Versuch bei der Nötigung, § 240 StGB

26. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

O schuldet T €200. T stellt O für den Fall, dass er seine Schulden nicht in einer Woche begleicht, in Aussicht, dass ihm "seine Jungs", eine Truppe von Schlägern, einen Besuch abstatten. O weiß, dass T überhaupt keine Schlägertruppe kennt. Zudem hatte er bereits wenige Stunden zuvor eine Überweisung in Höhe der €200 vorgenommen.

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Einordnung des Falls

Versuch bei der Nötigung, § 240 StGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat eine "Drohung mit einem empfindlichen Übel" an den O ausgesprochen (§ 240 Abs. 1 Var. 2 StGB).

Genau, so ist das!

Drohung ist das ausdrückliche oder konkludente Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf das der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt. Übel ist jede vom Betroffenen als nachteilig empfundene Veränderung der Außenwelt. Empfindlich ist ein Übel, wenn es bei objektiver Beurteilung und der Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen geeignet ist, einen besonnenen Menschen zu dem mit der Drohung erstrebten Verhalten zu bestimmen. Auf die Möglichkeit der Verwirklichung kommt es dabei nicht an.T stellt dem O die Übelszufügung in Aussicht, einen Schlägertrupp bei ihm vorbeizuschicken, sollte O nicht rechtzeitig seine Schulden tilgen.
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2. Der Nötigungserfolg (§ 240 Abs. 1 StGB) ist in Form einer Handlung eingetreten.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) ist ein Erfolgsdelikt. Der Täter muss ein Opferverhalten, das in einer Handlung, Duldung oder Unterlassung liegen kann, herbeigeführt haben (Nötigungserfolg). Handlung meint ein positives Tun. O handelt nicht. Vielmehr hat er das Geld schon angewiesen, ehe er die Androhung von T wahrgenommen hatte.

3. T hat sich jedoch wegen versuchter Nötigung (§§ 240 Abs. 1, Abs. 3, 22, 23 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.

Ja!

Der Versuch setzt ein unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung voraus. Eine Versuchsstrafbarkeit ist jedenfalls mit dem Beginn des Einsatzes des Nötigungsmittels gegeben. Nicht von Relevanz aufgrund der Konzeption des Tatbestandes ist dabei, dass die vom Täter beabsichtigte Handlung des Adressaten bereits eingetreten ist. T hat die Drohung bereits an O ausgesprochen.
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