Abgrenzung: Regelung - reiner Hinweis

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

B betreibt eine Bäckerei. Dort hat er Tische aufgestellt, an denen Kunden ihre Waren und Getränke verzehren können. Die zuständige Behörde erklärt B schriftlich, dass B nach § 2 Abs. 1 GastG eine Genehmigung benötige.

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Einordnung des Falls

Abgrenzung: Regelung - reiner Hinweis

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die schriftliche Erklärung über die Genehmigungsbedürftigkeit ist eine "hoheitliche Maßnahme" (§ 35 S. 1 VwVfG).

Genau, so ist das!

Eine hoheitliche Maßnahme ist jedes einseitige öffentlich-rechtliche Handeln im Über-/ Unterordnungs-Verhältnis. Keine hoheitliche Maßnahme ist der öffentlich-rechtliche Vertrag oder privatrechtliches Verwaltungshandeln.Die schriftliche Erklärung über die Genehmigungsbedürftigkeit ist eine einseitige Maßnahme auf Grundlage des Gewerbe-/Gaststättenrechts. Eine hoheitliche Maßnahme liegt vor. Ist dies der Fall, ist auch die Voraussetzung „auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts“ erfüllt.
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2. Die schriftliche Erklärung über die Genehmigungsbedürftigkeit ist die Maßnahme "einer Behörde" (§ 35 S. 1 VwVfG).

Ja, in der Tat!

Eine Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (§ 1 Abs. 4 VwVfG).Laut Sachverhalt hat eine Behörde gehandelt.

3. Die schriftliche Erklärung über die Genehmigungsbedürftigkeit enthält eine "Regelung" (§ 35 S. 1 VwVfG).

Nein!

Eine Maßnahme besitzt Regelungscharakter, wenn sie darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen, d.h. unmittelbar Rechte und Pflichten des Betroffenen zu begründen, zu ändern, aufzuheben, festzustellen oder zu verneinen. Wann dies der Fall ist, bemisst sich nach dem objektiven Empfängerhorizont durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB analog). Dabei ist auch die Form des behördlichen Handelns - etwa die Überschrift „Bescheid“ oder eine Rechtsbehelfsbelehrung - bedeutsam.Gemessen hieran dürfte die schriftliche Erklärung bei objektiver Würdigung keine Regelung, sondern lediglich einen bloßen Hinweis und damit einen Realakt darstellen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

GEL

gelöscht

20.4.2020, 20:12:04

Zur Frage nach dem Regelungscharakter, wenn in dem Schreiben der

Behörde

stünde, dass ihm das Aufstellen der Tische versagt werde, wenn er nicht bis zum Zeitpunkt X eine Genehmigung vorlege, wird ihm ja mittelbar mit einer Untersagung gedroht / ihm einseitig die Pflicht zur Genehmigung auferlegt, dann könnte man nach §§ 133, 157 BGB auch eine Regelung annehmen, oder?

SNEU

Stefan Thomas Neuhöfer

21.4.2020, 09:58:43

Hi, danke für den Hinweis! Eine Regelung liegt nur dann vor, wenn die Maßnahme der

Behörde

darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen. Das ist der Fall, wenn Rechte des Betroffenen unmittelbar begründet, geändert, aufgehoben, mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden. Ein solcher Fall liegt ja hier gerade nicht vor, denn die

Behörde

möchte das Rechtsverhältnis nicht einseitig gestalten: Sie kündigt nur an, dies zukünftig machen zu wollen. Es liegt also der Fall eines Hinweises auf ein zukünftiges Verhalten vor. Viele Grüße Für das Jurafuchs-Team - Stefan

LEA

Lea

18.8.2020, 10:56:26

Könnte man bzgl. des Regelungscharakters nicht argumentieren, dass durch den Bescheid die Pflicht (Pflicht zur Genehmigungseinholung aufgrund des Gaststättengesetzes) des Wirtes einseitig durch die

Behörde

festgestellt wird und damit den Regelungscharakter bejahen?

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

18.8.2020, 11:37:44

Hallo Lea, danke für deinen Kommentar. Gute Idee, allerdings bestand die Pflicht zur Genehmigungseinholung nach § 2 I GastG ja bereits vor dem behördlichen Hinweis darauf. Wir sehen hier keine zusätzliche Regelungswirkung in einem bloßen Hinweis auf eine gesetzliche Pflicht. Etwas anderes wäre es, wenn die

Behörde

konkrete Maßnahmen androhen würde.

IUS

iustus

10.9.2020, 17:29:39

Sehe ich aber auch so wie lea, lt Hemmer ist es so, dass man hier einen Subsumtionsprozess der

Behörde

sehen kann, die mit der Feststellung enden, dass es einer Genehmigung bedürfe.

Simon

Simon

5.8.2021, 23:49:10

Wie wäre es, wenn B der Meinung ist, er bräuchte keine Genehmigung und sich an die

Behörde

wendet, welche dann feststellt, dass sein Vorhaben einer Genehmigung bedarf? Ich würde dann eine Regelung bejahen, da die

Behörde

ja rechtsverbindlich feststellt, dass eine Genehmigung benötigt wird und nicht lediglich auf die entsprechende Norm verweist.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

18.3.2022, 11:12:10

Hallo Simon, die Abgrenzung von bloßen Mitteilungen und feststellenden Verwaltungsakten ist letztlich extrem einzelfallabhängig und hängt insoweit auch von der von der

Behörde

gewählten Formulierung ab. Neben den gesetzlich eindeutig als feststellenden Verwaltungsakten (zB Anerkennung als Asylberechtigert § 31 Abs. 1, 2 AsylG) ist die gesetzliche Lage häufig uneindeutig. Bescheinigt die

Behörde

aber die Genehmigungsfreiheit eines Tuns, so wird dies in der Regel als Verwaltungsakt angesehen, da sie als Gegenstück zu der sonst erforderlichen Genehmigung, angesichts der äußeren Form und im Hinblick auf das Bedürfnis nach Rechtssicherheit als verbindliche Regelungen in Erscheinung treten (so Pietzcker/Marsch, in: Schoch/Schneider,

Verwaltungsrecht

, 41. EL Juli 2021, § 42 RdNr. 26 mwN). In der von Dir gebildeten Abwandlung dürfte also in der Tat ein

feststellender Verwaltungsakt

zu bejahen sein. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

DGR

DGR

7.11.2022, 11:31:44

Ich würde mir auch für das VerwR wünschen das bei den Lösungen deutlich zwischen Definition und Subsumtion gegliedert wird, wie in anderen Bereichen. Das erleichtert den Lesefluss und macht nicht zuletzt auch optisch was her.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

7.11.2022, 12:52:00

Hallo DGR, danke für deine Rückmeldung! Das von dir angesprochene Design ist noch eine alte Variante. Bei neu eingepflegten Aufgaben verwenden wir das differenzierte Design, sodass die einzelnen Teile wie Definition und Subsumtion auch optisch gut erkennbar sind. Wir arbeiten daran, auch die alten Aufgaben in das neue Design zu überführen. Da müssen wir dich noch um ein klein bisschen Geduld bitten, bis wir alles geschafft haben! Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


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