+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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B betreibt eine Bäckerei. Dort hat er Tische aufgestellt, an denen Kunden ihre Waren und Getränke verzehren können. Die zuständige Behörde erklärt B schriftlich, dass B nach § 2 Abs. 1 GastG eine Genehmigung benötige.

Einordnung des Falls

Abgrenzung: Regelung - reiner Hinweis

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die schriftliche Erklärung über die Genehmigungsbedürftigkeit ist eine "hoheitliche Maßnahme" (§ 35 S. 1 VwVfG).

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Genau, so ist das!

Eine hoheitliche Maßnahme ist jedes einseitige öffentlich-rechtliche Handeln im Über-/ Unterordnungs-Verhältnis. Keine hoheitliche Maßnahme ist der öffentlich-rechtliche Vertrag oder privatrechtliches Verwaltungshandeln.Die schriftliche Erklärung über die Genehmigungsbedürftigkeit ist eine einseitige Maßnahme auf Grundlage des Gewerbe-/Gaststättenrechts. Eine hoheitliche Maßnahme liegt vor. Ist dies der Fall, ist auch die Voraussetzung „auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts“ erfüllt.

2. Die schriftliche Erklärung über die Genehmigungsbedürftigkeit ist die Maßnahme "einer Behörde" (§ 35 S. 1 VwVfG).

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Ja, in der Tat!

Eine Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (§ 1 Abs. 4 VwVfG).Laut Sachverhalt hat eine Behörde gehandelt.

3. Die schriftliche Erklärung über die Genehmigungsbedürftigkeit enthält eine "Regelung" (§ 35 S. 1 VwVfG).

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Nein!

Eine Maßnahme besitzt Regelungscharakter, wenn sie darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen, d.h. unmittelbar Rechte und Pflichten des Betroffenen zu begründen, zu ändern, aufzuheben, festzustellen oder zu verneinen. Wann dies der Fall ist, bemisst sich nach dem objektiven Empfängerhorizont durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB analog). Dabei ist auch die Form des behördlichen Handelns - etwa die Überschrift „Bescheid“ oder eine Rechtsbehelfsbelehrung - bedeutsam.Gemessen hieran dürfte die schriftliche Erklärung bei objektiver Würdigung keine Regelung, sondern lediglich einen bloßen Hinweis und damit einen Realakt darstellen.

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