Bei versuchter Unterlassung 4.3

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klassisches Klausurproblem

Die behandelnde Ärztin T muss O eine lebensrettende Spritze verabreichen. Sie weigert sich jedoch. Die Kräfte von O schwinden bereits, aber bis zum Tod dauert es noch etwa 46 Stunden. Das Verabreichen der Spritze muss aber unmittelbar erfolgen. T geht in den Nebenraum und O verstirbt an einem nun von X verabreichten Gift.

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Einordnung des Falls

Bei versuchter Unterlassung 4.3

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat den Tod des O kausal verursacht.

Nein, das trifft nicht zu!

Rspr und hL bestimmen die Kausalität überwiegend nach der Äquivalenztheorie (= conditio sine qua non Formel). Eine Handlung ist danach kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Überholende Zweitereignisse bewirken einen Abbruch des Kausalverlaufs Der Tod des O ist durch das Gift des X verursacht worden und somit durch eine überholende Kausalkette erfolgt.
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2. Der versuchte Totschlag durch Unterlassen ist strafbar (§§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB).

Ja!

Der Versuch durch Unterlassen ist dann strafbar, wenn es sich um ein Delikt handelt, bei dem der Versuch auch durch Handlung strafbar ist. Rechtsfolge des § 13 Abs. 1 StGB ist die Gleichstellung des Unterlassens mit einer Handlung im engeren Sinne. Dabei ist wie sonst auch der Versuch eines Verbrechens stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt (§ 23 Abs. 1 StGB). Totschlag ist ein Verbrechen, da die angedrohte Mindestfreiheitsstrafe 5 Jahre beträgt (§§ 212 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB).

3. T hatte „Tatentschluss“ bezüglich der objektiven Merkmale des Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Es gelten die Maßstäbe, die auch sonst für den Versuch gelten, wobei der Täter die Merkmale der unechten Unterlassungstat ebenfalls in den Vorsatz aufgenommen haben muss. T hat Vorsatz in Bezug auf den Tod des O. Die hier vorliegende Zweiteilung dient der Verständlichkeit.

4. T hatte „Tatentschluss“, den Totschlag durch Unterlassen zu begehen.

Ja, in der Tat!

T hat eine Rettungsmöglichkeit erkannt und diese unterlassen, wobei sie billigend in Kauf nimmt, dass durch die Handlungsmöglichkeit der Tod von S ausbleiben könnte (Quasi-Kausalität). T wusste, dass sie als Ärztin eine besondere Verantwortungsposition innehat. Damit hat sie Vorsatz bezüglich ihrer Beschützergarantenposition in Form der Parallelwertung in ihrer Laiensphäre. Die Entsprechungsklausel ist bei § 212 StGB nach herrschender Meinung nicht relevant.

5. Das unmittelbare Ansetzen beim Unterlassungsdelikt gleicht dem unmittelbaren Ansetzen durch Tätigkeit.

Nein!

Das unmittelbare Ansetzen beim Unterlassungsdelikt weicht vom unmittelbaren Ansetzen beim Handlungsdelikt ab, da beim Handlungsdelikt am Vorgehen des Täters angeknüpft wird. Zwar lässt sich die gleiche Definition anwenden, allerdings sind die Kriterien beim Unterlassungsdelikt noch weniger greifbar, da regelmäßig nur an einen Zeitablauf angeknüpft wird und nicht an eine vom Täter vorgestellte Handlungskette.

6. T hat mit dem Verlassen des Raumes unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt.

Genau, so ist das!

Die herrschende Meinung geht daher von einem unmittelbaren Ansetzen (§ 22 StGB) aus, wenn die erste mögliche Rettungshandlung nicht vorgenommen wird und eine unmittelbare Gefahr für das geschützte Rechtsgut entsteht. T hat den ersten möglichen Zeitpunkt zum Verabreichen der Spritze und damit die erste mögliche Rettungshandlung verstreichen lassen. Zwar lag der Tod des O noch in der Zukunft, aber T hat die letzte Rettungsmöglichkeit verstreichen lassen, sodass sie die Abwendung des Erfolges unmöglich gemacht hat. Die Gefahr hat sich daher derart verdichtet, dass Unmittelbarkeit gegeben ist.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

I-m-possible

I-m-possible

5.7.2022, 14:21:23

Vorliegend ist dies nur der Fall wenn man nicht der h.M folgt, sondern der Mindermeinung. Eine unmittelbare Gefährdung lag für O indes noch nicht vor laut Sachverhalt.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

7.7.2022, 22:53:20

Hallo I-m-possible, schau Dir hier gerne noch einmal den Sachverhalt an. Auch wenn der Tod erst später eintritt, ist es ausweislich des Sachverhaltes notwendig, dass T die Spritze unmittelbar verabreicht. Im Unterschied zum vorhergehenden Fall tritt die unmittelbare Gefährdung also nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt ein, sondern besteht bereits. Zugleich handelt es sich hierbei um die letzte Rettungsmöglichkeit. Deshalb ist hier nach allen Ansichten ein

unmittelbares Ansetzen

zu bejahen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

BBE

bibu knows best

7.7.2022, 07:26:24

Warum liegt bei den Fall das Unterlassen im Verlassen des Raums und beim Fall davor in den Nichtverabreichen der Spritze ?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

7.7.2022, 23:00:23

Hallo Bibu knows best, in beiden Fällen geht es bei der Unterlassenshandlung um das Nichtverabreichen der Spritze. Nun wird hier in der letzten Frage lediglich danach gefragt, ob T hierzu bereits unmittelbar angesetzt hat, als sie aus dem Raum ging. Dies war hier zu bejahen, da O sofort die lebensnotwendige Spritze benötigte. Die maßgebliche Unterlassenshandlung bleibt also die fehlende Verabreichung der Spritze. Ist es nun klarer? Beste Grüße, Lukas- für das Jurafuchs-Team

Dogu

Dogu

25.5.2023, 09:16:28

Sehr schöner Fall, der dazu zwingt, den Sachverhalt genau zu lesen. :)

EVA

evanici

28.8.2023, 16:16:54

Ich muss mich outen... Ich verstehe leider nicht, was ihr mit dem (sinngemäßen) Kommentar "Die Zweiteilung dient der besseren Verständlichkeit" meint.

kaan00

kaan00

9.2.2024, 16:26:04

Tatentschluss bezüglich (1.) der obj. Merkmale des Totschlags und (2.) den Totschlag durch Unterlassen zu begehen.


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