Übereignung nach § 929 S. 1 BGB: Übergabe 3, Besitzmittler
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V verkauft K ein Auto. V und K einigen sich auch dinglich. K möchte das Auto sodann an M vermieten. Auf Wunsch des K liefert V das Auto direkt an M.
Einordnung des Falls
Übereignung nach § 929 S. 1 BGB: Übergabe 3, Besitzmittler
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. In dem Moment, in dem M das Auto von V erhält, erlangt M Besitz und K mittelbaren Besitz (§ 868 BGB) an dem Auto.
Ja, in der Tat!
2. Indem V das Auto an M liefert, "übergibt" er es an K (§ 929 S. 1 BGB).
Ja!
3. K hat nach § 929 S. 1 BGB Eigentum an dem Auto erlangt.
Genau, so ist das!
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jomolino
14.3.2022, 15:34:50
Handelt es sich hierbei nicht um einen Geheisserwerb bzw. Bei M um die Geheisspersom des Erwerbers K?
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Lukas_Mengestu
15.3.2022, 10:14:22
Hallo nomamo, die
Geheißpersondarf weder Besitzmittler noch
Besitzdienersein, sonst liegt kein Geheißerwerb vor. Da M hier Besitzmittler des K ist, handelt es sich hierbei also nicht um einen Geheißerwerb. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
jomolino
15.3.2022, 10:20:14
Ah ja richtig. Danke!! Das Konstrukt des Geheißerwerbs bringt mich sehr regelmäßig durcheinander 😩.
Lorenz
6.8.2023, 13:07:20
Geheiß Erwerb ist ja nur “eine Notlösung”, wenn kein Besitzmittler oder
Besitzdienerexistieren.
Dogu
9.11.2023, 16:16:17
@[evanici](214760) Weil V der Veräußerer ist.
Dogu
9.11.2023, 16:23:38
Und K nicht an M übereignen will, sondern lediglich Besitz im Rahmen des Mietvertrages verschaffen will.