Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB
§ 315d Abs. 5 StGB: Kein Grunddelikt
§ 315d Abs. 5 StGB: Kein Grunddelikt
30. August 2025
5 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Im Vertrauen darauf, dass schon „alles gut gehen“ werde, rast Motorradfahrerin T mit über 100 km/h durch die Stadt, obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h beträgt. Als O die Straße überquert, kann T nicht rechtzeitig bremsen. O stirbt.
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