§ 315d Abs. 5 StGB: Kein Grunddelikt

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Im Vertrauen darauf, dass schon „alles gut gehen“ werde, rast Motorradfahrerin T mit über 100 km/h durch die Stadt, obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h beträgt. Als O die Straße überquert, kann T nicht rechtzeitig bremsen. O stirbt.

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Einordnung des Falls

§ 315d Abs. 5 StGB: Kein Grunddelikt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. § 315d StGB normiert in § 315d Abs. 5 StGB eine Erfolgsqualifikation.

Ja!

315d Abs. 5 StGB enthält eine Erfolgsqualifikation und schützt kumulativ die Sicherheit des Straßenverkehrs und daneben Leib und Leben bestimmter natürlicher Personen. § 315d Abs. 5 StGB ist erfüllt, wenn der Täter in den Fällen des § 315d Abs. 2 StGB, also durch eine vorsätzlich begangene Tat nach § 315d Abs. 1 Nr. 2 oder 3 StGB, die zu einem vom Vorsatz umfassten Gefahrerfolg geführt hat, wenigstens fahrlässig (§ 18 StGB) den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht hat. Zwischen der Tat nach § 315d Abs. 2 StGB und der schweren Folge muss ein Gefahrverwirklichungszusammenhang bestehen.
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2. T hat den objektiven Tatbestand des § 315d Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklicht.

Genau, so ist das!

T hat sich als Kfz-Führer im Straßenverkehr fortbewegt. Nicht angepasst ist vor allem eine Geschwindigkeit, die eine Geschwindigkeitsbegrenzung verletzt. Da die grobe Verkehrswidrigkeit insbesondere bei der doppelten Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit anzunehmen ist und T über 100 km/h statt der erlaubten 50 km/h fuhr, hat sie sich mit nicht angepasster Geschwindigkeit grob verkehrswidrig fortbewegt (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB). Konkret gefährdet - sogar verletzt - wurde O als anderer Mensch. Schließlich hat sich in diesem Gefahrerfolg auch das für eine Geschwindigkeitsjagd typische Risiko niedergeschlagen (§ 315d Abs. 2 StGB).

3. T hat den subjektiven Tatbestand des § 315d Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklicht.

Nein, das trifft nicht zu!

§ 315d Abs. 2 StGB setzt Vorsatz hinsichtlich der Tathandlung und des Gefahrerfolgs voraus. Der Täter muss dabei auch die Umstände kennen, die den Gefahrerfolg als naheliegende Möglichkeit erscheinen lassen und sich mit dem Eintritt dieser Gefahrenlage zumindest abfinden. T raste vorsätzlich und verfolgte rücksichtslos das Anliegen, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Sie hat dabei jedoch (sorgfaltswidrig) darauf vertraut, dass eine Gefahrenlage ausbleiben werde. T handelte daher bezüglich des Gefährdungsteils bloß fahrlässig, so dass nur § 315d Abs. 4 StGB erfüllt ist. § 315d Abs. 5 StGB bezieht die fahrlässige Gefahrverursachung aber gerade nicht mit ein.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

KO

Konrad1522

7.6.2022, 18:04:52

Ändert zwar am Ergebnis nichts, ich kann dem Sachverhalt aber nicht entnehmen, dass T das Anliegen verfolgt eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. LG

Nora Mommsen

Nora Mommsen

1.7.2022, 11:12:23

Hallo Konrad1522, du hast den Sachverhalt richtig gelesen. T vertraut darauf, dass "schon alles gut gehen werde". Daher ist der subjektive Tatbestand nicht erfüllt. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

DIAA

Diaa

29.9.2023, 10:57:29

In der ersten Antwort steht aber, dass ein fahrlässig verursachter Tod eines anderen auch umfasst wird oder verstehe ich das falsch?

Sambajamba10

Sambajamba10

3.6.2024, 09:22:44

Ja, das ist gerade die Essenz einer Erfolgsqualifikation. Allerdings braucht es für diese immer die vorsätzliche Herbeiführung des Grunddeliktes. Hier hat hat T indes nur grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich der konkreten Gefahr aus §

315d

II walten lassen, weshalb das Grunddelikt nicht gegeben ist und die Anwendung der Erfolgsqualifikation versperrt ist


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