Verwaltungsakt: Anfechtungsklage bei öffentlich-rechtlichem Vertrag (keine hoheitliche Maßnahme)


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Ordnungsbehörde B vereinbart mit A vertraglich, dass dieser die Schneeentsorgung auf der öffentlichen Zufahrtsstraße zu seiner Villa übernimmt. Als es im darauffolgenden Jahr heftig schneit, will A den Schnee nicht entfernen. Er erhebt Anfechtungsklage.

Einordnung des Falls

Verwaltungsakt: Anfechtungsklage bei öffentlich-rechtlichem Vertrag (keine hoheitliche Maßnahme)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Anfechtungsklage ist statthaft, wenn der Vertrag ein Verwaltungsakt ist, der sich noch nicht erledigt hat.

Ja, in der Tat!

Die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) ist statthaft, soweit es sich um einen den Kläger belastenden Verwaltungsakt handelt (§ 35 S. 1 VwVfG), der sich noch nicht erledigt hat. Ein Verwaltungsakt ist (1) eine hoheitliche Maßnahme (2) einer Behörde (3) auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (4) zur Regelung (5) eines Einzelfalls (6) mit Außenwirkung. Hat sich der Verwaltungsakt erledigt, ist die Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO) statthaft.

2. Der Vertrag ist eine hoheitliche Maßnahme.

Nein!

Eine hoheitliche Maßnahme ist jedes einseitig diktierende Handeln. A und B haben durch eine vertragliche Einigung die Verpflichtung des A geregelt. B hat also gerade nicht einseitig bestimmt, dass A den Schnee räumen muss. Es liegt ein öffentlich-rechtlicher Vertrag (§§ 54ff. VwVfG) und kein Verwaltungsakt (§ 35 S. 1 VwVfG) vor. Gegen einen öffentlich-rechtlichen Vertrag ist die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) unstatthaft.

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Nebenbesitzer einer Fräsmaschine

Nebenbesitzer einer Fräsmaschine

1.10.2020, 15:08:53

Und was kann man sonst dagegen tun?

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

1.10.2020, 15:49:34

Hallo Nebenbesitzer, danke für die Frage. Das kommt auf das (Klage- / Antrags-)begehren des A an: Wenn A sich auf eine eventuelle Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages nach § 59 VwVfG beruft und festgestellt haben möchte, dass er nicht dazu verpflichtet ist, den Schnee zu entfernen, kommt eine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 Var. 2 VwGO (Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses) in Betracht. Er könnte auch versuchen sich auf § 60 VwVfG

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

1.10.2020, 15:51:21

...zu berufen, um den Vertrag zu kündigen. Falls A hingegen möchte, dass die Behörde den Schnee räumt, begehrt er die Vornahme eines

Realakt

s und muss (nach erfolglosem Behördenantrag) eine

allgemeine Leistungsklage

erheben. LG :)

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

1.10.2020, 15:53:22

Da hier der Schnee schon liegt, wäre dem A aber in jedem Fall auch anzuraten, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über § 123 Abs. 1 VwGO vorzugehen.

Isabell

Isabell

24.1.2021, 11:29:28

Ist mir fast ein bisschen peinlich, aber ist nicht auch die Anfechtungsklage gegen Allgemeinverfügungen statthaft, so dass das Normzitat besser den gesamten 35 umfassen sollte?

Speetzchen

Speetzchen

24.1.2021, 21:37:30

ja, da eine  Allgemeinverfügung nach § 35 Satz 2 VwVfG auch einen Verwaltungsakt darstellt, der sich aber an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

28.7.2021, 14:47:58

Hallo ihr beiden, § 35 S. 1 VwVfG normiert den Begriff des Verwaltungsaktes als Oberbegriff. Bei § 35 S. 2 VwVfG handelt es sich insoweit lediglich um eine Klarstellung, dass das Merkmal "EInzelfall" eben nicht nur im Fall einer konkret-individuellen bzw. abstrakt-individuellen Maßnahme erfüllt ist, sondern auch im Falle einer Allgemeinverfügung (= konkret-generellen Maßnahme) ein Verwaltungsakt vorliegt (BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 51. Ed., 01.04.2021, § 35 Rn. 249). Bei der Zitierung ist es insoweit durchaus korrekt nur § 35 S. 1 VwVfG zu nennen, da darunter auch die Allgemeinverfügung fällt. Beste Grüße Lukas - für das Jurafuchs-Team


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