Referendariat
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Klageänderung
Beschränkung des Klageantrags, § 264 Nr.2 ZPO
Beschränkung des Klageantrags, § 264 Nr.2 ZPO
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K begehrt Übereignung des €500 teuren Mofas, das bislang nicht bezahlt wurde. Nach Klagezustellung wird das Mofa gestohlen. K verlangt nunmehr von B €100 Schadensersatz, da K das Mofa für €600 an D weiterverkauft hätte. Im Übrigen erklärt K die Hauptsache für erledigt. B widerspricht beidem.
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Einordnung des Falls
Beschränkung des Klageantrags, § 264 Nr.2 ZPO
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K steht es frei, seine ursprüngliche auf Übereignung gerichtete Klage auf Zahlung von Schadensersatz umstellen (§ 264 Nr.3 ZPO).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Neben der Antragsanpassung nach § 264 Nr.3 ZPO liegt auch eine Beschränkung des Klageantrags nach § 264 Nr.2 ZPO vor.
Genau, so ist das!
3. Stellt die Klageermäßigung hier eine teilweise Klagerücknahme dar, sodass es trotz des Eingreifens von § 264 Nr.2 ZPO der Zustimmung des B nach § 269 ZPO bedarf?
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Rusty
10.12.2023, 15:49:54
Die Beschränkung des Antrags liegt doch ausschließlich darin, dass der Kläger für erledigt erklärt (LK zu FK) und nicht in der Umstellung auf Schadensersatz. Oder sehe ich das falsch?
Peter
24.4.2024, 09:16:58
Sehe ich auch so. Wir haben hier zwei Änderungen, einmal die Umstellung auf SE gemäß § 263 Nr. 3 ZPO und einmal die Klagebeschränkung (LK -> FK) bezüglich der Erledigungserklärung.
Nocebo
24.5.2024, 13:07:10
Nein, es liegt auch in der Umstellung auf SE eine Beschränkung. Denn zuvor hatte der Leistungsantrag einen Wert von 500 EUR, der SE nur noch 100 EUR.
Jan Ludwig
31.10.2024, 14:27:09
@[Rusty](215679) nein. Grund: Nur durch die Feststellung, dass sich die Sache in der Hauptsache würde der Kläger ja nicht an den Begehrten Schadensersatz kommen. Wenn wir nur die
Klageänderungin eine FK annehmen würden und dies vor der Zulässigkeit prüfen würden, würden wir ja als Streitgegenstand sagen, dass es nur darum geht, ob sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. Hier begehrt der Kläger aber weiterhin noch Schadensersatz in Höhe von 100 €, was im Vergleich zur ursprünglichen Forderung ein Minus darstellt.