Strafrecht
BT 3: Straftaten gegen Freiheit u.a.
Nötigung, § 240 StGB
Versuch bei der Nötigung, § 240 StGB
Versuch bei der Nötigung, § 240 StGB
3. April 2025
4 Kommentare
4,5 ★ (5.414 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

O schuldet T €200. T stellt O für den Fall, dass er seine Schulden nicht in einer Woche begleicht, in Aussicht, dass ihm "seine Jungs", eine Truppe von Schlägern, einen Besuch abstatten. O weiß, dass T überhaupt keine Schlägertruppe kennt. Zudem hatte er bereits wenige Stunden zuvor eine Überweisung in Höhe der €200 vorgenommen.
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Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat eine "Drohung mit einem empfindlichen Übel" an den O ausgesprochen (§ 240 Abs. 1 Var. 2 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Nötigungserfolg (§ 240 Abs. 1 StGB) ist in Form einer Handlung eingetreten.
Nein, das trifft nicht zu!
3. T hat sich jedoch wegen versuchter Nötigung (§§ 240 Abs. 1, Abs. 3, 22, 23 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Wysiati
2.1.2025, 13:18:27
Der
Nötigungserfolgist insbesondere die Handlung. Die Überweisung ist ein
aktives Tunalso Handlung. Der
Nötigungserfolgist eingetreten. Lediglich hat er keinerlei kausalen Zusammenhang mit der
Nötigungshandlung. Es macht keinen Unterschied, aber müsste man hier nicht eher an dem
nötigungsspezifischen Zusammenhang scheitern?

Yankuam
3.2.2025, 13:15:24
ich glaube in diesem Fall der Zeitpunkt ausschlaggebend ist. T konnte hier nie einen Erfolg erreichen, da dieser durch vorheriges Erledigen bereits entfallen war.

Moltisanti
20.2.2025, 12:28:40
Der Erfolg kann gar nicht mehr eintreten, wenn er bereits eingetreten ist bzw. damit wird er ja sogar unmöglich.
Wysiati
20.2.2025, 12:49:52
@[Moltisanti](232681) so kann man natürlich auch argumentieren. Das objektive Geschehnis ist außertatbestandlich schon eingetreten, sodass es in dem behandelten tatbestandlichen Vorgang unmöglich ist und es an einem
Nötigungserfolgfehlt. Ich hätte eben argumentiert, dass dieses Geschehnis, die Überweisung, unabhängig von der Zeit der relevante
Nötigungserfolgist und das zeitliche Element / Unmöglichkeit im
Nötigungszusammenhang angesprochen.