Zivilrecht

Zivilprozessrecht

Klageänderung

Anwendungsbereich von § 264 Nr. 2 ZPO

Anwendungsbereich von § 264 Nr. 2 ZPO

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Kläger K hat gegen die Beklagte B zunächst eine zulässige Klage auf Feststellung erhoben, dass B zum „Ersatz allen Schadens aus dem Verkehrsunfall (…)“ verpflichtet ist. Im Verlauf des Prozesses kann K seinen Schaden genau beziffern und beantragt nun ihre Verurteilung zur Zahlung von € 26.000.

Diesen Fall lösen 77,4 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Anwendungsbereich von § 264 Nr. 2 ZPO

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wenn K eine wirksame Klageänderung vorgenommen hat, wird dasselbe Verfahren unter identischem Aktenzeichen weiterverhandelt.

Genau, so ist das!

Eine Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO liegt vor, wenn der Kläger Änderungen am Streitgegenstand vornimmt. Der Streitgegenstand setzt sich aus dem Klageantrag und dem zugrundeliegenden Sachverhalt zusammen (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Tauscht der Kläger also den bisher vorgetragenen Lebenssachverhalt, den Antrag oder beides, spricht man von einer Klageauswechslung. Mithin ändert sich der Streitgegenstand. Die Klageänderung bewirkt, dass kein neuer Prozess angefangen werden muss und dient der Prozessökonomie.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. K hat den Streitgegenstand verändert.

Ja, in der Tat!

Indem K nicht mehr den Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht, sondern einen genau bezifferten Leistungsanspruch geltend macht, ändert er den Antrag und damit den Streitgegenstand. Die Feststellungsklage ist gegenüber der Leistungsklage ein Minus.

3. Eine Erweiterung oder Beschränkung des Klageantrags ist gemäß § 264 Nr. 2 ZPO stets zulässig. Dies gilt bei quantitativen, also zahlenmäßig bestimmbaren Änderungen, und wie hier bei einer qualitativen Änderung.

Ja!

§ 264 Nr. 2 ZPO erfasst sowohl quantitative als auch qualitative Erweiterungen und Beschränkungen des Klageantrags, sofern sich der neue Antrag auf dasselbe Rechtsverhältnis bezieht. Vorliegend betraf die Feststellung Schäden aus demselben Unfallereignis, die nunmehr zahlenmäßig konkretisiert als Zahlungsklage geltend gemacht werden.Die Klage des K ist aufgrund der Fiktion des § 264 Nr. 2 ZPO (vgl. Wortlaut „ist es nicht anzusehen“) ohne zusätzliche Voraussetzungen weiterhin zulässig.
Dein digitaler Tutor für Jura

7 Tage kostenlos* ausprobieren

* Nach dem Probeabo ab 7,99€ /Monat (weitere Infos). Ich akzeptiere die AGB und habe die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen.

Jurafuchs kostenlos testen


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura

7 Tage kostenlos* ausprobieren

* Nach dem Probeabo ab 7,99€ /Monat (weitere Infos). Ich akzeptiere die AGB und habe die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen.