Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Subjektiver Tatbestand

Strafrecht AT | Vorsatz | Dolus alternativus (Schuss auf Förster und Hund)

Strafrecht AT | Vorsatz | Dolus alternativus (Schuss auf Förster und Hund)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Förster F ist nach Anbruch der Dunkelheit mit seinem Jagdhund J dem Wilderer W auf der Spur. W feuert seine letzte Kugel in Richtung F und J. Dabei will er F töten oder wenigstens J zur Strecke bringen. Die Kugel trifft den Hund tödlich.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. W hatte nach h.M. Vorsatz bzgl. einer Sachbeschädigung (§ 303 StGB) am Hund.

Ja, in der Tat!

Der Täter hat Vorsatz, wenn er mit dem Willen zur Verwirklichung des Tatbestands (voluntatives Element) in Kenntnis aller objektiven Tatumstände (kognitives Element) handelt. Der Täter handelt auch vorsätzlich, wenn er bei der Tathandlung nicht sicher weiß, ob er dadurch von zwei sich gegenseitig ausschließenden Tatbeständen/Erfolgen den einen oder den anderen verwirklicht, jedoch beide Möglichkeiten in Kauf nimmt (Alternativvorsatz).W nimmt mit dem Schuss alternativ den Tod des F (Totschlag, § 212 Abs. 1 StGB) oder den seines Hundes (Sachbeschädigung, § 303 Abs. 1 StGB) in Kauf (Alternativvorsatz). W hatte somit auch Vorsatz bzgl. der Sachbeschädigung am Hund (§ 303 Abs. 1 StGB).
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2. W hatte nach h.M. Vorsatz bzgl. der Tötung (§ 212 StGB) des F.

Ja!

Der Täter hat Vorsatz, wenn er mit dem Willen zur Verwirklichung des Tatbestands (voluntatives Element) in Kenntnis aller objektiven Tatumstände (kognitives Element) handelt. Der Täter handelt auch vorsätzlich, wenn er bei der Tathandlung nicht sicher weiß, ob er dadurch von zwei sich gegenseitig ausschließenden Tatbeständen/Erfolgen den einen oder den anderen verwirklicht, jedoch beide Möglichkeiten in Kauf nimmt (Alternativvorsatz).W nimmt mit dem Schuss alternativ den Tod des F (Totschlag, § 212 Abs. 1 StGB) oder den seines Hundes (Sachbeschädigung, § 303 Abs. 1 StGB) in Kauf (Alternativvorsatz). W hatte somit auch Vorsatz bzgl. der Tötung des F (§ 212 Abs. 1 StGB).Dies gilt nach dem BGH auch bei gleichwertigen Rechtsgütern. Den Fall hierzu findest Du: hier!
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