Prozessrecht & Klausurtypen
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Klageänderung
Beschränkung des Klageantrags, § 264 Nr.2 ZPO
Beschränkung des Klageantrags, § 264 Nr.2 ZPO
11. Juli 2025
8 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

K begehrt Übereignung des €500 teuren Mofas, das bislang nicht bezahlt wurde. Nach Klagezustellung wird das Mofa gestohlen. K verlangt nunmehr von B €100 Schadensersatz, da K das Mofa für €600 an D weiterverkauft hätte. Im Übrigen erklärt K die Hauptsache für erledigt. B widerspricht beidem.
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Einordnung des Falls
Beschränkung des Klageantrags, § 264 Nr.2 ZPO
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K steht es frei, seine ursprüngliche auf Übereignung gerichtete Klage auf Zahlung von Schadensersatz umstellen (§ 264 Nr.3 ZPO).
Ja!
2. Neben der Antragsanpassung nach § 264 Nr.3 ZPO liegt auch eine Beschränkung des Klageantrags nach § 264 Nr.2 ZPO vor.
Genau, so ist das!
3. Stellt die Klageermäßigung hier eine teilweise Klagerücknahme dar, sodass es trotz des Eingreifens von § 264 Nr.2 ZPO der Zustimmung des B nach § 269 ZPO bedarf?
Nein, das trifft nicht zu!
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