Verwaltungsakt: Anfechtungsklage bei öffentlich-rechtlichem Vertrag (keine hoheitliche Maßnahme)
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Ordnungsbehörde B vereinbart mit A vertraglich, dass dieser die Schneeentsorgung auf der öffentlichen Zufahrtsstraße zu seiner Villa übernimmt. Als es im darauffolgenden Jahr heftig schneit, will A den Schnee nicht entfernen. Er erhebt Anfechtungsklage.
Einordnung des Falls
Verwaltungsakt: Anfechtungsklage bei öffentlich-rechtlichem Vertrag (keine hoheitliche Maßnahme)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Anfechtungsklage ist statthaft, wenn der Vertrag ein Verwaltungsakt ist, der sich noch nicht erledigt hat.
Ja, in der Tat!
2. Der Vertrag ist eine hoheitliche Maßnahme.
Nein!
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Nebenbesitzer einer Fräsmaschine
1.10.2020, 15:08:53
Und was kann man sonst dagegen tun?
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1.10.2020, 15:49:34
Hallo Nebenbesitzer, danke für die Frage. Das kommt auf das (Klage- / Antrags-)begehren des A an: Wenn A sich auf eine eventuelle Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages nach § 59 VwVfG beruft und festgestellt haben möchte, dass er nicht dazu verpflichtet ist, den Schnee zu entfernen, kommt eine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 Var. 2 VwGO (Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses) in Betracht. Er könnte auch versuchen sich auf § 60 VwVfG
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1.10.2020, 15:51:21
...zu berufen, um den Vertrag zu kündigen. Falls A hingegen möchte, dass die Behörde den Schnee räumt, begehrt er die Vornahme eines
Realakts und muss (nach erfolglosem Behördenantrag) eine
allgemeine Leistungsklageerheben. LG :)
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1.10.2020, 15:53:22
Da hier der Schnee schon liegt, wäre dem A aber in jedem Fall auch anzuraten, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über § 123 Abs. 1 VwGO vorzugehen.
![Isabell](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__lvldgzkokpilthiocvgne.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Isabell
24.1.2021, 11:29:28
Ist mir fast ein bisschen peinlich, aber ist nicht auch die Anfechtungsklage gegen Allgemeinverfügungen statthaft, so dass das Normzitat besser den gesamten 35 umfassen sollte?
![Speetzchen](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar_38882.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Speetzchen
24.1.2021, 21:37:30
ja, da eine Allgemeinverfügung nach § 35 Satz 2 VwVfG auch einen Verwaltungsakt darstellt, der sich aber an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft
![Lukas_Mengestu](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__x133cq1so0il85q8i03wkixhy.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Lukas_Mengestu
28.7.2021, 14:47:58
Hallo ihr beiden, § 35 S. 1 VwVfG normiert den Begriff des Verwaltungsaktes als Oberbegriff. Bei § 35 S. 2 VwVfG handelt es sich insoweit lediglich um eine Klarstellung, dass das Merkmal "EInzelfall" eben nicht nur im Fall einer konkret-individuellen bzw. abstrakt-individuellen Maßnahme erfüllt ist, sondern auch im Falle einer Allgemeinverfügung (= konkret-generellen Maßnahme) ein Verwaltungsakt vorliegt (BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 51. Ed., 01.04.2021, § 35 Rn. 249). Bei der Zitierung ist es insoweit durchaus korrekt nur § 35 S. 1 VwVfG zu nennen, da darunter auch die Allgemeinverfügung fällt. Beste Grüße Lukas - für das Jurafuchs-Team