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Anwendungsbereich von § 264 Nr. 2 ZPO
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Nachträgliche objektive Klagehäufung
Vermieterin K erhebt Klage gegen B auf ausstehende Miete. Nach Rechtshängigkeit kündigt sie wegen der ausstehenden Miete den Mietvertrag und beantragt zusätzlich Herausgabe der Mieträume.

Zulässigkeit der nachträglichen objektiven Klagehäufung - Einhaltung von Schriftsatzfrist einbauen
K stellt erst während der mündlichen Verhandlung einen weiteren Antrag. B widerspricht der Klageänderung. Die Klageänderung ist sachdienlich.