Einrede der Rückübertragungspflicht
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G ist Inhaber einer Sicherungsgrundschuld am Grundstück des S. Die zugrundeliegende Forderung hat S voll beglichen. Nun möchte G dennoch aus der Grundschuld vollstrecken. Der Sicherungsvertrag ordnet bei Tilgung der Forderung die Rückübertragung der Grundschuld an.
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Einordnung des Falls
Einrede der Rückübertragungspflicht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die gesicherte Forderung ist erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Durch das Erlöschen der Forderung besteht auch die Grundschuld nicht mehr.
Nein, das trifft nicht zu!
3. G hat gegen S einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus § 1147 BGB.
Nein!
4. Der Rückgewähranspruch ist nach Wahl des Eigentümers auch durch Löschung der Grundschuld erfüllbar.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Kilian
3.1.2023, 14:31:50
In der Klausur würde man zu den Normen immer § 1192 I mitzitieren, oder?
Nora Mommsen
3.1.2023, 15:18:26
Hallo Kilian, insbesondere im Rahmen der Durchsetzbarkeit ist bei der Sicherungsgrundschuld gut § 1192 Abs. 1a BGB zu zitieren :) Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team