Zivilrecht

Sachenrecht

Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen

Übereignung nach § 929 S. 1 BGB: Übergabe 3, Besitzmittler

Übereignung nach § 929 S. 1 BGB: Übergabe 3, Besitzmittler

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V verkauft K ein Auto. V und K einigen sich auch dinglich. K möchte das Auto sodann an M vermieten. Auf Wunsch des K liefert V das Auto direkt an M.

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Einordnung des Falls

Übereignung nach § 929 S. 1 BGB: Übergabe 3, Besitzmittler

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. In dem Moment, in dem M das Auto von V erhält, erlangt M Besitz und K mittelbaren Besitz (§ 868 BGB) an dem Auto.

Ja, in der Tat!

Mittelbarer Besitz (§ 868 BGB) setzt voraus: (1) Das Bestehen eines Besitzmittlungsverhältnisses, (2) Fremdbesitzwille des unmittelbaren Besitzers, (3) bestehender Herausgabeanspruch des mittelbaren Besitzers gegen den unmittelbaren Besitzer. Der Mietvertrag zwischen K und M (§ 535 BGB) ist ein Besitzmittlungsverhältnis. M hat Fremdbesitzwillen. K hat einen Herausgabeanspruch aus § 546 BGB (fällig nach Ablauf der Mietzeit).
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2. Indem V das Auto an M liefert, "übergibt" er es an K (§ 929 S. 1 BGB).

Ja!

Die Übergabe nach § 929 S. 1 BGB setzt voraus: (1) Vollständige Besitzaufgabe des Veräußerers und (2) Besitzerwerb auf Erwerberseite (3) auf Veranlassung des Veräußerers. V hat durch die Ablieferung des Wagens bei M jeglichen Besitz verloren. K muss Besitz erworben haben, wobei mittelbarer Besitz ausreicht. K hat mittelbaren Besitz erlangt, da M ihm als unmittelbarer Besitzer den Besitz mittelt (§ 868 BGB). K hat den mittelbaren Besitz auch auf Veranlassung des V erworben und sich nicht etwa selbst verschafft.

3. K hat nach § 929 S. 1 BGB Eigentum an dem Auto erlangt.

Genau, so ist das!

Die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB setzt voraus: (1) Einigung, (2) Übergabe, (3) Einigsein bei Übergabe, (4) Berechtigung des Veräußerers. V und K haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt. Es liegt auch eine Übergabe von V an K vor. Zum Zeitpunkt der Übergabe waren V und K auch noch über den Eigentumsübergang einig. V war verfügungsberechtigt.
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