Anwendungsbereich von § 264 Nr. 2 ZPO
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Kläger K hat gegen die Beklagte B zunächst eine zulässige Klage auf Feststellung erhoben, dass B zum „Ersatz allen Schadens aus dem Verkehrsunfall (…)“ verpflichtet ist. Im Verlauf des Prozesses kann K seinen Schaden genau beziffern und beantragt nun ihre Verurteilung zur Zahlung von € 26.000.
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Einordnung des Falls
Anwendungsbereich von § 264 Nr. 2 ZPO
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wenn K eine wirksame Klageänderung vorgenommen hat, wird dasselbe Verfahren unter identischem Aktenzeichen weiterverhandelt.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. K hat den Streitgegenstand verändert.
Ja, in der Tat!
3. Eine Erweiterung oder Beschränkung des Klageantrags ist gemäß § 264 Nr. 2 ZPO stets zulässig. Dies gilt bei quantitativen, also zahlenmäßig bestimmbaren Änderungen, und wie hier bei einer qualitativen Änderung.
Ja!
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