§ 315d Abs. 5 StGB: Kein Grunddelikt
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Im Vertrauen darauf, dass schon „alles gut gehen“ werde, rast Motorradfahrerin T mit über 100 km/h durch die Stadt, obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h beträgt. Als O die Straße überquert, kann T nicht rechtzeitig bremsen. O stirbt.
Einordnung des Falls
§ 315d Abs. 5 StGB: Kein Grunddelikt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. § 315d StGB normiert in § 315d Abs. 5 StGB eine Erfolgsqualifikation.
Ja!
2. T hat den objektiven Tatbestand des § 315d Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklicht.
Genau, so ist das!
3. T hat den subjektiven Tatbestand des § 315d Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklicht.
Nein, das trifft nicht zu!
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Konrad1522
7.6.2022, 18:04:52
Ändert zwar am Ergebnis nichts, ich kann dem Sachverhalt aber nicht entnehmen, dass T das Anliegen verfolgt eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. LG
![Nora Mommsen](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__1g4ube287wphue6xpdn8yy675.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Nora Mommsen
1.7.2022, 11:12:23
Hallo Konrad1522, du hast den Sachverhalt richtig gelesen. T vertraut darauf, dass "schon alles gut gehen werde". Daher ist der subjektive Tatbestand nicht erfüllt. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Diaa
29.9.2023, 10:57:29
In der ersten Antwort steht aber, dass ein fahrlässig verursachter Tod eines anderen auch umfasst wird oder verstehe ich das falsch?
![Sambajamba10](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__hmaptzv8j7y4lk3y4huvbg02e.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Sambajamba10
3.6.2024, 09:22:44
Ja, das ist gerade die Essenz einer Erfolgsqualifikation. Allerdings braucht es für diese immer die vorsätzliche Herbeiführung des Grunddeliktes. Hier hat hat T indes nur grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich der konkreten Gefahr aus § 315d II walten lassen, weshalb das Grunddelikt nicht gegeben ist und die Anwendung der Erfolgsqualifikation versperrt ist