Zivilrecht

Sachenrecht

Grundpfandrechte

Einrede der Rückübertragungspflicht

Einrede der Rückübertragungspflicht

6. April 2025

4 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

G ist Inhaber einer Sicherungsgrundschuld am Grundstück des S. Die zugrundeliegende Forderung hat S voll beglichen. Nun möchte G dennoch aus der Grundschuld vollstrecken. Der Sicherungsvertrag ordnet bei Tilgung der Forderung die Rückübertragung der Grundschuld an.

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Einordnung des Falls

Einrede der Rückübertragungspflicht

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die gesicherte Forderung ist erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Die gesicherte Forderung ist durch Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) erloschen.
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2. Durch das Erlöschen der Forderung besteht auch die Grundschuld nicht mehr.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Grundschuld als dingliches Recht ist nicht akzessorisch, das heißt in ihrem Bestand unabhängig von der gesicherten Forderung. Erlischt die gesicherte Forderung bleibt dies auf dinglicher Ebene ohne Auswirkung auf den Bestand der Grundschuld.

3. G hat gegen S einen durchsetzbaren Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus §§ 1192 Abs. 1, 1147 BGB.

Nein!

Ein durchsetzbarer Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung (§§ 1192 Abs. 1, 1147 BGB) setzt voraus: (1) Dem Kläger steht das Grundpfandrecht zu, (2) Fälligkeit bzw. Kündigung, (3) Keine entgegenstehenden Einreden des Grundstückseigentümers.G ist Grundschuldsgläubiger. Die Fälligkeit der Grundschuld ist anzunehmen. E kann allerdings die Einrede der Rückübertragungspflicht erheben: Die Grundschuld ist zwar in ihrem Bestand unabhängig von der Forderung. Aus dem Sicherungsvertrag ergibt sich jedoch die Einrede der Rückübertragungspflicht, wenn etwa bereits die Forderung getilgt ist und damit der Sicherungszweck entfällt.

4. Der Rückgewähranspruch ist nach Wahl des Eigentümers auch durch Löschung der Grundschuld erfüllbar.

Genau, so ist das!

Der Anspruch auf Rückgewähr ist nach Wahl des Eigentümers durch Rückübertragung der Grundschuld (§ 1154 BGB), durch Verzicht (§§ 1169, 1168 BGB) oder durch Aufhebung (§§ 875, 1183) erfüllbar.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

KI

Kilian

3.1.2023, 14:31:50

In der Klausur würde man zu den Normen immer § 1192 I mitzitieren, oder?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

3.1.2023, 15:18:26

Hallo Kilian, insbesondere im Rahmen der Durchsetzbarkeit ist bei der Sicherungsgrundschuld gut § 1192 Abs. 1a BGB zu zitieren :) Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


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