o.) gegenüber B hafte, sei schon kein Haftungstatbestand verwirklicht. Ein Ausgleich nach den Grundsätzen über die gestörte Gesamtschuld komme deshalb nicht in Betracht.

12. V hat den Schaden allein zu tragen und kann von H keinen Regress verlangen.

Ja!

Zwischen V und H ist keine Gesamtschuld entstanden, die V den Regress ermöglicht; weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. Hätte H ein dingliches Anwartschaftsrecht, wäre der Schaden ggf. zwischen H und B aufzuteilen. Dann hätte B von V nur anteiligen Schadensersatz zuzüglich der von H abgetretenen (aber um die Haftungsquote geminderten!) Ansprüche verlangen können. Die Haftung des V hätte den Schaden also nicht vollständig abgedeckt, sodass im Übrigen die vertragliche Unterhaltspflicht des H eingreifen würde. Leistet V dann dennoch auf den gesamten Schaden, kann er nachträglich seine Tilgungsbestimmung ändern und über die Rückgriffskondiktion bei H Regress nehmen.
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