Abgrenzung: Regelung - reiner Hinweis
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B betreibt eine Bäckerei. Dort hat er Tische aufgestellt, an denen Kunden ihre Waren und Getränke verzehren können. Die zuständige Behörde erklärt B schriftlich, dass B nach § 2 Abs. 1 GastG eine Genehmigung benötige.
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Einordnung des Falls
Abgrenzung: Regelung - reiner Hinweis
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die schriftliche Erklärung über die Genehmigungsbedürftigkeit ist eine "hoheitliche Maßnahme" (§ 35 S. 1 VwVfG).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die schriftliche Erklärung über die Genehmigungsbedürftigkeit ist die Maßnahme "einer Behörde" (§ 35 S. 1 VwVfG).
3. Die schriftliche Erklärung über die Genehmigungsbedürftigkeit enthält eine "Regelung" (§ 35 S. 1 VwVfG).
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
gelöscht
20.4.2020, 20:12:04
Zur Frage nach dem Regelungscharakter, wenn in dem Schreiben der
Behördestünde, dass ihm das Aufstellen der Tische versagt werde, wenn er nicht bis zum Zeitpunkt X eine Genehmigung vorlege, wird ihm ja mittelbar mit einer Untersagung gedroht / ihm einseitig die Pflicht zur Genehmigung auferlegt, dann könnte man nach §§ 133, 157 BGB auch eine Regelung annehmen, oder?
Stefan Thomas Neuhöfer
21.4.2020, 09:58:43
Hi, danke für den Hinweis! Eine Regelung liegt nur dann vor, wenn die Maßnahme der
Behördedarauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen. Das ist der Fall, wenn Rechte des Betroffenen unmittelbar begründet, geändert, aufgehoben, mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden. Ein solcher Fall liegt ja hier gerade nicht vor, denn die
Behördemöchte das Rechtsverhältnis nicht einseitig gestalten: Sie kündigt nur an, dies zukünftig machen zu wollen. Es liegt also der Fall eines Hinweises auf ein zukünftiges Verhalten vor. Viele Grüße Für das Jurafuchs-Team - Stefan
Lea
18.8.2020, 10:56:26
Könnte man bzgl. des Regelungscharakters nicht argumentieren, dass durch den Bescheid die Pflicht (Pflicht zur Genehmigungseinholung aufgrund des Gaststättengesetzes) des Wirtes einseitig durch die
Behördefestgestellt wird und damit den Regelungscharakter bejahen?
Eigentum verpflichtet 🏔️
18.8.2020, 11:37:44
Hallo Lea, danke für deinen Kommentar. Gute Idee, allerdings bestand die Pflicht zur Genehmigungseinholung nach § 2 I GastG ja bereits vor dem behördlichen Hinweis darauf. Wir sehen hier keine zusätzliche Regelungswirkung in einem bloßen Hinweis auf eine gesetzliche Pflicht. Etwas anderes wäre es, wenn die
Behördekonkrete Maßnahmen androhen würde.
iustus
10.9.2020, 17:29:39
Sehe ich aber auch so wie lea, lt Hemmer ist es so, dass man hier einen Subsumtionsprozess der
Behördesehen kann, die mit der Feststellung enden, dass es einer Genehmigung bedürfe.
Simon
5.8.2021, 23:49:10
Wie wäre es, wenn B der Meinung ist, er bräuchte keine Genehmigung und sich an die
Behördewendet, welche dann feststellt, dass sein Vorhaben einer Genehmigung bedarf? Ich würde dann eine Regelung bejahen, da die
Behördeja rechtsverbindlich feststellt, dass eine Genehmigung benötigt wird und nicht lediglich auf die entsprechende Norm verweist.
Lukas_Mengestu
18.3.2022, 11:12:10
Hallo Simon, die Abgrenzung von bloßen Mitteilungen und feststellenden Verwaltungsakten ist letztlich extrem einzelfallabhängig und hängt insoweit auch von der von der
Behördegewählten Formulierung ab. Neben den gesetzlich eindeutig als feststellenden Verwaltungsakten (zB Anerkennung als Asylberechtigert § 31 Abs. 1, 2 AsylG) ist die gesetzliche Lage häufig uneindeutig. Bescheinigt die
Behördeaber die Genehmigungsfreiheit eines Tuns, so wird dies in der Regel als Verwaltungsakt angesehen, da sie als Gegenstück zu der sonst erforderlichen Genehmigung, angesichts der äußeren Form und im Hinblick auf das Bedürfnis nach Rechtssicherheit als verbindliche Regelungen in Erscheinung treten (so Pietzcker/Marsch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 41. EL Juli 2021, § 42 RdNr. 26 mwN). In der von Dir gebildeten Abwandlung dürfte also in der Tat ein
feststellender Verwaltungsaktzu bejahen sein. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
DGR
7.11.2022, 11:31:44
Ich würde mir auch für das VerwR wünschen das bei den Lösungen deutlich zwischen Definition und Subsumtion gegliedert wird, wie in anderen Bereichen. Das erleichtert den Lesefluss und macht nicht zuletzt auch optisch was her.
Nora Mommsen
7.11.2022, 12:52:00
Hallo DGR, danke für deine Rückmeldung! Das von dir angesprochene Design ist noch eine alte Variante. Bei neu eingepflegten Aufgaben verwenden wir das differenzierte Design, sodass die einzelnen Teile wie Definition und Subsumtion auch optisch gut erkennbar sind. Wir arbeiten daran, auch die alten Aufgaben in das neue Design zu überführen. Da müssen wir dich noch um ein klein bisschen Geduld bitten, bis wir alles geschafft haben! Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team