Zivilrecht

Sachenrecht

Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen

Übereignung nach § 929 S. 1 BGB: Übergabe 3, Besitzmittler

Übereignung nach § 929 S. 1 BGB: Übergabe 3, Besitzmittler

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V verkauft K ein Auto. V und K einigen sich auch dinglich. K möchte das Auto sodann an M vermieten. Auf Wunsch des K liefert V das Auto direkt an M.

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Einordnung des Falls

Übereignung nach § 929 S. 1 BGB: Übergabe 3, Besitzmittler

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. In dem Moment, in dem M das Auto von V erhält, erlangt M Besitz und K mittelbaren Besitz (§ 868 BGB) an dem Auto.

Ja, in der Tat!

Mittelbarer Besitz (§ 868 BGB) setzt voraus: (1) Das Bestehen eines Besitzmittlungsverhältnisses, (2) Fremdbesitzwille des unmittelbaren Besitzers, (3) bestehender Herausgabeanspruch des mittelbaren Besitzers gegen den unmittelbaren Besitzer. Der Mietvertrag zwischen K und M (§ 535 BGB) ist ein Besitzmittlungsverhältnis. M hat Fremdbesitzwillen. K hat einen Herausgabeanspruch aus § 546 BGB (fällig nach Ablauf der Mietzeit).
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2. Indem V das Auto an M liefert, "übergibt" er es an K (§ 929 S. 1 BGB).

Ja!

Die Übergabe nach § 929 S. 1 BGB setzt voraus: (1) Vollständige Besitzaufgabe des Veräußerers und (2) Besitzerwerb auf Erwerbererseite (3) auf Veranlassung des Veräußerers. V hat durch die Ablieferung des Wagens bei M jeglichen Besitz verloren. K muss Besitz erworben haben, wobei mittelbarer Besitz ausreicht. K hat mittelbaren Besitz erlangt, da M ihm als unmittelbarer Besitzer den Besitz mittelt (§ 868 BGB). K hat den mittelbaren Besitz auch auf Veranlassung des V erworben und sich nicht etwa selbst verschafft.

3. K hat nach § 929 S. 1 BGB Eigentum an dem Auto erlangt.

Genau, so ist das!

Die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB setzt voraus: (1) Einigung, (2) Übergabe, (3) Einigsein bei Übergabe, (4) Berechtigung des Veräußerers. V und K haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt. Es liegt auch eine Übergabe von V an K vor. Zum Zeitpunkt der Übergabe waren V und K auch noch über den Eigentumsübergang einig. V war verfügungsberechtigt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JO

jomolino

14.3.2022, 15:34:50

Handelt es sich hierbei nicht um einen Geheisserwerb bzw. Bei M um die Geheisspersom des Erwerbers K?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

15.3.2022, 10:14:22

Hallo nomamo, die

Geheißperson

darf weder Besitzmittler noch

Besitzdiener

sein, sonst liegt kein

Geheißerwerb

vor. Da M hier Besitzmittler des K ist, handelt es sich hierbei also nicht um einen

Geheißerwerb

. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

JO

jomolino

15.3.2022, 10:20:14

Ah ja richtig. Danke!! Das Konstrukt des

Geheißerwerb

s bringt mich sehr regelmäßig durcheinander 😩.

LO

Lorenz

6.8.2023, 13:07:20

Geheiß Erwerb ist ja nur “eine Notlösung”, wenn kein Besitzmittler oder

Besitzdiener

existieren.

EVA

evanici

14.9.2023, 15:01:22

Und wieso ist V keine

Geheißperson

auf Veräußererseite?

Dogu

Dogu

9.11.2023, 16:16:17

@[evanici](214760) Weil V der Veräußerer ist.

Dogu

Dogu

9.11.2023, 16:23:38

Und K nicht an M übereignen will, sondern lediglich Besitz im Rahmen des Mietvertrages verschaffen will.

MAG

Magnum

22.7.2024, 14:17:43

Wie kann eine Voraussetzung für die Entstehung von mittelbarem Besitz gem. § 868 das Bestehen eines Besitzmittlungsverhältnisses sein? Ist das nicht zirkulär?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

23.7.2024, 14:36:07

Hallo Magnum, danke für deine Frage! Das Besitzmittlungsverhältnis bildet die rechtliche Grundlage für den mittelbaren Besitz. Diese kann sich aus Vertrag, Hoheitsakt oder Gesetz ergeben. Dabei räumt das Besitzmittlungsverhältnis dem unmittelbaren Besitzer das (zeitlich begrenzte) Recht gegenüber dem mittelbaren Besitzer ein, eine Sache zu besitzen. Zu beachten ist, dass es für den mittelbaren Besitz nicht darauf ankommt, dass das Besitzmittlungsverhältnis wirksam ist. Daneben müssen natürlich noch die weiteren Voraussetzungen für mittelbaren Besitz gegeben sein, sprich der Fremdbesitzerwille und ein (wirksamer (!)) Herausgabeanspruch. Das ganze lässt sich leichter verstehen, wenn man sich vor Augen für, dass das Konzept des mittelbaren Besitzes ein rechtliches Konstrukt ist. Allein das Bestehen eines Besitzmittlungsverhältnisses wie z.B. eines Mietvertrags führt nicht automatisch auch zu mittelbarem Besitz, wenn eine der anderen Voraussetzungen fehlt oder der vermeintliche Besitzmittler keinen unmittelbaren Besitz an der Sache hat. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

MAG

Magnum

22.7.2024, 14:17:43

Wie kann eine Voraussetzung für die Entstehung von mittelbarem Besitz gem. § 868 das Bestehen eines Besitzmittlungsverhältnisses sein? Ist das nicht zirkulär?

MAG

Magnum

22.7.2024, 14:17:43

Wie kann eine Voraussetzung für die Entstehung von mittelbarem Besitz gem. § 868 das Bestehen eines Besitzmittlungsverhältnisses sein? Ist das nicht zirkulär?


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