Versuch bei der Nötigung, § 240 StGB

3. April 2025

4 Kommentare

4,5(5.414 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

O schuldet T €200. T stellt O für den Fall, dass er seine Schulden nicht in einer Woche begleicht, in Aussicht, dass ihm "seine Jungs", eine Truppe von Schlägern, einen Besuch abstatten. O weiß, dass T überhaupt keine Schlägertruppe kennt. Zudem hatte er bereits wenige Stunden zuvor eine Überweisung in Höhe der €200 vorgenommen.

Diesen Fall lösen 87,8 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Versuch bei der Nötigung, § 240 StGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat eine "Drohung mit einem empfindlichen Übel" an den O ausgesprochen (§ 240 Abs. 1 Var. 2 StGB).

Genau, so ist das!

Drohung ist das ausdrückliche oder konkludente Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf das der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt. Übel ist jede vom Betroffenen als nachteilig empfundene Veränderung der Außenwelt. Empfindlich ist ein Übel, wenn es bei objektiver Beurteilung und der Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen geeignet ist, einen besonnenen Menschen zu dem mit der Drohung erstrebten Verhalten zu bestimmen. Auf die Möglichkeit der Verwirklichung kommt es dabei nicht an.T stellt dem O in Aussicht, einen Schlägertrupp bei ihm vorbeizuschicken, sollte O nicht rechtzeitig seine Schulden tilgen. Dies stellt ein empfindliches Übel dar.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Der Nötigungserfolg (§ 240 Abs. 1 StGB) ist in Form einer Handlung eingetreten.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) ist ein Erfolgsdelikt. Der Täter muss ein Opferverhalten, das in einer Handlung, Duldung oder Unterlassung liegen kann, herbeigeführt haben (Nötigungserfolg). Handlung meint ein positives Tun. O handelt nicht. Vielmehr hat er das Geld schon angewiesen, ehe er die Androhung von T wahrgenommen hatte.

3. T hat sich jedoch wegen versuchter Nötigung (§§ 240 Abs. 1, Abs. 3, 22, 23 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.

Ja!

Der Versuch setzt ein unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung voraus. Eine Versuchsstrafbarkeit ist jedenfalls mit dem Beginn des Einsatzes des Nötigungsmittels gegeben. Nicht von Relevanz aufgrund der Konzeption des Tatbestandes ist dabei, dass die vom Täter beabsichtigte Handlung des Adressaten bereits eingetreten ist. T hat die Drohung bereits an O ausgesprochen.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

WY

Wysiati

2.1.2025, 13:18:27

Der

Nötigungserfolg

ist insbesondere die Handlung. Die Überweisung ist ein

aktives Tun

also Handlung. Der

Nötigungserfolg

ist eingetreten. Lediglich hat er keinerlei kausalen Zusammenhang mit der

Nötigung

shandlung. Es macht keinen Unterschied, aber müsste man hier nicht eher an dem

nötigung

sspezifischen Zusammenhang scheitern?

Yankuam

Yankuam

3.2.2025, 13:15:24

ich glaube in diesem Fall der Zeitpunkt ausschlaggebend ist. T konnte hier nie einen Erfolg erreichen, da dieser durch vorheriges Erledigen bereits entfallen war.

Moltisanti

Moltisanti

20.2.2025, 12:28:40

Der Erfolg kann gar nicht mehr eintreten, wenn er bereits eingetreten ist bzw. damit wird er ja sogar unmöglich.

WY

Wysiati

20.2.2025, 12:49:52

@[Moltisanti](232681) so kann man natürlich auch argumentieren. Das objektive Geschehnis ist außertatbestandlich schon eingetreten, sodass es in dem behandelten tatbestandlichen Vorgang unmöglich ist und es an einem

Nötigungserfolg

fehlt. Ich hätte eben argumentiert, dass dieses Geschehnis, die Überweisung, unabhängig von der Zeit der relevante

Nötigungserfolg

ist und das zeitliche Element / Unmöglichkeit im

Nötigung

szusammenhang angesprochen.


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen