Einrede der Rückübertragungspflicht
6. April 2025
4 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

G ist Inhaber einer Sicherungsgrundschuld am Grundstück des S. Die zugrundeliegende Forderung hat S voll beglichen. Nun möchte G dennoch aus der Grundschuld vollstrecken. Der Sicherungsvertrag ordnet bei Tilgung der Forderung die Rückübertragung der Grundschuld an.
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Einordnung des Falls
Einrede der Rückübertragungspflicht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die gesicherte Forderung ist erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Durch das Erlöschen der Forderung besteht auch die Grundschuld nicht mehr.
Nein, das trifft nicht zu!
3. G hat gegen S einen durchsetzbaren Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus §§ 1192 Abs. 1, 1147 BGB.
Nein!
4. Der Rückgewähranspruch ist nach Wahl des Eigentümers auch durch Löschung der Grundschuld erfüllbar.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Kilian
3.1.2023, 14:31:50
In der Klausur würde man zu den Normen immer § 1192 I mitzitieren, oder?

Nora Mommsen
3.1.2023, 15:18:26
Hallo Kilian, insbesondere im Rahmen der Durchsetzbarkeit ist bei der Sicherungsgrundschuld gut § 1192 Abs. 1a BGB zu zitieren :) Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team