Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Subjektiver Tatbestand
Strafrecht AT | Vorsatz | Dolus alternativus (Schuss auf Förster und Hund)
Strafrecht AT | Vorsatz | Dolus alternativus (Schuss auf Förster und Hund)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Förster F ist nach Anbruch der Dunkelheit mit seinem Jagdhund J dem Wilderer W auf der Spur. W feuert seine letzte Kugel in Richtung F und J. Dabei will er F töten oder wenigstens J zur Strecke bringen. Die Kugel trifft den Hund tödlich.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. W hatte nach h.M. Vorsatz bzgl. einer Sachbeschädigung (§ 303 StGB) am Hund.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. W hatte nach h.M. Vorsatz bzgl. der Tötung (§ 212 StGB) des F.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
S3tr
9.7.2020, 14:30:58
Hier wäre aber ein
dolus directus 1. gradesabzulehnen sondern Fokus eventualis anzunehmen ? Billigend in Lauf nehmen bei Sachbeschädigung als auch bei versuchter Tötung ?
Eigentum verpflichtet 🏔️
9.7.2020, 14:52:37
Hallo S3tr, danke für deine Frage. Bei so einem kurzen Sachverhalt lässt sich die
Vorsatzart nicht mit letzter Gewissheit abgrenzen. Hier steht, dass W den Förster töten will, oder wenigstens den Hund zur Strecke bringen will. Daraus ließe sich schließen, dass W zielgerichteten Willen bzgl. der Tötung des Försters hatte (
dolus directus 1. Grades) und den Tod des Hundes billigend in Kauf nahm. Dein Ergebnis, dass er auch bzgl des Försters den Tod lediglich billigend in Kauf nahm, lässt sich mangels genauerer Angaben aber auch vertreten.
Rüsselrecht 🐘
14.8.2021, 14:09:36
Man könnte ergänzend vielleicht auch noch auf andere (berechtigt kritisierte) Ansichten hinweisen: Ansicht 1: Der Täter wird nur aus dem vollendeten Delikt bestraft; bezüglich der versuchten Tat ist der
Vorsatzverbraucht. Liegt in beiden Fällen nur ein Versuch vor, ist auf den schwerwiegenderen Versuch abzustellen. Ansicht 2: Nur soweit das Versuchsunrecht schwerer wiegt als das des vollendeten Delikts, geht dieses vor. Problematisch ist dann jedoch, dass entweder der schwerwiegendere Versuch oder das vollende Delikt nicht bestraft werden würde 😬
🦊²
28.1.2022, 17:24:16
Hey Hey, Vielleicht könnte man noch in Zukunft (gerade in Abgrenzung zum Alternativ-
Vorsatz) ein Fällchen zum kumulativen
Vorsatzaufnehmen. Liebe Grüße
Lukas_Mengestu
28.1.2022, 17:35:48
Danke Fuchshoch2, das nehmen wir gerne mit auf unsere To-Do-Liste :-). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
nle
28.3.2022, 15:04:03
Wem gehört der Hund? Wenn F mit seinem Jagdhund J" unterwegs ist, ist mangels Fremdheit des Verletzungsobjekts der Schuss auf J nicht iSd Sachbeschädigung zu bestrafen.
Lukas_Mengestu
29.3.2022, 10:53:26
Achtung nle, nicht Förster F schießt auf seinen Hund J, sondern der Wilderer W. Für W ist der Hund durchaus fremd. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Jonas22
30.5.2023, 23:44:07
Sollte man in einer Klausur nicht auch die verschiedenen Ansichten zum alternativen
Vorsatzbehandeln? Ich meine die Rechtsfolgen sind ja durchaus umstritten.
Nora Mommsen
31.5.2023, 11:53:15
Hallo Jonas22, danke für deine Frage. Kann man in der Klausur durchaus ansprechen. Bezüglich des vollendete Delikts, das ja zuerst zu prüfen ist besteht kein Problem. Im Rahmen der Versuchsprüfung, ist dann im Rahmen des Tatentschlusses die richtige Stelle zu thematisieren, ob der
Vorsatzschon "verbraucht" wurde wenn man möchte. Angesichts des offensichtlich vorliegenden bedingten
Vorsatzes zulasten unterschiedlicher Rechtsträger ist das abzulehnen. Folgt man dem BGH und der herrschenden Literatur ist es erst eine Frage auf Konkurrenzebene, nämlich ob die versuchte Tat und die vollendete in Tat zueinander stehen. Dies bejaht der BGH, um das gesamte Unrecht der Tat abzubilden tritt der Versuch nicht zurück. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
julius.frotscher
11.10.2024, 11:40:40
W versucht F zu entkommen und schießt im Laufe seiner Flucht auf F in der Absicht ihn (oder seinen Hund) zu töten. Es könnte argumentiert werden, dass er versucht damit eine andere Straftat (die Wilderei, §292 StGB) zu ermöglichen bzw zu verbergen. Müsste in diesem Fall nicht §211 II StGB greifen, der spezifiziert dass "Mörder ist, wer [...] um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet."? Gibt es einen Grund warum §211 hier nicht zum tragen kommen würde? Oder ist das die Unterscheidung zwischen §211 und §212 hier lediglich "zu weit ab vom Schuss" und daher wurde der "einfachere" $212 für dieses Beispiel gewählt?
Leo Lee
13.10.2024, 08:11:05
Hallo julius.frotscher, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Du hast völlig Recht darin, dass man hier streng genommen auch die
Verdeckungsabsichtbzgl. 292 StGB ansprechen müsste. Dies haben wir bewusst weggelassen, weil wir in diesem Kapitel (AT) noch nicht den Rahmen sprengen wollten mit Mord und seinen Merkmalen, weshalb wir es erstmal beim normalen Totschlag bewenden lassen haben. Wir haben jedoch diesen wichtigen Punkt als Klausurhinweis mit aufgenommen und möchten uns bei dir vielmals dafür bedanken, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren und freuen uns auf weitere Feedbacks von dir :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo