Beschränkung des Klageantrags, § 264 Nr.2 ZPO

11. Juli 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K begehrt Übereignung des €500 teuren Mofas, das bislang nicht bezahlt wurde. Nach Klagezustellung wird das Mofa gestohlen. K verlangt nunmehr von B €100 Schadensersatz, da K das Mofa für €600 an D weiterverkauft hätte. Im Übrigen erklärt K die Hauptsache für erledigt. B widerspricht beidem.

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Einordnung des Falls

Beschränkung des Klageantrags, § 264 Nr.2 ZPO

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K steht es frei, seine ursprüngliche auf Übereignung gerichtete Klage auf Zahlung von Schadensersatz umstellen (§ 264 Nr.3 ZPO).

Ja!

Nach § 264 Nr.3 ZPO darf die Klage wegen einer später eingetretenen Veränderung ohne Einwilligung des Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz geändert werden.
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2. Neben der Antragsanpassung nach § 264 Nr.3 ZPO liegt auch eine Beschränkung des Klageantrags nach § 264 Nr.2 ZPO vor.

Genau, so ist das!

Nach § 264 Nr.2 ZPO darf der Klageantrag in der Hauptsache erweitert oder beschränkt werden. K begehrte zunächst Übereignung des Mofas im Wert von €500 und fordert nunmehr lediglich €100 Schadensersatz sowie die Feststellung, dass die Klage zunächst zulässig und begründet war und sich nachträglich teilweise erledigt hat (=einseitige Erledigungserklärung). Neben der bloßen Antragsanpassung (§ 264 Nr.3 ZPO), stellt sich die Umstellung auf Schadensersatz somit zugleich als Beschränkung des Klageantrags (§ 264 Nr.2 ZPO) dar.

3. Stellt die Klageermäßigung hier eine teilweise Klagerücknahme dar, sodass es trotz des Eingreifens von § 264 Nr.2 ZPO der Zustimmung des B nach § 269 ZPO bedarf?

Nein, das trifft nicht zu!

Im Fall einer Klageermäßigung nach § 264 Nr.2 ZPO muss geprüft werden, ob die Ermäßigung als teilweise Erledigungserklärung, teilweise Klagerücknahme oder als teilweiser Verzicht auszulegen ist. Soweit eine teilweise Klagerücknahme nach Einlassung des Beklagten zur Hauptsache angenommen wird, ist nach § 269 ZPO die Einwilligung des Beklagten erforderlich. § 269 ZPO ist in solchen Fällen kumulativ neben § 264 ZPO anzuwenden. Eine Klagerücknahme ist anzunehmen, wenn der Kläger erkennen lässt, dass er unberechtigt oder irrtümlich zu viel beantragt hat. K hat hinsichtlich des ursprünglich geforderten Mehrbetrags den Rechtsstreit in der Hauptsache ausdrücklich für erledigt erklärt. Die Klageermäßigung ist daher nicht als Klagerücknahme auszulegen. Eine Zustimmung des B nach § 269 ZPO ist nicht erforderlich.
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