Zivilrecht
Sachenrecht
Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Übereignung nach § 929 S. 1 BGB: Übergabe 3, Besitzmittler
Übereignung nach § 929 S. 1 BGB: Übergabe 3, Besitzmittler
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V verkauft K ein Auto. V und K einigen sich auch dinglich. K möchte das Auto sodann an M vermieten. Auf Wunsch des K liefert V das Auto direkt an M.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Übereignung nach § 929 S. 1 BGB: Übergabe 3, Besitzmittler
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. In dem Moment, in dem M das Auto von V erhält, erlangt M Besitz und K mittelbaren Besitz (§ 868 BGB) an dem Auto.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem V das Auto an M liefert, "übergibt" er es an K (§ 929 S. 1 BGB).
Ja!
3. K hat nach § 929 S. 1 BGB Eigentum an dem Auto erlangt.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
jomolino
14.3.2022, 15:34:50
Handelt es sich hierbei nicht um einen Geheisserwerb bzw. Bei M um die Geheisspersom des Erwerbers K?
Lukas_Mengestu
15.3.2022, 10:14:22
Hallo nomamo, die
Geheißpersondarf weder
Besitzmittlernoch
Besitzdienersein, sonst liegt kein
Geheißerwerbvor. Da M hier
Besitzmittlerdes K ist, handelt es sich hierbei also nicht um einen
Geheißerwerb. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
jomolino
15.3.2022, 10:20:14
Lorenz
6.8.2023, 13:07:20
evanici
14.9.2023, 15:01:22
Dogu
9.11.2023, 16:16:17
@[evanici](214760) Weil V der Veräußerer ist.
Dogu
9.11.2023, 16:23:38
Und K nicht an M übereignen will, sondern lediglich Besitz im Rahmen des Mietvertrages verschaffen will.
Magnum
22.7.2024, 14:17:43
Wie kann eine Voraussetzung für die Entstehung von mittelbarem Besitz gem. § 868 das Bestehen eines
Besitzmittlungsverhältnisses sein? Ist das nicht zirkulär?
Nora Mommsen
23.7.2024, 14:36:07
Hallo Magnum, danke für deine Frage! Das
Besitzmittlungsverhältnisbildet die rechtliche Grundlage für den mittelbaren Besitz. Diese kann sich aus Vertrag, Hoheitsakt oder Gesetz ergeben. Dabei räumt das
Besitzmittlungsverhältnisdem unmittelbaren Besitzer das (zeitlich begrenzte) Recht gegenüber dem mittelbaren Besitzer ein, eine Sache zu besitzen. Zu beachten ist, dass es für den mittelbaren Besitz nicht darauf ankommt, dass das
Besitzmittlungsverhältniswirksam ist. Daneben müssen natürlich noch die weiteren Voraussetzungen für mittelbaren Besitz gegeben sein, sprich der Fremdbesitzerwille und ein (wirksamer (!))
Herausgabeanspruch. Das ganze lässt sich leichter verstehen, wenn man sich vor Augen für, dass das Konzept des mittelbaren Besitzes ein rechtliches Konstrukt ist. Allein das Bestehen eines
Besitzmittlungsverhältnisses wie z.B. eines Mietvertrags führt nicht automatisch auch zu mittelbarem Besitz, wenn eine der anderen Voraussetzungen fehlt oder der vermeintliche
Besitzmittlerkeinen unmittelbaren Besitz an der Sache hat. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Magnum
22.7.2024, 14:17:43
Wie kann eine Voraussetzung für die Entstehung von mittelbarem Besitz gem. § 868 das Bestehen eines
Besitzmittlungsverhältnisses sein? Ist das nicht zirkulär?
Magnum
22.7.2024, 14:17:43
Wie kann eine Voraussetzung für die Entstehung von mittelbarem Besitz gem. § 868 das Bestehen eines
Besitzmittlungsverhältnisses sein? Ist das nicht zirkulär?